JudikaturLG für ZRS Graz

2R99/97m – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
24. März 1997

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 2, hat als Berufungsgericht durch dessen Richter Dr. Heinz Lackner (Vorsitz), Dr. Willibald Gindra-Vady und Dr. Wolfgang Prisching in der Rechtssache der klagenden Partei**** *****Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt, Raubergasse 27, 8010 Graz, wider die beklagte Partei **********Siegfried Engert, Angestellter, Michael-Kienreichgasse 3A, 8053 Graz, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt, Hauptplatz 34, 8430 Leibnitz, wegen Feststellung (Berufungsstreitwert S 2.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.2.1997, 27 C 959/96 a-13, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.495,68 (darin S 249,28 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von S 8.170,-- s.A. als Honorar für Rechtsvertretungen des Beklagten in ehelichen Auseinandersetzungen.

Der Beklagte bestritt zunächst das Klagevorbringen und beantragte Klagsabweisung, bezahlte aber am 14.8.1996 den Kapitalbetrag von S 8.170,--, sodaß der Kläger das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 12.9.1996 auf 4 % Zinsen aus S 8.170,-- seit 10.10.1995 einschränkte. Mit Schriftsatz vom 8.10.1996 gab der Kläger bekannt, daß der Beklagte am 3.10.1996 eine Zahlung von S 4.815,59 geleistet habe. Eine Anfrage beim Gegenvertreter, ob diese Zahlung mit dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang stehe, habe bisher keine Reaktion gezeigt. Eine Widmung dieser Zahlung sei nicht erkennbar. Am Überweisungsschein sei lediglich die Geschäftszahl des Aktes angeführt. Der Kläger gehe davon aus, daß der Beklagte die Kosten des Verfahrens und auch die kapitalisierten Zinsen mit dieser Zahlung beglichen habe. Er werde daher in der nächsten Tagsatzung beantragen, daß sein Klageanspruch bis zur Bezahlung zu Recht bestanden habe. Ein vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12.9.1996 vom Kläger eingebrachter Schriftsatz, welcher zum Zeitpunkt der Tagsatzung noch nicht vorgelegen war, wurde dem Beklagtenvertreter am 11.10.1996 übermittelt. Am 4.11.1996 erhielt der Kläger noch einen weiteren Betrag vom Beklagten von S 1.196,16 gewidmet als Kosten dieses Schriftsatzes.

In der Tagsatzung vom 18.12.1996 brachte der Kläger vor, daß die gesamte Klagsforderung im Sinne des Klagebegehrens bezahlt wurde, ebenso die Kosten und daß auch die gesamten Kosten des Klägers mit Ausnahme der Tagsatzung vom 18.12.1996 bezahlt sind. Der Kläger modifizierte daraufhin sein Klagebegehren dahingehend, daß festgestellt werde, daß der Klagsanspruch des Klägers bis zur Bezahlung durch den Beklagten zu Recht bestanden habe. Schließlich erklärte der Klagsvertreter zum Kostenverzeichnis, daß die Kosten für die Tagsatzung vom 18.12.1996 und für den Antrag vom 8.10. noch verzeichnet werden.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Abweisung des modifizierten Klagebegehrens mangels Rechtschutzinteresse.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren des Klägers, es möge festgestellt werden, daß der Klagsanspruch des Klägers bis zur Bezahlung durch den Beklagten zu Recht bestanden habe, ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Kläger zum Ersatz der mit S 1.644,72 bestimmten Kosten der Tagsatzung vom 18.12.1996 gegenüber dem Beklagten. Das Erstgericht begründete die Abweisung im wesentlichen damit, daß dem nach § 228 ZPO zu qualifizierenden Urteilsbegehren des Klägers das rechtliche Interesse an dieser Feststellung mangle. Mit der Bezahlung des ursprünglichen Klagsanspruches durch den Beklagten sei das rechtliche Interesse des Klägers an einer derartigen Feststellung weggefallen, weshalb das Begehren kostenpflichtig abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich das als Berufung bzw. Rekurs bezeichnete Rechtsmittel des Klägers mit dem primär Aufhebung der Entscheidung zur Ergänzung des Verfahrens, sekundär Abänderung in Zuspruch der Kosten des Klägers für den Antrag vom 8.10.1996 und die Tagsatzung vom 18.12.1996 und hilfsweise Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend beantragt wird, daß die Kosten des Gegners mit lediglich S 1.196,16 bestimmt werden.

