JudikaturLG Feldkirch

RFE0000165 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2007

Erhält der Verpflichtete Schweizer Rentenleistungen, die schon für sich allein höher sind als der unpfändbare Freibetrag gemäß § 281a EO und die ihm im Hinblick auf Gesetzesbestimmungen in der Schweiz jedenfalls zu verbleiben haben, unterlägen seine Bezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich im Wegen der Zusammenrechnung nach § 292 EO zur Gänze der Exekution. Sind die Schweizer Rentenleistungen zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichend, bliebe der zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderliche Betrag des österreichischen Pensionsbezugs unpfändbar. Nur der darüber hinaus gehende Teil ergäbe dann den pfändbaren Mehrbetrag (entgegen OGH 21.8.2003, 3 Ob 3/03t).

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