JudikaturJustizRS0034765

RS0034765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.

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