JudikaturLG Eisenstadt

13R325/04y – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2004

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Birgit Falb und Mag. Bernhard Kolonovits in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, ohne Beschäftigung, 7083 Purbach, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei R***** O*****, Kriminalbeamter, 7083 Purbach, *****, vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte in 2700 Wr. Neustadt wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert Euro 3.630,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 19.10.2004, GZ 2 C 1435/93 g-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil wird darin abgeändert, dass es einschließlich des nicht angefochtenen Teils wie folgt zu lauten hat:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, Äußerungen über die Person des Klägers, wonach dieser ein Schläger und Alkoholiker sei, der geisteskrank und gewalttätig sei und bereits des öfteren seine Gattin geschlagen habe zu unterlassen oder inhaltsgleiche ähnliche Äußerungen abzugeben.

2.) Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig Äußerungen über die Person des Klägers zu unterlassen, wonach dieser ein Sozialschmarotzer sei, der eine Pfuscher-Kfz-Werkstatt betreibe und dadurch zu Lasten der öffentlichen Hand Gewinne mache oder inhaltgleiche ähnliche Äußerungen zu tätigen,

sowie die unter 1.) und 2.) gemachten Behauptungen durch zumindest 3-monatigen Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes Purbach zu widerrufen, a b g e w i e s e n.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 1.794,52 (darin enthalten Euro 127,-- an Barauslagen und Euro 277,92 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit Euro 697,86 (darin enthalten Euro 212,-- an USt) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro 4.000,--.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, den Beklagten für schuldig zu erkennen, die im Spruch genannten Äußerungen zu unterlassen und durch zumindest 3-monatigen Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes Purbach zu widerrufen. In anonymen Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt habe ihn der Beklagte bezichtigt, ein sozialschädigender Schmarotzer zu sein und als Invaliditätspensionist einen blühenden Pfuscherbetrieb (Kfz-Mechaniker-Betrieb) zu führen. Gegenüber einem Mitarbeiter des Klagevertreters habe er geäußert, dass der Kläger geisteskrank und gewalttätig sei, in Purbach als Schläger und Alkoholiker bekannt sei und schon des öfteren seine Gattin geschlagen hätte. Die Behauptungen des Beklagten, er sei ein Schläger, Alkoholiker und Geisteskranker seien geeignet, den Tatbestand der Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 Abs. 1 ABGB zu erfüllen. Überdies verbreitet der Beklagte Tatsachen über ihn, die geeignet seien, seinen Kredit, Erwerb und sein Fortkommen zu gefährden und deren Unwahrheit der Beklagte kenne. Dadurch sei auch der Tatbestand des § 1330 Abs. 2 ABGB erfüllt.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung und wandte ein, die anonymen Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt würden nicht von ihm stammen. Hinsichtlich des Gespräches mit einem Mitarbeiter des Klagevertreters vertrat er, dass er zu keinem Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Selbst wenn man die Unwahrheit seiner Behauptungen unterstellen würde, scheide eine Haftung aus, weil diese Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht worden sei, er keine Kenntnis von der allfälligen Unwahrheit der mitgeteilten Tatsachen gehabt habe und ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung auf seiner Seite gegeben gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Es traf dabei die auf der Seite 4 bis 6 der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorgehoben sei Folgendes:

Im Februar 1996 und im September 2001 langten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Anzeigen ein, in denen behauptet wurde, dass der Kläger auf seinem Anwesen eine Mechanikerwerkstätte eingerichtet hätte, in der er regelmäßig „Pfuscherarbeiten" durchführe und daher als „sozialschädigender Schmarotzer" der Wirtschaft und der Bevölkerung schade. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass diese Schreiben vom Beklagten stammen oder von ihm veranlasst wurden. Am 17.12.1998 kam es in einem Gasthaus in Purbach zu einem Streit, wobei der Kläger dem Beklagten bei den Haaren riss und ihm am Genick packte. Die Gattin des Beklagten ersuchte diesen, den Kläger nicht anzuzeigen, da er als gewalttätig bekannt sei. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass der Kläger mit einer Gabel nach seiner Mutter geworfen und sie dabei am Auge getroffen hätte. Vor 25 Jahren hat der Kläger seine Frau geschlagen und ist auch wegen Körperverletzung vorbestraft. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 1990 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verletzung eines Gendarmeriebeamten. Der Kläger hat im Bekanntenkreis des Beklagten keinen guten Ruf. Es werden ihm übermäßiger Alkoholkonsum und Gewalttätigkeit nachgesagt. All diese Umstände waren dem Beklagten bekannt. Ende 2000 verfasst der Beklagte eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, mit der er Tätlichkeiten des Klägers gegen ihn und Bedrohungen durch den Kläger vom Dezember 1998 zur Anzeige brachte. Er bezeichnete den Beklagten darin unter anderem als einen, der als „Gewalttäter bekannt ist". Am 14.11.2003 verfasst der Beklagte wieder eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt, in der er zur Anzeige brachte, dass ihm der Kläger, zuletzt am 06.11.2003 mit dem Umbringen bedroht hätte. In diesem Schreiben führte der Beklagte unter anderem an, dass der Kläger „in Purbach als Gewalttäter bestens bekannt ist".

