JudikaturLG Eisenstadt

RES0000088 – LG Eisenstadt Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2006

1. Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Richter müssen die Kosten des Beweissicherungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach der Teilnahme an der Befundaufnahme verzeichnet werden, weil es sich hier um nachträgliche Kosten nach § 54 Abs. 2 ZPO handelt.

2. Eine Teilnahme an einer Befundaufnahme im selbständigen Beweissicherungsverfahren erfordert im allgemeinen weder ein besonderes Vertrauensverhältnis, noch bedeutsame Vorkenntnisse.

3. Zu den Kosten iSd § 388 Abs. 3 ZPO zählen nicht nur die Kosten der Beweisaufnahme im engeren Sinn, sondern unter anderem auch die Antrags- und Rekurskosten.

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