RES0000002 – LG Eisenstadt Rechtssatz
Vor Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators müssen ausreichende Nachforschungen über den Aufenthalt des (angeblich) Abwesenden durchgeführt werden. Die Abwesenheit ist erst dann ausreichend bescheinigt, wenn der Aufenthalt des Abwesenden dem Kreis der Personen, die vom Aufenthalt in der Regel Kenntnis haben, unbekannt ist. Dass die Zustellung an einer bestimmten Adresse unmöglich ist, ist ebensowenig hinreichend wie eine ergebnislose Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde oder ein bloßer Postfehlbericht.
Eine Kuratorbestellung nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Abgabestelle der Partei im Ausland im Zeitpunkt der Bestellung unbekannt ist; das gilt auch für den Fall, dass sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kuratorbestellung an der ursprünglich angegebenen Abgabestelle tatsächlich gewohnt hat.