20R161/05h – LG Eisenstadt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache des mj. A***** Z*****, geb. am 11.12.1994, über die Rekurse des durch die Mutter A***** M***** Z*****, 7301 Deutschkreutz, *****, vertretenen Kindes und des Vaters S***** Z*****, H-9437 Hegykö, *****, Ungarn, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 22.06.2005, GZ 1 P 136/04 g-26, und über den Rekurs des Bundes, vertreten durch die Revisorin beim Landesgericht Eisenstadt (SR 1586/05), gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 06.10.2005, GZ 1 P 136/04 g-39, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I.) Dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss vom 22.06.2005, ON 26, wird n i c h t Folge gegeben. Hingegen wird dem Rekurs des Kindes gegen diesen Beschluss teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters a) für die Zeit vom 1.7.2004 bis 31.12.2004 mit Euro 84,-- b) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 mit Euro 115,-- und c.) für die Zeit ab 1.5.2005 mit Euro 95,-- festgesetzt wird.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
II.) Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 06.10.2005, ON 39, wird F o
l g e gegeben und der angefochtene Beschluss im letzten Absatz des Spruches dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„Die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigen Gebühr trifft dem Grunde nach S***** Z*****, geb. 25.09.1964, Kellner, H-9437 Hegykö, *****, Ungarn."
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern A***** M***** Z***** und S***** Z***** wurde mit Urteil des Stadtgerichtes Sopron vom 15.09.1999, GZ: P.20.411/1999/5, geschieden (vgl bei ON 1). Anlässlich der Scheidung haben die Eltern vereinbart, dass die Ehewohnung (eine Eigentumswohnung) von der Mutter übernommen wird und das Kind nach der Scheidung bei der Mutter untergebracht wird. Der Vater verpflichtete sich, für den mj. A***** Z***** ab 01.05.2007 einen monatlichen Unterhalt von ATS 1.500,-- zu leisten. Die Eltern waren sich einig, dass die Kindesunterhaltszahlung bis 30.04.2007 mit dem Wert der den letzten gemeinsamen Wohnsitz bildenden Eigentumsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Ehegemeinschaft verrechnet wird. Wörtlich wurde vereinbart: „Die Parteien vereinbaren, dass der Vater bis 30.04.2007 von der Kinderunterhaltszahlungsverpflichtung befreit ist, weil den bis dahin entstehenden Betrag ... die Parteien untereinander durch das Auflassen des gemeinsamen Eigentums ihres letzten gemeinsamen Wohnortes mit der Ablösesumme verrechnet haben und sehen diesen als abgerechnet an" (vgl ON 32).
Am 22.10.2004 beantragte der Minderjährige, vertreten durch die Mutter A***** M***** Z*****, den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters ab 01.07.2004 mit Euro 300,-- festzulegen. Sie brachte dazu vor, dass der Vater als Kellner inklusive Trinkgeld sicherlich ein so hohes Einkommen habe, um den geforderten Betrag, der dem Regelbedarf entspreche, leisten zu können. Gleichzeitig legte die Mutter einen Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie und den Minderjährigen vor.
Der Vater sprach sich gegen die Unterhaltsfestsetzung aus und legte dar, dass er im Hinblick auf die am 03.05.1999 in Ungarn geschlossene Vereinbarung erst verpflichtet sei, ab dem 01.05.2007 ATS 1.500,-- an Unterhalt für seinen Sohn zu leisten (ON 9). Die Mutter halte sich nicht an diese Vereinbarung. Der Vater brachte weiters vor, dass er als Kellner im Restaurant des Hallenbades in Eisenstadt je nach Bedarf 20 oder 40 Stunden in der Woche arbeite. Um seinen Arbeitsplatz in Eisenstadt zu erreichen, sei er auf seinen PKW Audi 100 angewiesen und müsse täglich ca. 100 km fahren. In den Wintermonaten sei Saison, da arbeite er 40 Stunden in der Woche und erhalte einen Nettolohn von Euro 930,-- im Monat. An Trinkgeld erhalte er durchschnittlich Euro 100,-- im Monat. Er sei noch für seine Kinder Kata und Balosz (18 und 14 Jahre) sorgepflichtig und auch für seine nunmehrige Frau, die nur 20 Stunden in der Woche arbeite.