Der Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung, in der er die Berechtigung des Rechtsmittels des Klägers bestreitet und beantragt, diesem keine Folge zu geben. Über die Berufung war mangels Erfordernis einer Berufungsverhandlung in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, hat ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 228 ZPO ein (rechtliches) Feststellungsinteresse zur Voraussetzung. Das rechtliche Interesse darf nicht auf irgendeine Rechtsfolge gerichtet sein, sondern muß konkret an der gerichtlichen Feststellung bestehen und tatsächlich geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Klägers durch den Gegner zu beenden oder zu verhindern. Ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechtsphäre objektiv nicht möglich, dann fehlt das Feststellungsinteresse (Fasching, LB, Rz 1098, 1100). Das Feststellungsinteresse ist aber auch dann zu verneinen, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel zu erreichen - Subsidiärität der Feststellungsklage (Rechberger, ZPO, Kommentar, Rz 11 zu § 228). Im vorliegenden Fall wäre der sachgerechte und einfachere Weg nach Erfüllung des Klagsanspruches die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten gewesen, wobei allenfalls im Sinne des § 41 ZPO die Berechtigung des Kostenanspruches des Klägers für die Tagsatzung vom 18.12.1996 und den Schriftsatz vom 8.10.1996 zu prüfen gewesen wäre. Dabei muß das Bestehen des Hauptsanspruches bis zu dem Ereignis, daß den Kläger zur Einschränkung veranlaßt hat (hier: Zahlung) als Vorfrage untersucht werden (Zeder, Klagseinschränkung auf Kosten, RZ 1989, 55; Rechberger aaO, Rz 12 zu § 237 ZPO).

Wenn der Berufungswerber ausführt, in jedem Leistungsbegehren sei ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Kosten enthalten und sich dabei auf eine vereinzelt gebliebene Lehre (ÖJZ 1971 = richtig JBl 1971, 612 ff; RZ 1989, 131 und 157 und ÖJZ 1976, 373) beruft, verkennt er die herrschende Judikatur und Lehre. Wie der Kläger in der Tagsatzung vom 18.12.1996 selbst ausführte, war sein Hauptanspruch - die Kosten der Vertretung des Klägers in ehelichen Auseinandersetzungen - erloschen, um ein Unterliegen in der Hauptsache zu vermeiden, hätte er daher auf Kosten einschränken müssen (Rechberger, aaO, Rz 12 und 13 zu § 237 ZPO).

Das Berufungsgericht sieht keinen Anlaß, von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre abzugehen und dem Teil der Lehre zu folgen, der anstelle der Klagseinschränkung auf Kosten nach Wegfall des Hauptsanspruches die Änderung des bisherigen Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren annimmt (vgl. Zeder aaO, Bydlinski, RZ 1989, 132; Lorber, JBl 1971, 616). Die Nachteile der Meinung Zeders wurden von Bydlinski dargestellt, der vor allem als Grundprinzip des Kostenrechts den Grundsatz der Vereinfachung, also der Kostenersparnis hervorhebt (Bydlinski aao und in RZ 1989, 158). Der vom Berufungswerber zitierte Aufsatz Hules in ÖJZ 1976, 381 stützt nicht seinen Standpunkt. Konsequenterweise wurde das Feststellungsbegehren auch im Sinne der neuen, von der Judikatur nicht übernommenen Lehre und der herrschenden Rechtsprechung - auch die neuere Judikatur sieht die Beschlußform nur bei Einschränkung auf Kosten vor - mit Urteil abgewiesen (Rechberger aaO, Rz 12 zu § 238; JBl 1976, 381; RZ 1989, 161). Dieses Unterliegen im Feststellungsbegehren führt auch zum Verlust des Kostenanspruches des Klägers gemäß § 41 ZPO. Im Ergebnis wäre für den Kläger auch nichts gewonnen bei Umdeutung seines Begehrens im Sinne der herrschenden Judikatur in Kosteneinschränkung, da auch im Lichte des § 41 ZPO die Kosten des Schriftsatzes vom 8.10.1996 und der Tagsatzung vom 18.12.1996 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen wären, sodaß es auch in diesem Fall zu einem Kostenzuspruch an die beklagte Partei gekommen wäre (vgl. Bydlinski, RZ 1989, 161, VI. Punkt 4.; Hule aaO, 378).

Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich meint, der Beklagte habe für die Tagsatzung vom 18.12.1996 keinen Anspruch auf den verzeichneten und zugesprochenen 120%igen Einheitssatz, weil er sich eines Anwalts in Graz, seinem Wohnort, bedienen hätte können, so ist darauf zu verweisen, daß es nach Ansicht des Rekursgerichtes gerade in Zeiten der Globalisierung des Rechtslebens und der freien Wirtschaft der Disposition der Partei überlassen bleiben muß, ob sie sich eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes oder eines anderen nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes ihres Vertrauens bedienen will. Dem Rechtsmittel mußte daher auch diesbezüglich ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs. 1 ZPO.

Rückverweise