Am 20.10.2003 wurde der Beklagte vom Klagevertreter aufgefordert eine Ehrenerklärung abzugeben, wonach er die von ihm aufgestellten Behauptungen, der Kläger führe Schwarzarbeiten an Autos, Traktoren und anderen Geräten durch und führe ein sozialschädigendes Schmarotzerdarsein, widerrufe. Daraufhin versuchte der Beklagte den Klagevertreter telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelang. Gegenüber einem Mitarbeiter der Kanzlei des Klagevertreters äußerte der Beklagte, dass der Kläger schon öfters seine Gattin geschlagen hätte, in ganz Purbach als Schläger und Alkoholiker bekannt sei und seiner Meinung nach geisteskrank und gewalttätig sei. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger geisteskrank oder alkoholsüchtig ist; ebenso wenig, dass dieser an seinem Wohnort als Schläger bekannt sei und dass er schon des öfteren seine Gattin geschlagen hat. Das Erstgericht konnte auch nicht feststellen, ob der Beklagte die Unwahrheit der von ihm getätigten Behauptungen kannte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren hinsichtlich der Äußerungen, wonach der Kläger ein Sozialschmarotzer und er eine Pfuscherwerkstätte betreibe abzuweisen sei, da der Beklagte nicht als Verfasser der Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter feststeht. Die übrigen Äußerungen des Beklagten im Gespräch mit dem Kanzleiangestellten, wonach der Kläger ein Schläger und Alkoholiker sei, der gewalttätig sei und schon des öfteren seine Frau geschlagen habe, stellen sowohl ehrenrührige (§ 1330 Abs. 1 ABGB) als auch rufschädigende (§ 1330 Abs. 2 ABGB) Behauptungen dar. Die Bezeichnung des Klägers als geisteskrank sei im vorliegenden Zusammenhang als Werturteil zu betrachten. Wenn eine Rufschädigung nach § 1330 Abs. 2 ABGB wie vorliegend zugleich Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs. 1 ABGB sei, habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs. 2 ABGB nur die Verbreitung der Tatsache, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen. Im Ergebnis verneinte das Erstgericht jedoch einen Unterlassungsanspruch bzw. einen Widerrufsanspruch des Klägers, weil es hier § 1330 Abs. 2 Satz 3 ABGB als erfüllt sah. Die Mitteilungen seien nämlich nicht öffentlich vorgebracht worden, dem Beklagten sei nicht nachgewiesen worden, dass er deren Unwahrheit kannte. Schließlich bejahte das Erstgericht ein berechtigtes Interesse des mitteilenden Beklagten. Die Privilegierung des § 1330 Abs. 2 Satz 3 ABGB gelte auch für Werturteile.

Insoweit mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren hinsichtlich der Äußerungen des Beklagten, wonach der Kläger ein Schläger und Alkoholiker sei, der geisteskrank und gewalttätig sei und bereits des öfteren seine Gattin geschlagen habe und das darauf bezogenen Widerrufsbegehren abgewiesen wurde, richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil diesbezüglich abzuändern und dem Klagebegehren in diesem Ausmaß Folge zu geben. Hingegen bleibt das Urteil bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen Äußerungen, wonach der Kläger ein Sozialschmarotzer sei, der eine Kfz-Pfuscherwerkstätte betreibe und dadurch zu Lasten der öffentlichen Hand Gewinn mache, unangefochten.

