RWZ0000134 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Bei mehreren beklagten Parteien, gegen die eine Forderung mit behaupteter solidarischer Haftung geltend gemacht wird, gebührt dem Kläger, der gegen einen Beklagten voll durchgedrungen ist, gegen diesen voller Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag). Die Entscheidung über den Kostenersatz auch für den Streitgenossenzuschlag ist der Rechtskraft der Entscheidung auch gegen die übrigen Streitgenossen vorzubehalten.