JudikaturLG Feldkirch

RFE0100013 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2012

§ 129 AußStrG sieht im Falle einer Beendigung des Verfahrens unter keinen Umständen, also ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eine Kostentragungspflicht des Betroffenen vor.

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