Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Streitteile sind Inhaber von Fahrschulen in Wien, die zueinander im Wettbewerb stehen. Die Erstbeklagte bietet auf ihrer Homepage insgesamt 50 B Führerscheinkurse an, wobei eine große Anzahl von Theoriekursen weder in ihrer Fahrschule, noch in ihrer Außenkursstelle, sondern vom Zwei…
Rechtliche Beurteilung 1.1. Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wieder und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, verwirklicht dies – entgegen der Revision – keine Nichtigkeit, sondern eine Aktenwidrigkeit. Sie ist dadurch zu bereinigen, dass der Oberste Gerichtshof bei seine…