Die beklagte Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist zulässig und teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung - entgegen der Ansicht des Beklagten - zulässig ist. Der Kläger hat die Entscheidung erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft und sich dabei im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellung bewegt. Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die festgestellten Behauptungen des Beklagten im Gespräch mit dem Kanzleiangestellten Reinhard Koppi, der Kläger sei ein Schläger und Alkoholiker, der gewalttätig sei und schon des öfteren seine Frau geschlagen habe, sowohl ehrenrührige, als auch rufschädigende Tatsachenbehauptungen darstellen. Der Beklagte habe durch die Mitteilungen der klagsgegenständlichen Tatsachenbehauptungen dieselben verbreitet und damit nach Ansicht des Erstgerichtes den Tatbestand nach § 1330 Abs. 2 ABGB erfüllt. Die Bezeichnung des Klägers als geisteskrank qualifizierte das Erstgericht als Werturteil, für das es eine Haftung des Beklagten jedoch im Hinblick des § 1330 Abs. 2 Satz 3 ABGB ebenso ausschloss wie für die anderen unter § 1330 Abs. 2 ABGB fallenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten. Ob nach der Rechtsmeinung des Erstrichters die Bezeichnung des Klägers durch den Beklagten als geisteskrank unter § 1330 Abs. 1 ABGB fällt, hat dieses nicht abschließend beurteilt, zumal die Qualifikation einer Äußerung als Werturteil, lediglich den Anwendungsbereich des § 1330 Abs. 2 Satz 1 ABGB absteckt; dadurch ist aber noch nicht hinreichend geklärt, ob eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs. 1 ABGB vorliegt. Indirekt hat das Erstgericht durch die Bezugnahme auf MR 2002, 95 dies hier bejaht. In der dort zitierten Entscheidung ist nämlich davon die Rede, dass § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB für vertrauliche Mitteilungen auch für bloß nach Abs. 1 zu qualifizierende Ehrenbeleidigung im engeren Sinn gelte. Nach Ansicht des Berufungssenates hat der Beklagte den Kläger jedenfalls in seiner Ehre im Sinne des § 1330 Abs. 1 ABGB dadurch verletzt, dass er diesen als geisteskrank bezeichnet hat. Ein und dieselbe Handlung kann aber gleichzeitig Ehrenbeleidigung und Rufschädigung sein; beides muss aber nicht zusammentreffen (SZ 63/1). Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob eine Äußerung, wenn auch nur unmittelbar, eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist (SZ 68/97); die Richtigkeit der beanstandeten Äußerung muss - mit anderen Worten - grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (SZ 64/182). Wird eine sonstige subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs. 2 ABGB (wohl aber nach § 1330 Abs. 1 ABGB) nicht begründen könnte, aufgrund konkret dargestellter unwahrer Tatsachen bezogen, dann wird darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt. Diese unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen (vgl SZ 64/182). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil der Beklagte die Äußerung hinsichtlich der Geisteskrankheit im Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit und dem Alkoholismus des Klägers getätigt hat. Das Erstgericht hat auch das Thema der Geisteskrankheit zum Beweisthema gemacht und letztendlich diese ebenso wenig wie die Alkoholsucht oder die Gewalttätigkeit feststellen können. Eine weitere Erörterung zur Frage in welche Richtung die Äußerung betreffend Geisteskrankheit zu qualifizieren ist, kann jedoch unterbleiben, ebenso auch die Frage, ob die Privilegierung des § 1330 Abs. 2 zweiter Satz ABGB auf Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs. 1 ABGB Anwendung findet (vgl SZ 69/13; MR 2002, 92). Dies deshalb, weil das Berufungsgericht - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - hier den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB nicht für gegeben erachtet. Der Haftungsausschluss nach § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB greift nur dann, wenn die vertrauliche Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse des Mitteilenden von Bedeutung ist, der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit ein berechtigtes Interesse daran hat, diese zu erfahren oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht (vgl SZ 60/138; MR 1989, 12). Das Erstgericht hat das berechtigte Interesse des Beklagten darauf gestützt, dass dieser die Äußerungen deshalb getätigt hat, um gegenüber dem Klagevertreter klarzustellen, dass er die verlangte Ehrenerklärung nicht abgeben werde. Die Mitteilungen seien somit in einer Art Rechtsausübung getätigt worden. Dem kann sich der Berufungssenat nicht anschließen. Ein Interesse des Beklagten eine nach § 1330 ABGB tatbestandsmäßige Äußerungen gegenüber einem Mitarbeiter des Klagevertreters abzugeben besteht hier nicht. Wie bereits der Kläger in seiner Berufung betont hat, ist ein derartiges Interesse des Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der freien Meinungsäußerung noch aus dem Recht des Beklagten, sich einem Prozess ersparen zu wollen, anzuerkennen. Der Beklagte, der das Vorliegen eines diesbezüglichen Rechtfertigungsgrundes auch zu beweisen hat (EvBl 1997/159), stützt sich darauf, dass die Äußerungen nur als Rechtfertigung dafür herangezogen wurde, dass die Behauptungen der klagenden Partei unglaubwürdig seien. Andererseits wurde betont, dass die Äußerungen nicht wie getätigt getroffen wurden. Im Hinblick auf den auch von der Gegenseite unbekämpft gebliebenen Sachverhalt, ist auf das letzte Argument nicht mehr einzugehen. Jedenfalls ausgeschlossen kann die Darstellung, dass die Äußerungen nur getätigt wurden, damit sich der Kläger gegenüber dem Klagevertreter rechtfertigt. Wenn der Klagevertreter - wie im vorliegenden Fall - den Beklagten auffordert, gewisse Äußerungen (Sozialschmarotzertum, Pfuscherwerkstätte) gegenüber dem Kläger zu unterlassen, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb ein berechtigtes Interesse des Beklagten darin liegen soll, wenn er versucht diese Behauptungen, mit der Aufstellung neuer, unwahrer Vorwürfe (Alkoholsucht, Geisteskrankheit, Gewalttätigkeit) zu „entkräften". Die angebliche Alkoholsucht, Geisteskrankheit und Gewalttätigkeit des Klägers steht in keinem Zusammenhang mit dessen angeblicher Pfuscherwerkstätte. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beklagte mit derartigen Vorwürfen „rechtfertigen" muss.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beklagte den Tatbestand des § 1330 ABGB erfüllt hat, ohne dass ihm der dort genannte Rechtfertigungsgrund entlasten kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die eingewendete Verjährung im Hinblick auf die erst wenige Tage vor Klagseinbringung getätigten inkriminierten Äußerungen gegenüber der Kanzlei des Klagevertreters nicht vorliegt.

