3R26/97h – LG für ZRS Graz Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht für ZRS Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 3, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Schweigler (Vorsitz), Dr. Klepeisz und Dr. Celigoj in der Mietrechtssache des Antragstellers *****, vertreten durch Dr. *****, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch Dr. *****, wegen § 37 Abs.1 Z 8 (§ 26) MRG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 24.1.1997, 6 Msch 140/96g-5, den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß behoben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht S 50.000,--.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 9.7.1996 zu 6 C 291/96m des Bezirksgerichtes für ZRS Graz eingebrachten Klage begehrte die Klägerin (die nunmehrige Antragsgegnerin) vom Beklagten (dem nunmehrigen Antragsteller) die Räumung eines im Haus Graz, *****, gelegenen Geschäftslokales. Dieses Begehren wird darauf gestützt, daß das mit dem Beklagten geschlossene Pachtverhältnis am 15.9.1996 geendet habe.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß sie mit der klagenden Partei keinen Pachtvertrag, sondern einen Untermietvertrag geschlossen habe. Die im Bestandvertrag enthaltene Befristung von 15 Jahren sei unzulässig. Die klagende Partei hätte daher gerichtlich kündigen müssen.
Das Verfahren 6 C 291/96m ist derzeit noch anhängig.
Am 27.8.1996 brachte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz einen Antrag auf Feststellung des angemessenen Untermietzinses für das gegenständliche Geschäftslokal ein. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung dieses Antrages, weil hinsichtlich des Geschäftslokales ein Pachtvertrag vorliege.
Die Schlichtungsstelle schloß sich dem Standpunkt der Antragsgegnerin an und wies den Antrag zurück (Entscheidung vom 24.10.1996, A 21/II-K8-551/1996), worauf der Antragsteller die Sache gemäß § 40 Abs.1 MRG beim Erstgericht anhängig machte.
Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 6 C 291/96m und sprach aus, daß eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Parteienantrag erfolgt. Es begründete diese Entscheidung damit, daß in beiden Verfahren die Frage zu klären sei, ob der Bestandnehmer Pächter oder Untermieter sei. Das Verfahren 6 C 291/96m sei jedoch bereits weiter fortgeschritten, weshalb das vorliegende Verfahren zu unterbrechen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragstellers, dem - im Ergebnis - Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 190 Abs.1 ZPO, welche die Unterbrechung wegen eines Zivilprozesses oder Verwaltungsverfahrens regelt, bezieht sich grundsätzlich nur auf Zivilprozesse. Die Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens wegen eines präjudiziellen Rechtsstreites ist nur dann zulässig, wenn es das Gesetz ausdrücklich anordnet oder dem Gericht anheimstellt (vgl. Fasching II 924). § 37 Abs.3 Z 14 MRG sieht zwar eine Unterbrechung des (außerstreitigen) Verfahrens - aus Zweckmäßigkeitsgründen - vor. Dabei wird jedoch ausdrücklich auf außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs.1 MRG, § 26 WEG und § 22 WGG abgestellt. Einer Auslegung dahin, daß die Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG wegen eines präjudiziellen anhängigen Verfahrens, auch wenn es sich bei diesem um einen Zivilprozeß handelt, nach den Vorschriften des § 190 ZPO zulässig sei, wie sie von Würth vorgenommen wird (vgl. HdB 533 ff), steht nach Auffassung des Rekursgerichtes der eindeutige Wortlaut des § 37 Abs.3 Z 14 MRG entgegen, weshalb dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann (vgl. MietSlg 45.654).
Eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens wegen des zu 6 C 291/96m anhängigen Rechtsstreites ist daher nicht zulässig. Schon deshalb mußte in Stattgebung des Rekurses der angefochtene - von Amts wegen gefaßte - Beschluß ersatzlos aufgehoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf § 37 Abs.3 Z 19 MRG.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 37 Abs.3 Z 16 MRG, §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO. Die Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes rechtfertigt keine S 50.000,-- übersteigende Bewertung.
Aus dieser Bewertung ergibt sich die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 37 Abs.3 Z 16 MRG, §§ 528 Abs.2 Z 1, 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 2 ZPO).