RS0057858 – OGH Rechtssatz
RS0057858 – OGH Rechtssatz
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Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darauf an, in welchem Umfang die Verfehlung (hier Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.