JudikaturLG für ZRS Graz

RGZ0000101 – LG für ZRS Graz Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Im Fall der Ausdehnung der Exekutionsbewilligung (Fahrnisexekution) gemäß § 54f EO auf das weitere Exekutionsmittel der Forderungsexekution nach § 294 EO oder § 295 EO (wie auch im umgekehrten Fall) ist der Ausdehnungsantrag ungeachtet seiner fehlenden Nennung in TP 1 und 3 RATG nicht nach TP 2 RATG, sondern - in analoger Anwendung von TP 1 Z III lit a oder b RATG - nach TP 1 RATG zu honorieren.

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