Am 24.01.2005 (ON 15) gab der Vater zu Protokoll, dass er seit 06.12.2004 arbeitslos sei, nachdem er vom Betreiber des Hallenbades wegen Arbeitsmangels abgebaut worden sei. Dort habe er zuletzt 20 Stunden gearbeitet mit einem Einkommen von monatlich Euro 500,--; Trinkgeld habe er ca. Euro 60,-- im Monat bekommen. Er könne eine Vollbeschäftigung in Österreich nicht finden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 von Euro 70,--, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 von Euro 90,-- und für die Zeit ab 01.05.2005 von Euro 70,-- verpflichtet und das Mehrbegehren des Kindes abgewiesen.
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung von dem auf den Seiten 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zusammengefasst ist - anknüpfend an den Eingangssachverhalt - Folgendes hervorzuheben:
Der mj. A***** Z***** und seine Mutter sind österreichische Staatsbürger. A***** wird im Haushalt der Mutter von dieser in Deutschkreutz betreut und besucht die Volksschule in Sopron. Der Vater ist für seine beiden Kinder K***** (18 Jahre) und B***** (14 Jahre) und für seine berufstätige Ehegattin sorgepflichtig. Er ist in Österreich als Kellner beschäftigt und bezog in der Zeit von Juli bis Dezember 2004 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von ca. Euro 750,--; im Zeitraum Jänner bis April 2005 von Euro 870,-- und ab Mai 2005 von Euro 740,--. In der Zeit von August bis 2004 war der Vater im Cafe G***** in Eisenstadt halbtags beschäftigt. An seiner jetzigen Arbeitsstelle im Restaurant Laxenburger Hof ist er ab 01.05.2005 ebenfalls nur halbtags beschäftigt. Dies wegen Umbauarbeiten, die bis September dauern werden. Infolge der unregelmäßigen Dienstzeiten des Vaters und des Umstandes, dass er in Ungarn wohnhaft ist, fallen für ihn monatliche PKW-Kosten von Euro 150,-- an.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Zeitraum Juli bis Dezember von Euro 600,--, für den Zeitraum Jänner bis April 2005 von Euro 720,-- und ab Mai 2005 von Euro 590,-- auszugehen sei, wobei bereits jeweils für die berufsbedingten Fahrtkosten Euro 150,-- abgezogen wurden. Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf § 140 ABGB, sprach aus, dass die zugesprochenen Unterhaltsbeträge wohl unter dem üblichen Prozentsatz liegen, im gegenständlichen Fall den Lebensverhältnissen - Einkommen und Sorgepflichten - des Vaters aber angemessen seien. Dagegen richten sich die Rekurse beider Streitteile. Das durch die Mutter vertretene Kind bekämpft den angefochtenen Beschluss insoweit, als dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist (ON 27). Der Vater bekämpft die Entscheidung und begehrt eine Abänderung dahingehend, dass der Unterhaltsfestsetzungsantrag abgewiesen werde (ON 28 und 32).
Das Erstgericht hat von Amts wegen die größtenteils in ungarisch verfassten Rechtsmittelausführungen des Vaters durch einen Dolmetsch übersetzen lassen und dessen Gebühren mit Euro 407,76 bestimmt (ON 39). In diesem Beschluss sprach es aus, dass über die Zahlungspflicht „nach rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahren" gesondert entschieden werde. Gegen diesen Ausspruch richtet sich der Rekurs des Bundes, vertreten durch die Revisorin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in diesem Punkt dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, wer für die aus Amtsgeldern ausbezahlten SV-Gebühren zahlungspflichtig sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 41).
Der Vater hat beantragt, dem Rekurs des Kindes nicht Folge zu geben (vgl ON 30 und 34). Sonst wurden von den Parteien jeweils keine Rekursbeantwortungen erstattet.
