Die EuGVVO enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dieser richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Diese Kosten können im Titelverfahren nicht begehrt werden.
Die speziellere Bestimmung des § 47 Abs. 1 ZPO schließt eine Anwendung des § 54 ZPO aus.
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