RGZ0000102 – LG für ZRS Graz Rechtssatz
Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen § 43 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zusteht.
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