Der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss ON 26 ist nicht berechtigt, jener des Kindes ist teilweise berechtigt; der Rekurs gegen den Beschluss ON 39 ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs des Vaters:
Im Zentrum des Rekurses des Vaters steht die Frage, ob und in welcher Form in Österreich auf die in Ungarn im Zusammenhang mit der Scheidung getroffene Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eltern Rücksicht genommen werden muss. Der Vater bezieht sich auf das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1998. Richtig ist, dass sowohl Österreich als auch Ungarn dieses Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben (vgl. BGBl 1961/294; für Ungarn: vgl. Szecsenyi, Zur Anerkennung und Vollstreckung österreichischer Urteile in Ungarn, ZfRV 2000, 105). Grundsätzlich gilt wohl für die gegenseitige Anerkennung von ungarischen und österreichischen Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn seit dem 01.05.2004 (Beitritt von Ungarn zur EU) die Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO). Allerdings sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist (Artikel 66 EuGVVO). Die EuGVVO geht somit vom Grundsatz der Nichtrückwirkung aus. Im Hinblick darauf, dass die EuGVVO erst am 01.03.2002 in Kraft getreten ist bzw. zwischen Österreich und Ungarn überhaupt erst ab dem 01.05.2004 Geltung hat, ist die zwischen den Eltern in Ungarn im Jahre 1999 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung gegenständlich jedenfalls nicht nach der EuGVVO zu beurteilen. Aber auch eine Anerkennung nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1958 kommt gegenständlich nicht in Betracht. Nach Artikel 1 ist es der Zweck dieses Abkommens, in den vertragsschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sicherzustellen. Die vom Vater ins Treffen geführte Vereinbarung zwischen den Eltern ist jedoch nicht als Entscheidung im Sinne des zitierten Abkommens zu qualifizieren. Nach der Judikatur des OGH (vgl. JBl 1986, 595) kann unter Umständen auch ein Unterhaltsvergleich als Entscheidung im Sinne des genannten Übereinkommens qualifiziert werden. Dies allerdings nur dann, wenn er nach der anzuwendenden Rechtsordnung der Überprüfung und Genehmigung des Gerichtes bedarf. Selbst wenn im gegenständlichen Fall der Unterhaltsvergleich Voraussetzung für die Scheidung zwischen den Eltern vom 15.09.1999 vor dem Städtischen Gericht Sopron war, kann weder aus dem vorgelegten Unterhaltsvergleich noch aus dem Scheidungsurteil abgeleitet werden, dass der Unterhaltsvergleich inhaltlich von einem ungarischen Gericht geprüft oder genehmigt worden wäre.
Selbst wenn man sich dem nicht anschließt und davon ausgeht, dass der gegenständliche Unterhaltsvergleich auch eine Entscheidung im weitesten Sinn ist, wäre für den Vater nichts gewonnen. Die Vereinbarung bezieht sich nämlich nur auf das Verhältnis zwischen den Eltern und wirkt nicht direkt auf das Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem Vater. Selbst wenn man dies zugunsten des Vaters bejaht, wäre für den Vater im Hinblick auf Artikel 2 Ziffer 5 des genannten Abkommens nichts gewonnen. Eine Entscheidung ist nämlich dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar ist. Nach Ansicht des Rekurssenates wäre nun aber ein von Dritten vereinbarter jahrelanger Unterhaltsverzicht zu Lasten des Kindes ordre-public widrig. Eine Anerkennung des Unterhaltsvergleiches in Ansehung des mj. Kindes wurde somit vom Erstgericht zutreffend nicht vorgenommen. Es hat richterweise seine Entscheidung unabhängig von den in Ungarn getroffenen Vereinbarungen gefasst.
Aus der erstgerichtlichen Entscheidung geht nicht hervor, ob der Vater die ungarische oder/und die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Dessen ungeachtet und auch ungeachtet der Tatsache, dass Ungarn nicht dem Haager Unterhaltsstatutabkommen beigetreten ist, kommt schon im Hinblick auf das österreichische Personalstatut des Kindes hier österreichisches Recht zur Anwendung (vgl. 3 Ob 194/00a). Wenn der Vater in seinem Rekurs releviert, dass das Gericht die Einkünfte der Mutter nicht geprüft hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung bereits dadurch nachkommt, dass sie das Kind in ihrem Haushalt betreut (vgl. § 140 Abs. 2 ABGB). Wenn der Vater erkennbar als Verfahrensmangel releviert, das Gericht hätte ihm die Benützung der ungarischen Sprache nicht ermöglicht, ist daraus noch kein Verfahrensmangel abzuleiten. Es muss nämlich einerseits unterschieden werden, ob eine fremdsprachige Partei nicht in der Lage ist, Verfahrenshandlungen vor Gericht zu setzen bzw. dort auszusagen, oder ob einer Partei ein subjektives Recht eingeräumt wird, ihre Muttersprache vor Gericht zu benützen. Grundsätzlich