Der als Notgeschäftsführer bestellte Anwalt hat auch im Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach dem RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 RATG. Dieses Honorar stellt Barauslagen des die Bestellung veranlassenden Gegners dar.
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