2R159/98m – LG für ZRS Graz Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 2, hat als Rekursgericht durch dessen Richter Dr. Heinz Lackner (Vorsitz), Dr. Willibald Gindra-Vady und Dr. Reinhard Klepeisz in der Sachwalterschaftssache *****, über den Rekurs des Sachwalters *****gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.3.1998, 14 P 165/97i-14, den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Sachwalters auf Zuspruch eines Betrages von S 23.740,-- samt 20 % USt. in Höhe von S 4.748,-- zurückgewiesen wird.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Sachwalterschaftsverfahren wurde *****mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 16.6.1997, 2 P 12/97y-5, gemäß § 273 Abs.3 Z 2 ABGB zum Sachwalter von *****zur Verwaltung des Einkommens und Vermögens sowie Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Da *****am 18.8.1997 nach Graz verzog, übertrug das Bezirksgericht Gleisdorf mit Beschluß vom 15.9.1997 (ON 9a) seine Zuständigkeit an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Letzteres ersuchte den Sachwalter, dem Gericht eine Aufstellung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Behinderten vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 13.1.1998, ON 12, erstattete der Sachwalter einen Bericht, in dem er diverse, von ihm getroffene Maßnahmen anläßlich der Wohnsitzverlegung der Betroffenen bekanntgab. Der Sachwalter erstattete mit Schriftsatz vom 18.2.1998, ON 13, sodann einen weiteren Bericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und beantragte sodann, seine Kosten für den Zeitraum 30.6.1997 bis einschließlich 18.2.1998 laut beigelegter Kostenaufstellung mit insgesamt S 28.933,20 zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde unter Punkt 1.) der Bericht des Sachwalters sachwalterschaftsgerichtlich zur Kenntnis genommen. In Punkt 2.) wurde der Sachwalter beauftragt, den rückgezahlten Kautionsbetrag für das Mietverhältnis der Betroffenen in Gleisdorf auf ein Einlagenbuch zu erlegen und darüber dem Gericht zu berichten. Unter Punkt 3.) wurde dem Sachwalter für Barauslagen ein Betrag von S 445,20 zuerkannt und dieser gleichzeitig ermächtigt, diesen Betrag von den S 27.000,-- einzubehalten. Unter Punkt 4.) wurde mitgeteilt, daß die erste Rechnungslegung bis zum 31.7.1998 zu erfolgen hat. Mit Punkt 5.) wurde der Antrag des Sachwalters auf Zuspruch des (restlichen) Betrages von S 23.740,-- samt 20 % USt. in Höhe von S 4.748,-- abgewiesen.
Der vom Sachwalter gegen letzteren Punkt erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich unterscheidet man bei den in Frage kommenden Ansprüchen des Sachwalters die Belohnung nach den §§ 266, 267 ABGB, die Entlohnung für besondere Fachleistungen und den Aufwandersatz (Barauslagen). Ein Belohnungsanspruch besteht grundsätzlich überhaupt nicht. Es ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt, ob es einen solchen zuerkennen will. Der Beschluß, mit dem das Gericht über eine Belohnung abspricht, hat daher rechtsbegründende Wirkung, erzeugt überhaupt erst den Belohnungsanspruch und legt ihn zugleich ziffernmäßig fest (Wentzel-Piegler in Klang**2 I/2, 492). Bei strenger Befolgung dieser Grundsätze gäbe es in der Regel überhaupt keine jährliche Belohnung und nur eine geringe einmalige Belohnung gemäß § 267 ABGB nach Beendigung der Tätigkeit. Da das Gericht aber auf freiwillige Mitarbeiter angewiesen ist und sich Verwandte, von denen der Gesetzgeber die Bereitschaft zur unentgeltlichen Tätigkeit voraussetzt, selten dazu bereit finden, gewährt die Praxis der Rechtsprechung auch Belohnungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Bei der Zuerkennung einer Belohnung ist das Gericht jedoch in dreifacher Weise beschränkt:
1.) Es darf nur emsigen Kuratoren eine Belohnung zuerkannt werden.
2.) Die jährliche Belohnung darf nie höher sein als die im Rechnungsjahr erzielten Ersparnisse, das sind die Einkünfte nach Abzug der Verwaltungs- und Unterhaltskosten. Das bedeutet, daß eine jährliche Belohnung in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn eine besachwaltete Person keine Einkünfte oder nur solche hat, die sie zur Gänze zur Deckung ihres Unterhalts benötigt.