ist die deutsche Sprache die Amtssprache der Republik (Artikel 8 B-VG; § 53 GO). Der Vater fällt nicht unter die Schutzbestimmungen zugunsten österreichischer Staatsbürger, die der kroatischen oder ungarischen Minderheit im Burgenland angehören, weshalb hier die ungarische Sprache nicht zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zulässig ist. Die Amtssprache im gegenständlichen Unterhaltsverfahren war somit ausschließlich Deutsch. Lediglich dann, wenn sich eine der beteiligten Parteien nicht in deutscher Sprache ausdrücken kann, hätte für das Gericht erster Instanz die Verpflichtung bestanden, auf Kosten dieser Partei einen Dolmetsch beizuziehen. Derartige Sprachschwierigkeiten wurden im Rekurs aber nicht behauptet und gehen auch nicht aus dem Akteninhalt hervor. Beim Vater ist davon auszugehen, dass er ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, wie sich dies etwa aus dem Schriftsatz ON 30 und der Tatsache ergibt, dass sämtliche Protokolle in Deutsch verfasst wurden. So wurde auch vom Rekursgericht einer der Rechtspfleger, die den Vater vernommen haben, um Auskunft ersucht, ob es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Dies wurde verneint (vgl AV vom 3.1.2006). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vater seit Jahren als Kellner in Österreich arbeitet und auch deshalb wohl ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Aus der von ihm herangezogenen Resolution der Vereinten Nationen kann ein direkter Anspruch, seine Sprache vor österreichischen Gerichten zu verwenden, nicht abgeleitet werden. Dem Rekurs des Vaters war deshalb ein Erfolg zu versagen. Der Vollständigkeit halber ist der Vater darauf zu verweisen, dass die in ihm herangezogenen Vereinbarung vom Rekurssenat betreffend das Verhältnis zwischen den Eltern nicht überprüft wurde. Aus der gegenständlichen Rekursentscheidung ist somit nicht abzuleiten, dass der Vater allfällige Ansprüche gegen die Mutter (etwa auf Schadloshaltung oder Regressansprüche) nicht geltend machen kann.
Zum Rekurs des Kindes:
Insoweit sich das Kind gegen die angenommene Höhe des Trinkgeldes von Euro 60,-- bis Euro 100,-- wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die lapidare Bezugnahme auf „wesentlich mehr, wie dies bei der Berufsausübung von Kellnern allgemein bekannt ist", nicht überzeugt. Betreffend das Trinkgeld gibt es wohl eine realistische Bandbreite. Der vom Erstgericht zugrundegelegte Betrag liegt jedenfalls in dieser Bandbreite. Unzutreffend ist der Vorwurf des Kindes, dass das Gericht die Angaben des Vaters nicht geprüft hätte, wonach er nur halbtags arbeite. Das Gericht hat dazu Lohnauskünfte eingeholt und sich auch bei den Arbeitgebern erkundigt, ob und warum der Vater nur halbtags arbeitet. Richtig ist wohl, dass sich die Unterhaltsverpflichtung auch nach einer Bedarfskomponente zu orientieren hat. Wenn jedoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten diese nicht erreichen kann, muss sich das Kind mit einem geringeren Geldbetrag genügen. In der konkreten Ausmittlung ist jedoch der angefochtene Beschluss fehlerhaft. Das Erstgericht hat die Unterhaltsbeträge unter dem üblichen Prozentsatz zugesprochen. Ein nachvollziehbarer Grund liegt dafür aber gegenständlich nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss diesbezüglich abzuändern war. Der Minderjährige hat für das Jahr 2004 Anspruch auf 14 % des möglichen Nettoeinkommens des Vaters, ab dem Jahr 2005 16 %. Grundsätzlich steht nämlich einem sechs- bis zehnjährigen Kind ein Prozentwert von 18 %, ab zehn Jahren von 20 %. Für die weiteren Sorgepflichten des Vaters waren davon jeweils 4 % (für zwei mj. Kinder im Alter über zehn Jahren) in Abzug zu bringen. Für die nunmehrige Ehegattin des Vaters hat kein Abzug zu erfolgen, weil diese ohnedies berufstätig ist und ein eigenes Einkommen hat. Selbst wenn diese nur halbtags beschäftigt wäre, wäre sie schon im Hinblick auf das äußerst geringe Einkommen des Vaters nicht unterhaltsberechtigt. Im Hinblick auf die unbedenklich vom Erstgericht festgestellten Unterhaltsbemessungsgrundlagen ergibt sich somit, dass das Kind vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 Anspruch auf monatlich Euro 84,-- hat, für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 gebühren Euro 115,-- und für die Zeit ab 01.05.2005 gebühren Euro 95,--. Das verbleibende Einkommen des Vaters reicht aus, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und seinen weiteren Sorgepflichten nachzukommen. Dabei wurden die vom Erstgericht angenommenen berufungsbedingten Fahrtkosten von monatlich Euro 150,-- berücksichtigt. Dieser Betrag wurde im Rekurs nicht mehr angezweifelt und erscheint dem Rekursgericht bei einer täglichen Kilometerleistung von 100 km auch angemessen.
