Leistungen nach dem Härtefallfondsgesetz sind unpfändbar im Sinn des § 290 Abs 1 EO und genießen Kontenschutz nach § 292i EO.
Rückverweise
…der Fixkostenzuschuss der Abdeckung von Forderungen der Betreibenden (Energiekosten) diene. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Zu AZ 47 R 173/20v (= RWZ0000219) habe der Rekurssenat zwar ausgesprochen, dass Leistungen nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBl I 2020/16) unpfändbar iSd § 290 Abs 1 EO…