JudikaturJustizRS0119892

RS0119892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.

Entscheidungen
17