JudikaturLG Feldkirch

RFE0100031 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2015

Die gegen bedingt erbantrittserklärte Erben als Beklagte entsprechend ihren Erbquoten erhobenen Forderungen sind bei der Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des § 501 Abs 1 ZPO zusammenzurechnen.

Der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verbraucherrechte-Richtlinie dahingehend zu reduzieren, dass der Rücktritt zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Zugangs der Rücktrittserklärung mit dem Anfertigen der Ware noch nicht begonnen worden war und der Unternehmer daher keinen entsprechend zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben kann, der den Ausschluss des Rücktrittsrechtes des Verbrauchers rechtfertigen könnte.

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