Hingegen war das angefochtene Urteil betreffend das Widerrufsbegehren zu bestätigen. Der in § 1330 Abs. 2 ABGB vorgesehene Widerruf hat in gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen (SZ 50/111). Der Täter ist verpflichtet, die Wissenserklärung, die er abgegeben hat, zu widerrufen und so zur Kenntnis zu bringen, dass die seinerzeitige Äußerung unrichtig war (ÖBl 1974, 115 und 1991, 45). Die in der Klage beanstandeten Mitteilungen sind ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen (SZ 50/111). Der Beeinträchtigte hat nach der Rechtsprechung anzugeben, wem der Widerruf gegenüber zu erklären ist (ÖBl 1974, 111), welcher Einzelperson oder welcher nach konkreten Merkmalen bestimmten Personengruppe. Begehrt er einen öffentlichen Widerruf, dann hat er jene Publikationen anzugeben, in denen die seinerseits angesprochene Öffentlichkeit von der nunmehrigen Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis gesetzt werden soll (ÖBl 1974, 111). Ist die Tatsache bloß einer Person zur Kenntnis gebracht worden, so ist die Widerrufserklärung grundsätzlich bloß dieser gegenüber abzugeben (SZ 25/29). Gleiches muss gelten, wenn bloß ein individualisierbarer Personenkreis (ÖBl 1977, 122) Kenntnis erlangt hat und mit der Geheimhaltung der Tatsache zu rechnen ist. Vorliegend hat der Kläger einen öffentlichen Widerruf begehrt. Diese Form entspricht jedoch nicht der vom Beklagten gewählten Form seiner lediglich gegenüber dem Kanzleiangestellten des Klagevertreters verbreiteten Äußerungen. Ein Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Purbach über zumindest drei Monate kann nicht als eine gleich wirksame Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung qualifiziert werden. Das Klagebegehren wurde vom Erstgericht im Ergebnis diesbezüglich zu Recht zur Gänze abgewiesen. Ein Zuspruch eines minus ist hier nicht möglich, weil die begehrte Widerrufsform (Amtstafel des Gemeindeamtes Purbach) vielmehr ein aliud gegenüber einem Widerruf nur dem Mitarbeiter des Klagevertreters gegenüber wäre. Es ist nämlich dem Kläger nicht von vornherein zu unterstellen, dass dieser ein derartiges Interesse an einem (im Vergleich zu seinem Begehren eingeschränkten) Widerruf hat, zumal mit Blick auf die Zustellung der Entscheidung an den Klagevertreter ohnedies davon auszugehen ist, dass das Urteil diesbezüglich bekannt wird. Der Berufung war somit in diesem Punkt nicht Folge zugeben. Mit Blick auf die Abänderung des Ersturteils, waren die erstgerichtlichen Kosten neu zu berechnen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs. 2 ZPO. Für die Kostenentscheidung bindend hat der Kläger die einzelnen Ansprüche bewertet, sodass davon auszugehen ist, dass er im erstgerichtlichen Verfahren mit 94 % seines Anspruches durchgedrungen ist, weshalb er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen ist, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht verursacht hat. Ein Schriftsatz vom 02.10.2003 (somit vor Erhebung der Klage) war nicht aktenkundig und deshalb nicht zu honorieren.

Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren stützt sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, § 50 ZPO. Auch das Unterliegen des Klägers in der Berufung ist lediglich geringfügig, sodass ihm sämtliche Berufungskosten zuzusprechen waren.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf §§ 500 Abs. 2 Z 1 lit a, Abs. 3 ZPO iVm §§ 54 ff JN. Für die Annahme einer offensichtlichen Unterbewertung durch den Kläger liegen keine Hinweise vor.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 502 Abs. 2, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO.

Landesgericht Eisenstadt

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