RFE0000033 – LG Feldkirch Rechtssatz
Es bildet keinen Einspruchsgrund nach § 54c Abs 1 EO, wenn der Verpflichtete behauptet, der nach außen hin vollstreckbare (eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufweisende) Exekutionstitel sei nicht rechtswirksam zugestellt worden.