JudikaturLG Eisenstadt

RES0000147 – LG Eisenstadt Rechtssatz

Rechtssatz
04. Januar 2008

1. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach § 16

EO.

2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG.

3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zustehen.

4. Für den Schätztermin ist eine Substitution durch einen ansässigen Rechtsanwalt grundsätzlich sachgerecht.

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