3.) Können Ersparnisse in diesem Sinne erzielt werden, so darf die gewährte Belohnung maximal 5 % der einen Einkünfte, das sind die Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten, betragen. Als reine Einkünfte gelten die Erträgnisse des Mündelvermögens, wobei unter Zugrundelegung des Vermögensbegriffes als der Summe aller geldwerten Rechte eines Pflegebefohlenen darunter aber nicht nur Kapitalzinsen, Dividenden, Betriebsgewinne sowie Pacht- und Mietzinse, sondern auch Leibrenten, sowie Pensions- und Rentenansprüche zu subsumieren sind (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 224 ff, 230; 3 R 234/82, 2 R 318/87, 2 R 144/92, 2 R 150/97 LGZ Graz). In dem Beschluß, mit dem die Belohnung bestimmt wird, ist auch auszudrücken, für welchen Zeitraum diese Belohnung zuerkannt wird, wobei sich dieser nicht auf das Kalenderjahr, wohl aber auf ein Rechnungsjahr erstrecken muß (Knell aaO, 218; §§ 150, 238, 282 ABGB; § 204 AußStrG). In der Regel hat die Entscheidung über die Ansprüche des Sachwalters im Zusammenhang mit der Genehmigung der vorgelegten Jahres- oder Schlußrechnung zu erfolgen (vgl. § 266 ABGB "jährliche Belohnung"; EFSlg 1.373). Irgendeine Ausnahme von dieser Regel, wie beispielsweise eine beabsichtigte vorzeitige Umbestellung der Person des Sachwalters, ist im vorliegenden Fall aus dem Akt nicht ersichtlich. Denkbar wäre auch, daß höhere, vom Sachwalter im Interesse der Betroffenen getätigte Barauslagen vorschußweise beglichen werden, was hier aber durch den Zuspruch der Barauslagen von S 445,20 ohnedies bereits geschah. Das Rechnungsjahr läuft aber grundsätzlich ab Beginn des dem Monat der Bestellung unmittelbar nachfolgenden Monats bis zum Letzten des Monats, in dem die Bestellung erfolgte, wenn das Pflegschaftsgericht nicht einen anderen Zeitraum festlegt (Knell aaO, 218). Im vorliegenden Fall läuft also das Rechnungsjahr ab Juli 1997 bis zum 31.7.1998 (Punkt 4. der angefochtenen Entscheidung). Die Rechnungslegung des Sachwalters über seine Belohnungs- bzw. Entlohnungsansprüche erfolgte daher verfrüht, weshalb der angefochtene Beschluß in Punkt 5.) mit der Maßgabe der Zurückweisung des Antrages des Sachwalters zu bestätigen war. Der Vollständigkeit halber ist noch folgendes zu ergänzen:
Entgegen den Rekursausführungen kann sich, wie sich aus dem oben Gesagten bereits ergibt, der Anspruch des Sachwalters nicht auf § 252 AußStrG stützen, dieser regelt nur den Kostenersatz im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (Maurer-Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis, 2. Auflage, 204; Gitschthaler in RZ 1985, 123). Bei der Kostenverzeichnung am Ende des Rechnungsjahres empfiehlt es sich, die Tätigkeiten des Sachwalters im einzelnen aufzuschlüsseln, wie dies auch im Rekurs ausgeführt wurde. Für Korrespondenz wurde im allgemeinen eine Entlohnung nach dem RAT von der Rechtsprechung nicht für berechtigt angesehen (vgl. Knell aaO, 228). Erbringt ein Kurator im Rahmen seines Berufs als Rechtsanwalt Fachleistungen für den Kuranden, zu deren Vornahme ein über diese fachlichen Kenntnisse nicht verfügender Kurator einen solchen Fachmann gegen Entgelt heranziehen müßte, so hat der Kurator einen Entlohnungsanspruch gegenüber dem Kuranden. Nach herrschender Auffassung besteht ein solcher Entlohnungsanspruch aber nicht nur im Falle des Bestandes einer eigentlichen Rechtspflicht zur Heranziehung solcher Fachleute, sondern schon dann, wenn diese Heranziehung den im Wirtschaftsleben bei der Verwaltung des Vermögens im Regelfall beobachteten Gepflogenheiten entspricht, wobei aber sowohl hinsichtlich des Anspruches im allgemeinen, als auch hinsichtlich der erbrachten Einzelleistungen immer der Grundsatz der Sparsamkeit der Kuratelsführung zu beachten ist. Ist also der Kurator Rechtsanwalt, so kann er nach diesen Grundsätzen ein Entgelt nach dem RAT nur für solche Arbeiten fordern, die nach ihrer Natur und Beschaffenheit nur von einem Rechtsanwalt verrichtet werden können, somit für anwaltliche und als zweckmäßig zu wertende Tätigkeit (Knell aaO, 227; 2 R 150/97m LGZ Graz = 17 Sw 179/96v BGZ Graz; E 3, 4 und 4a zu § 266 ABGB in Dittrich-Tades, GMA des ABGB, 34. Auflage). Das Gericht ist bei Festsetzung der Belohnung des Sachwalters nicht an Tarife (§ 5 Z 27 AHR) gebunden (EFSlg 62.983, 71.961, 78.308). Auch der gesonderte Zuspruch einer Umsatzsteuer, sofern das Entgelt nicht ausnahmsweise für fachliche Leistungen nach einem gesetzlichen Tarif zu bemessen ist, kommt nach der Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht bei der Belohnung nach § 266 ABGB nicht in Betracht (Knell aaO, 231; RPflSlg A 2576). Die gegenteilige Entscheidung des LGZ Wien EFSlg 59.880 wird im Hinblick auf die vorher zitierte Lehre und Rechtsprechung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht übernommen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Abschluß des Rechnungsjahres über die Ansprüche des Sachwalters nach den oben aufgezeigten Grundsätzen abzusprechen haben.