Besteht im Ursprungsstaat nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden.
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