Auch im Verfahren zur Feststellung des Erbrechtes ist die Anfechtung von Beschlüssen, mit denen Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren aufgetragen werden, schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss in § 365 (iVm § 332 Abs2 Satz 2) ZPO, § 35 AußStrG gilt auch im neuen Außerstreitverfahren.
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