2R51/09d – LG Feldkirch Entscheidung
Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere Senatsmitglieder in der Schuldenregulierungssache des A***** vertreten durch die IfS-Schuldenberatung gemeinnützige GmbH, Mehrerauerstraße 3, 6900 Bregenz, diese vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. Jänner 2009, 16 S 56/00i-105, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
"1. Das Abschöpfungsverfahren wird für beendet erklärt.
2. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird ausgesetzt und gleichzeitig festgelegt, dass der Schuldner, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden, binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung die noch offenen Vergütungen der Treuhänderin sowie folgende Zahlungen an folgende Konkursgläubiger zu leisten hat:
***** EUR 10,14
***** EUR 8,09
***** EUR 313,07
***** EUR 338,79
Dr. ***** B***** EUR 18,86
***** EUR 551,64
***** EUR 679,39
***** EUR 23,83
Sozialversicherungsanstalt ***** EUR 92,24
***** EUR 145,60
***** EUR 1.400,61."Der Wert des Entscheidungsgegenstandes
übersteigt EUR 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 14.02.2001 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, entzog die Eigenverwaltung und bestellte eine Masseverwalterin (ON 14). In der Tagsatzung vom 27.09.2001 bot der Schuldner bei Verbindlichkeiten von ATS 1.562.201,21 einen Zahlungsplan mit einer Quote von 26,88 % an, der aber nicht angenommen wurde (ON 48). Mit Beschluss vom 27.09.2001 leitete das Erstgericht über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren ein (ON 49) und hob mit Beschluss vom 03.12.2001 das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 200 Abs 4 KO auf (ON 58).
Insgesamt 12 Gläubiger meldeten Forderungen an, wovon letztlich Forderungen von insgesamt EUR 113.989,48 (bzw nach Einschränkung EUR 113.096,15) anerkannt und festgestellt wurden. Die Masseforderungen von EUR 2.255,30 und Vergütungen für die Treuhänderin von EUR 851,42 wurden vom Schuldner bezahlt.
Während des Abschöpfungsverfahrens leistete der Schuldner bis Ende des Jahres 2003 eine Quote von 3,89 % (ON 72). In den Jahren 2004, 2005 und 2006 kam es mangels Zahlungen durch den Schuldner zu keinen Verteilungen (ON 74, 81, 88). Wegen einer Forderungseinschränkung durch die Sozialversicherungsanstalt ***** reduzierte sich die Gesamtforderungssumme ab dem Jahre 2005 auf EUR 113.096,15 (ON 81). Im Jahr 2007 wurden EUR 135,79 verteilt (ON 90).
Nach Ablauf der für die Zeit von 7 Jahren gültigen Abtretungserklärung legte die Treuhänderin Rechnung und gab bekannt, dass die ursprünglich anmeldenden Gläubiger 4,01 % ihrer Forderungen erhalten hätten. Damit hafte auf die 10% Quote noch ein Betrag von EUR 6.773,80 aus. Die Treuhandvergütung von EUR 99,-- und die Bankspesen von ca EUR 30,-- seien gleichfalls noch offen. Mangels Eingänge sei für das Jahr 2008 keine Quotenausschüttung möglich gewesen (ON 91).
Über Aufforderung des Erstgerichtes vom 27.10.2008, ON 92, stellte der Schuldner den Antrag nach § 213 Abs 3 KO auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung und Festlegung, das der Schuldner binnen einer Frist von drei Monaten an die Konkursgläubiger noch eine weitere Quote von 3,24 % zu leisten habe. Hilfsweise wolle das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 KO um drei Jahre verlängert werden.
Dazu brachte er vor, auf die 10%-Quote würden noch 5,99 % bzw EUR 6.773,79 fehlen. Seit dem Jahr 2004 sei der Schuldner alkoholkrank. Deswegen sei er nicht bzw nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Von 2004 bis 2008 sei er arbeitslos gewesen. Würden die bezahlten Massekosten von EUR 2.255,30 und die geleistete Vergütung an die Treuhänderin von EUR 851,42 berücksichtigt, dann hätten die Gläubiger, wären diese Verfahrenskosten nicht aufgelaufen, eine weitere Befriedigung von 2,75 % erlangt. Somit würde sich eine Quote von 6,76 % bzw für den Gläubiger Dr. Burger von 5,90 % und für die Gläubigerin Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 7,65 % ergeben. Sohin würden auf die 10% Quote nur mehr 3,24 % bzw 4,10 % (Dr. B*****) und 2,35 % (Sozialversicherungsanstalt *****) fehlen. Der Vater des Schuldners, *****, wäre bereit und in der Lage, einen Betrag von EUR 3.650,-- zur Verfügung zu stellen, damit binnen einer Frist von drei Monaten Ergänzungszahlungen an die Konkursgläubiger geleistet werden können. In eventu möge das Abschöpfungsverfahren um drei Jahre verlängert werden, weil ausreichende Billigkeitsgründe gegeben seien. Während der Alkoholsucht von 2004 bis 2008 habe der Schuldner großteils nur Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen, weshalb in dieser Zeit kaum Gelder an die Treuhänderin geflossen seien. Jetzt habe er jedoch seine Alkoholsucht auf "*****" erfolgreich bekämpft. Er sei nun wieder arbeitsfähig, beziehe kein Krankengeld mehr, sondern sei beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Er sei guter Dinge, dass er in nächster Zeit einer geeigneten Beschäftigung nachgehen werden könne. Der zuletzt erfolgte dritte Alkoholentzug sei an die Einnahmem von Medikamenten gekoppelt, um einen weiteren Rückfall zu vermeiden. Der Schuldner sehe sich in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, das es ihm ermögliche, monatlich durchschnittlich EUR 205,-- an die Treuhänderin zu leisten. Werde dieser Betrag auf 36 Monate hochgerechnet, käme man auf EUR 7.318,--, womit die 10% Quote erreicht und die noch offenen Vergütungen der Treuhänderin bezahlt werden könnten (ON 97).
Die Konkursgläubigerin ***** stimmte dem Antrag des Schuldners zu (ON 104). Die Gläubiger Dr. B*****(ON 103) und die Gläubigerin *****(ON 100) sprachen sich gegen Ergänzungszahlungen aus, waren aber mit einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens einverstanden. Die Gläubigerin ***** erklärte, sie verzichte auf eine Quotenzahlung, weil keine Versicherungsverträge des Schuldners mehr aufscheinen würden (ON 101). Die Treuhänderin erhob keinen Einwand gegen den Antrag des Schuldners und wies darauf hin, der Schuldner sei seinen Obliegenheitspflichten im Wesentlichen nachgekommen. Jedenfalls seien Gläubiger durch verzögerte Meldungen nicht zu Schaden gekommen (ON 102).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 3 KO ab und gab dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um drei Jahre nach § 213 Abs 4 KO statt. Dabei vertrat es die Auffassung, unter Zugrundelegung des Berichts der Treuhänderin sei davon auszugehen, dass der Schuldner nunmehr im Hinblick auf seinen gebesserten Allgemeinzustand in der Lage sein werde, seine Obliegenheiten und Zahlungspflichten zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der zur Frage der Billigkeit nach § 213 Abs 3 KO ergangenen Entscheidungen sei nicht vom Vorliegen von Billigkeitsgründen nach dieser Gesetzesstelle auszugehen. Allerdings sei zu erwarten, dass der Schuldner binnen drei Jahren die 10% Quote erreichen werde, sodass das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 KO verlängert werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass seinem primär gestellten Antrag nach § 213 Abs 3 KO stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Unter Wiederholung der im Antrag vorgetragenen Argumente vertritt der Schuldner die Auffassung, aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und Alkoholkrankheit sowie der aufgelaufenen Verfahrenskosten sei von einer „Verwirklichung des Tatbestands nach § 213 Abs 3 KO“ auszugehen.
Diesen Ausführungen des Rekurswerbers ist beizupflichten. Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach § 213 Abs 2 KO von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht gemäß § 213 Abs 3 KO das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist.
Die Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung und die Festlegung von Ergänzungszahlungen nach § 213 Abs 3 KO ist gegenüber der sofortigen Restschuldbefreiung nach Billigkeit iSd § 213 Abs 2 KO subsidiär. Die Besonderheit dieser Variante liegt darin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger durchbrochen ist (LG
Linz 37 R 67/05y = RPflE 2005/129; LG Wels 21 R 13/06x = RPflE
2006/128; LG Wels 21 R 13/09z = VdRÖ-INS-003-2009; LG Feldkirch 2 R
231/06w; Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 insb 925; Kodek, Privatkonkurs Rz 686; Mohr, Privatkonkurs2 122; Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 213 KO Rz 17; Feil, Konkursordnung6 Rz 10 zu § 213 KO; Deixler-Hübner, Privatkonkurs Rz 184; Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht 157). Der Schuldner hat einen der im § 213 Abs 3 KO angeführten Gründe hinsichtlich einzelner oder gar aller Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0112278; 8 Ob 342/98x). Auch bei der Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung. Die Billigkeit ist schon bei der Festlegung der noch zu erbringenden Leistungen auszuüben. Einige dabei "insbesondere" zu berücksichtigende Umstände sind im Gesetz ausdrücklich angeführt. Auch diese Aufzählung ist nicht taxativ. Da bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger aufgehoben ist, können hier nach Art und Gewicht des Billigkeitsgrundes erhebliche Abstufungen bestehen, inwieweit der Schuldner einzelnen oder allen Gläubigern ergänzende Leistungen zu erbringen hat. Stets ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (8 Ob 342/98x; RPflE 2005/129; Kodek aaO Rz 687 ff).
Ob bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO neben den dort unter Z 1 bis 3 aufgezählten Billigkeitsgründen auch etwa Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten des Schuldners einen Billigkeitsgrund darstellen können, wird in der Lehre und von zweitinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der OGH hat sich (jedenfalls in veröffentlichten Entscheidungen) mit dieser Frage noch nicht konkret beschäftigt. In 8 Ob 342/98x wurde wohl ausgesprochen, dass sich der Schuldner bei einer sofortigen Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 2 KO nicht nur auf die in § 213 Abs 2 letzter Satz KO aufgezählten Gründe beschränken muss, sondern dass er sich auch auf die in § 213 Abs 3 KO genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigende Umstände stützen kann. Allerdings ist vom OGH der umgekehrte Fall noch nicht beurteilt und zur Frage Stellung bezogen worden, inwieweit die Billigkeitsgründe des § 213 Abs 2 KO auf eine Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO Einfluss nehmen können. Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 213 Rz 24, vertritt die Ansicht, es bilde keinen Billigkeitsgrund (iSd § 213 Abs 3 KO), wenn der Schuldner wegen Krankheit und dergleichen nichts erbringen habe können. Diese Meinung wird auch vom LG Salzburg zu 22 R 106/96h geteilt. Demgegenüber vertritt Kodek aaO Rz 689 und 696 unter Bezugnahme auf Konecny in ÖBA 1994, 11, insb 925, die Auffassung, die Gründe des § 213 Abs 3 KO würden mit jenen des § 213 Abs 2 KO ineinander greifen. Deshalb sei es auch möglich, dass zwar gegenüber allen Gläubigern Billigkeitsgründe iSd § 213 Abs 2 KO vorliegen, aber nicht zur sofortigen Erteilung der Restschuldbefreiung ausreichen würden. Diesfalls könne das Gericht (auch bei Fehlen individueller Billigkeitsgründe) gegenüber einzelnen Gläubigern iSd § 213 Abs 3 KO die Erbringung einer zusätzlichen, quotenmäßig bestimmten Leistung an alle Konkursgläubiger anordnen. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Rekursgericht an, zumal auch einzelne im Gesetz ausdrücklich angeführte Billigkeitsgründe in § 213 Abs 3 KO, insb jener in Z 3, der Berücksichtigung subjektiver Umstände des Schuldners dienen. Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten des Schuldners wirken jedoch in der Regel gegenüber allen Gläubigern in gleicher Weise, sodass sie systematisch unter § 213 Abs 2 KO zu subsumieren wären. Dennoch spricht dies nicht dagegen, diese Umstände auch bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO zu berücksichtigen (siehe auch Grohs/Hauer/Jürgens/Maly, Das Abschöpfungsverfahren und die Praxis der Billigkeitsentscheidungen nach § 213 KO im "Privatkonkurs", ZIK 2008/71, 46 insb 49). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszüge ON 77 und 83 sowie der Angaben des Schuldners davon auszugehen, dass dieser seit Mitte des Jahres 2003 entweder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Krankengeld bezog. Er war alkoholkrank und hat sich laut seinen Behauptungen in ON 97, die weder von den Gläubigern noch von der Treuhänderin in Abrede gestellt werden, mehreren Alkoholentzugstherapien unterzogen, wobei der letzte Entzug an die Einnahme von Medikamenten gekoppelt ist, was einen weiteren Rückfall vermeiden soll. Auch die Treuhänderin verwies auf den gebesserten Allgemeinzustand des Schuldners, der ihn nunmehr in die Lage versetze, seine Obliegenheiten und Zahlungspflichten zu erfüllen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vor allem wegen der Bestellung einer Masseverwalterin ziemlich hohe Massekosten (EUR 2.255,30) aufgelaufen sind und die bisher bezahlte Vergütung der Treuhänderin EUR 851,42 beträgt. Wären diese Zahlungen des Schuldners den Gläubigern zugute gekommen, hätte sich die Quote für die Gläubiger von tatsächlich 4,01 % auf 6,76 % erhöht. Der Schuldner ist auf Grund einer Finanzierungszusage seines Vaters bereit, Ergänzungszahlungen an die Gläubiger binnen drei Monaten im Ausmaß von weiteren 3,24 % zu leisten, sodass den Gläubigern letztlich 7,25 % (4,01 % + 3,24 %) zukommen werden. Die Differenz auf die vorgesehenen 10 % resultiert sohin letztlich aus den hohen Vefahrenskosten, was wiederum einen der ausdrücklich genannten berücksichtigungswürdigen Billigkeitsgründe des § 213 Abs 2 letzter Satz KO bildet. Wenngleich die Gläubiger bei dieser Lösung nicht 10 % ihrer Forderungen erhalten, besteht doch der Vorteil für sie darin, dass sie früher, nämlich schon binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung die im Spruch aufgelisteten Ergänzungszahlungen bekommen.
Um eine Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten, hat der Schuldner an Dr. B*****noch 4,10 % anstelle der sonstigen 3,24 % zu leisten, weil diese Forderung erst später angemeldet worden ist und somit noch nicht von den in den ersten Jahren geleisteten Zahlungen des Schuldners profitieren konnte. Die Sozialversicherungsanstalt ***** hat im Zuge des Abschöpfungsverfahrens ihre Forderung eingeschränkt, sodass ihr nur noch eine Ergänzungszahlung von 2,35 % zusteht. Die Gläubigerin ***** hat in ihrer Stellungnahme ON 101 erklärt, überhaupt auf weitere Zahlungen zu verzichten, sodass die zu Gunsten dieser Gläubigerin errechnete Ausgleichszahlung von EUR 51,08 zu entfallen hat.
Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des Schuldners Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem primär gestellten Antrag des Schuldners nach § 213 Abs 3 KO stattgegeben wird, wobei zur Klarstellung auch noch die Verpflichtung zur Bezahlung der noch offenen Treuhändervergütungen auszusprechen ist. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sind die weit über EUR 20.000,-- liegenden Verbindlichkeiten des Schuldners zu berücksichtigen.
Obwohl in der Regel die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 KO stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden können (8 Ob 317/01b), ist der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, weil zu der hier maßgeblichen Frage, ob und inwieweit Billigkeitsgründe des § 212 Abs 2 KO auch bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO Berücksichtigung finden können, keine (veröffentlichte) Judikatur des OGH besteht und in der Lehre sowie von zweitinstanzlichen Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, sodass eine Klärung der Rechtslage durch den OGH zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO dient.
Landesgericht Feldkirch