JudikaturJustizRS0057858

RS0057858 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darauf an, in welchem Umfang die Verfehlung (hier Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

Entscheidungen
198