Ein neuerlihcer Antrag nach § 294a EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über den zweiten Exekutionsantrag dient in diesem Fall der "Verfahrensvereinfachung" (im Sinn der Erläut.Bemerkungen zur RV zur EO-Novelle 1995).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden