JudikaturLG Feldkirch

3R257/97k – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
07. August 1997

Kopf

Beschluß

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Künz als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Dr. Dür sowie den Richter Dr. Santner als weitere Senatsmitglieder in der Sachwalterschaftssache betreffend Jürgen M***** infolge Rekurses gegen den Beschluß des Österreichischen Bundesschatzes, vertreten durch den Revisor des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21.3.1997, 12 P 2576/95 d-160, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er lautet:

Die Gebühren des Sachverständigen Primarius Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens in der Tagsatzung am 26.1.1996 (ON 127) werden wie folgt bestimmt:

1. Gebühr für Mühewaltung (§ 35 Abs 2) S 612,--

2. Aktenstudium (§ 36) S 100,--

3. Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1) S 235,--

4. Fahrtkosten (§ 28 Abs 2) S 368,--

S 1.315,--

20 % USt S 263,--

S 1.578,--

Das Mehrbegehren von S 420,-- wird abgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Sachverständige Prim. Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** hat sein schriftliches Gutachten in der Tagsatzung am 26.1.1996 erörtert.

Für die Teilnahme an dieser Verhandlung hat er S 350,-- geltend gemacht. Das Erstgericht hat dem Sachverständigen diese Gebühr zugesprochen. Es führt aus, daß auch unter Bedachtnahme auf die vom Revisor zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.2.1996, 2 R 27/96 b, für das entscheidende Gericht kein Anlaß bestehe von der Rechtsmeinung abzugehen, daß "im konkreten Fall" neben dem Gebührenanspruch nach § 43 Abs 1 c auch ein Anspruch nach § 35 Abs 1 GebAG gegeben sei.

Im Rekurs des Österreichischen Bundesschatzes, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Feldkirch wird der Antrag gestellt, den Beschluß dahin abzuändern, die Gebühren mit S 1.578,-- zu bestimmen und das Mehrbegehren von S 420,-- abzuweisen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das GebAG idF-Novelle 1994 regelt die Gebühr für Mühewaltung in § 34, wobei auf die Anwendung der Tarife nach §§ 43 ff GebAG verwiesen wird ("soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist ....").

Gemäß § 35 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige für die Teilnahme an einer Verhandlung ... Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs 2 oder § 34 geltend macht.

Im gegenständlichen Fall hat der Sachverständige jedoch seine Gebühr nach § 34 (Tarif) bzw 35 Abs 2 GebAG geltend gemacht und auch erhalten. Eine gesonderte zusätzliche Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 1 scheidet daher aus, weil die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Zuge der GebAG-Novelle 1994 die von der bisherigen Rechtsprechung akzeptierte Kumulierung der Gebührensätze des § 35 Abs 1 und 2 GebAG beseitigt hat (LG Feldkirch vom 24.4.1996, 2 R 113/96 z).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GebAG-Novelle 1994 soll nämlich der Sachverständige nur die Wahl haben, ob er für die Erstattung oder Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung die Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 1 oder nach §§ 34 oder 35 Abs 2 geltend macht. Richtig ist, daß Krammer (in SV 1995/3, 14) die Ansicht vertreten hat, daß bei den Pauschaltarifen der Gebührenansatz auch die Befundaufnahme, nicht aber die Gebühren nach § 35 Abs 1 GebAG umfasse und er daher vorschlage, den durch die GebAG-Novelle 1994 eingeschobenen Vorbehalt bezüglich des § 34 GebAG teleologisch dahin zu reduzieren, daß damit nur Sachverständige gemeint sind, die nach § 34 Abs 1 - 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit honoriert werden, nicht aber Sachverständige, für die ein Pauschaltarif nach den §§ 43 bis 48 sowie 51 GebAG besteht. Dieser Ansicht haben sich auch das Oberlandesgericht Linz (SV 1996/3, 26) und das LG Korneuburg (SV 1996/2, 24) angeschlossen.

Wie bereits das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 4.2.1997, 3 R 372/96 w ausgeführt hat, vermögen die diesbezüglichen Überlegungen von Krammer bzw jene des OLG Linz nicht zu überzeugen. Auch wenn die §§ 43 bis 48 GebAG in § 35 Abs 1 nicht ausdrücklich erwähnt sind, kann daraus entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber bei einer Honorierung nach den Tarifen (entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage) eine Kumulierung der Gebührenansätze nach § 35 Abs 1 und 2 GebAG gewünscht hat. Vor allem ist festzuhalten, daß auch in § 34 Abs 1 die §§ 43 bis 48 GebAG nicht ausdrücklich angeführt sind und im § 35 Abs 1 GebAG ganz allgemein auf § 34 sowie 35 Abs 2 - und somit auch auf die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen Bezug genommen wird.

Das Rekursgericht sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, daß der Gesetzgeber mit § 35 Abs 1 GebAG ganz allgemein eine Kumulierung einer Gebühr für Mühewaltung nach Abs 1 und Abs 2 verhindern wollte (LG Feldkirch vom 4.2.97, 3 R 372/96 w, vom 24.4.96, 2 R 113/96 z).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne des Rekursantrages abzuändern.

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