Soweit das Kind in seinem Rekurs nur eher vage andeutet, dass für den Vater möglicherweise auch eine Beschäftigung über eine halbtagsmäßige hinaus denkbar wäre, ist ihm im Hinblick auf die Erhebungen durch das Erstgericht nicht zuzustimmen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Halbtagsbeschäftigung des Vaters teilweise saisonell, teilweise arbeitsmarktbedingt ist. Sollte sich allerdings über einen längeren Zeitraum an der Halbtagsbeschäftigung des Vaters nichts ändern, wird durchaus für das Kind die Möglichkeit bestehen, unter Hinweis auf den Anspannungsgrundsatz einen Unterhaltserhöhungsantrag zu stellen. Nach der jetzigen Aktenlage kommt eine Anspannung derzeit aber nicht in Betracht.
Zum Rekurs der hg. Revisorin:
Werden Gebühren an Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einem Euro 300,-- übersteigenden Betrag aus Amtsgeldern berichtigt, so hat der Richter nach § 2 Abs. 2 GEG unverzüglich mit einem Grundsatzbeschluss über die Kostenersatzpflicht zu entscheiden (vgl. Krammer, Der Sachverständige Heft 3/1983, 3). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat dies mit der Auszahlungsanweisung (wenn die Auszahlung vom Richter angeordnet wird) zu geschehen. Unter „Richter" ist hier auch der Rechtspfleger zu verstehen. Gegenständlich hat der Erstrechtspfleger sich den nach § 2 Abs. 2 GEG notwendigen Ausspruch vorbehalten und zum Ausdruck gebracht, dass er diesen erst nach rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens nachtragen will. Für einen derartigen Vorbehalt gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage, weshalb dem Rekurs der Revisorin Folge zu geben war. Der angefochtene Beschluss war dahingehend abzuändern, dass dem Grunde nach ausgesprochen wird, dass die Ersatzpflicht den Vater trifft. Die angefallenen Dolmetschgebühren betreffen nämlich ausschließlich Übersetzungen von in ungarischer Sprache verfassten Eingaben des Vaters sowie von ihm vorgelegter Urkunden. Da auch im neuen außerstreitigen Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung betreffend Minderjährige keine besonderen Vorschriften über die Tragung und den Ersatz der aufgelaufenen Kosten bestehen, ist nach der subsidiären Regelung des § 2 Abs. 1, dritter Satz GEG zu beurteilen, wen die Verpflichtung zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Dolmetschgebühren trifft. Nach dieser Bestimmung sind diese Kosten von jenen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlungen durchgeführt wurden. Das Gesetz enthält diese beiden Tatbestandsmerkmale alternativ, sodass, wenn auch nur eines von ihnen zutrifft, die Kostenersatzpflicht des Beteiligten eintritt (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren E 73 zu § 2 GEG). Die Kosten wurden gegenständlich vom Vater durch die Vorlage von Eingaben und Urkunden in ungarischer Sprache veranlasst und dienten zur Untermauerung seines Rekurses bzw. seiner Rechtsmittelbeantwortung, sodass auszusprechen war, dass den Vater die Kostenersatzpflicht trifft.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses betreffend die Entscheidung über den Rekurs gegen ON 39 gründet sich auf §§ 59 Abs. 1 Z 1, 62 Abs. 2 Z 3 AußStrG. Zu den Entscheidungen über Gebühren, gegen die ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig ist, gehören auch Beschlüsse über die Verpflichtung der Parteien zum Ersatz dieser Gebühren im Sinne des § 2 GEG (vgl. EFSlg 64.667, 79.670 u.a.). Betreffend die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss ON 26 war gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, § 62 Abs. 1 AußStrG auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Soweit überblickbar, liegen keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer allfälligen Anerkennung von ungarischen Unterhaltsvergleichen nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vor. Landesgericht Eisenstadt