Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Greller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Klobassa sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DI Dr.Luger, im Beisein der Richteramtsanwärterin Mag.Kuschinsky als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen den Präsidenten des Landesgerichtes ***** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag.Kloibhofer als Disziplinaranwalt, des Disziplinarbeschuldigten ***** und seines Verteidigers *****, zu Recht erkannt:
Der Präsident des Landesgerichtes ***** ist schuldig,
er hat am 29.November 2012 in ***** dadurch, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l bzw des Blutes von 1,08 Promille) den Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ***** lenkte und nach einer Kollision mit dem Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ***** nicht sofort anhielt, nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigte und insbesondere auch durch Nachtrunk nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte, die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht verletzt, sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird.
Er hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG begangen.
Über ihn wird hiefür gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt.
Gemäß § 137 Abs 2 zweiter Satz RStDG hat er die mit EUR 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
G r ü n d e :
Der Disziplinarbeschuldigte ***** ist ***** Präsident des Landesgerichtes *****.
Mit Sachverhaltsdarstellung vom 11.Dezember 2012 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes ***** das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter (und Staatsanwälte) in Kenntnis, dass der Disziplinarbeschuldigte am 29.November 2012 beim Lenken seines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine Kollision mit einem am Straßenrand abgestellten anderen Fahrzeug gehabt, jedoch seine Fahrt ohne Rücksicht darauf fortgesetzt habe, etwa eine Stunde nach der Kollision von Polizeibeamten an seinem Wohnort erstmals zur Kollision befragt worden sei, hiebei eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille aufgewiesen und diese teilweise mit einem Nachtrunk nach Beendigung der Fahrt erklärt habe. Die österreichweit erscheinenden Tageszeitungen „Heute“ und „Österreich“ hätten über das Ergebnis des im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchgeführten Alkoholtestes und über die dadurch bedingte mindestens viermonatige Entziehung der Lenkerberechtigung berichtet (ON 1).
Nach Beischaffung der beim Magistrat ***** vorfallsbedingt anhängigen Verwaltungsstrafakten und Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten wurde über Antrag des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz als Disziplinaranwalt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 27.Juni 2013 die anhängige Disziplinarsache gemäß § 123 Abs 4 zweiter Fall RStDG zur mündlichen Verhandlung verwiesen (ON 28).
Zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
Der ***** Disziplinarbeschuldigte bezieht als Präsident des Landesgerichtes ***** in der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R1b ein Monatsbruttogehalt von EUR 6.657,20 zuzüglich einer Dienstzulage von EUR 893,70 und einer Aufwandsentschädigung von EUR 36,30 jeweils brutto. Dies entspricht einem Nettoeinkommen von mehr als EUR 4.000,00. Die Gattin des Disziplinarbeschuldigten bezieht als Juristin ***** ein Monatsnettoeinkommen in etwa gleicher Höhe. Die beiden Söhne des Disziplinarbeschuldigten sind bereits selbsterhaltungsfähig. Der Disziplinarbeschuldigte wurde am ***** zum Richter ernannt, war ***** Vizepräsident und ist ***** Präsident des Landesgerichtes *****. Als solcher ist er auch zu 25 % in der Rechtsprechung in einem R-Senat tätig. Mit 12.Dezember 2005 wurde ihm der Berufstitel eines Hofrates verliehen. Seine Dienstbeurteilungen waren durchwegs ausgezeichnet. Disziplinarrechtlich ist er bislang nie in Erscheinung getreten.
Zur Sache:
Am 29.November 2012 konsumierte der Disziplinarbeschuldigte anlässlich einer gerichtsinternen Feier im Hinblick auf seinen am nächsten Tag heranstehenden Geburtstag ab 11.00 Uhr alkoholische Getränke in Form von Prosecco, Bier und Wein. Am Heimweg zu seiner Wohnung *****, stieß der Disziplinarbeschuldigte gegen 18.00 Uhr mit seinem Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ***** beim Befahren der *****straße gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen *****. Dessen Lenker ***** war gerade mit der Beladung seines Fahrzeuges durch die geöffnete linke hintere Türe beschäftigt, als sein Fahrzeug vom Fahrzeug des Disziplinarbeschuldigten mit dessen rechter Fahrzeugflanke gestreift wurde. Die linke hintere Türe wurde dadurch über den Türanschlag nach vorne gebogen, wodurch Reparaturkosten von mehr als EUR 3.000,00 am Pkw Audi A6 entstanden. Beim Fahrzeug des Disziplinarbeschuldigten wurde der rechte vordere Kotflügel eingedellt und der rechte Seitenspiegel beschädigt und nach hinten gekippt, wodurch dem Disziplinarbeschuldigten unter anderem durch den notwendigen Austausch des Kotflügels und des Außenspiegels ebenfalls Reparaturkosten von mehr als EUR 3.000,00 entstanden. Der Disziplinarbeschuldigte, der im Unfallszeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von zumindest 0,54 mg/l (= Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,08 Promille) aufwies, nahm die streifende Kollision mitsamt dem Kollisionsgeräusch und dem Rückklappen des rechten Seitenspiegels wahr, hielt auch den Eintritt einer Beschädigung des gestreiften abgestellten Fahrzeuges ernstlich für möglich und fand sich damit ab, setzte aber ohne Anhaltung seines Fahrzeuges und ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden seine Fahrt fort und suchte noch seinen Hausarzt zwecks Abholung eines Rezeptes auf, ehe er schließlich sein Fahrzeug vor seinem Wohnhaus abstellte. Ein die Kollision verfolgender unbeteiligter Zeuge hatte noch am Unfallort das Kennzeichen des Pkw VW Passat wahrgenommen und den Vorfall beim Stadtpolizeikommando ***** gemeldet, das um 19.00 Uhr den Disziplinarbeschuldigten in seiner Wohnung antraf, eine einen Atemluftalkoholgehalt von 0,9 mg/l ergebende Atemluftalkoholkontrolle beim Disziplinarbeschuldigten vornahm und von diesem mitgeteilt bekam, dass er die offen stehende Türe des gegnerischen Fahrzeuges übersehen, zwischen 18.15 Uhr und 18.40 Uhr einen Nachtrunk in Form eines Bockbieres und zweier Schnäpse in seiner Wohnung zu sich genommen hätte und von den Sachschäden auch an seinem Fahrzeug erst durch die einschreitenden Polizeibeamten Kenntnis erlangt habe.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die genannten Verwaltungsübertretungen in gravierender Weise gegen die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Verpflichtung, sich in und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, verstieß. Durch einen Richter, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet und damit gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften über die gesellschaftlich besonders diskutierte Inbetriebnahme von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss verstößt und anschließend nicht an der Sachverhaltsaufnahme und -klärung mitwirkt, sondern seine Fahrt unbeeindruckt fortsetzt („Fahrerflucht“) und die Sachverhaltsfeststellung noch durch die nachfolgende Einnahme von Alkohol („Nachtrunk“) erschwert, schädigt das Ansehen seines Berufsstandes und - insbesondere wegen der letztgenannten Verschleierungstendenz - das Vertrauen in die Rechtspflege, die auf möglichst unbeeinflusste Beweisquellen angewiesen ist, beträchtlich. Der disziplinäre Überhang dieses verwaltungsrechtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens und der Erwartung einer sachgerechten Rechtspflege einhergeht, gebietet es, dieses auch disziplinarrechtlich effektiv zu ahnden. Dass Art und Schwere der Verfehlung bedingen, von einem Dienstvergehen auszugehen, ist somit evident.
Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe ist nach § 101 Abs 2 RStDG im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Dabei sind unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß §§ 32ff StGB auch Erwägungen der General- und Spezialprävention anzustellen (OGH 11.März 2002, Ds 9/01; OGH 29.September 2009, Ds 9/09).
Bei der Strafbemessung war als erschwerend die Mehrzahl der Pflichtverletzungen und der hohe Erfolgsunwert der Tat, gelangte diese doch durch Berichte in zwei überregional vertriebenen Tageszeitungen einer qualifizierten Öffentlichkeit zur Kenntnis, ins Kalkül zu ziehen, als mildernd war hingegen das reumütige Geständnis und der tadellose berufliche Lebenswandel des Disziplinarbeschuldigten sowie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte im Verwaltungswege doch erhebliche finanzielle und durch den Entzug der Lenkerberechtigung auch sonstige Nachteile erlitt, zu werten. Bei Würdigung der Strafzumessungstatsachen konnte zwar mit der von der Verteidigung angestrebten mildesten Sanktion in Form eines Verweises nach § 104 Abs 1 lit a RStDG nicht mehr das Auslangen gefunden werden, sondern war eine Geldstrafe erforderlich, die in der Höhe eines Monatsbezuges im Sinn des § 104 Abs 1 lit b RStDG angemessen schien, um allen für und wider den Disziplinarbeschuldigten sprechenden Umständen sowie spezial- und generalpräventiven Belangen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl OGH 29.September 2009, Ds 9/09).
Weil der Disziplinarbeschuldigte sein Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden am gegnerischen Fahrzeug angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt sowie dadurch nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe, dass er nach dem Verkehrsunfall alkoholische Getränke zu sich nahm, um seinen genauen Atemluftalkoholwert zu verschleiern, wurde über ihn mit Strafverfügung des Magistrates ***** vom 10.Dezember 2012, *****, wegen Verletzungen von § 4 Abs 1 lit a und c und Abs 5 StVO gemäß § 99 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von EUR 570,00, im Uneinbringlichkeitsfall 177 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Nachdem ein medizinischer Sachverständiger aus dem Ergebnis der Alkomatmessung unter Berücksichtigung des Nachtrunkes eine Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles ermittelt hatte, wurde mit Straferkenntnis derselben Behörde vom 18.Dezember 2012, *****, über den Disziplinarbeschuldigten wegen der Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,54 mg/l) wegen Verstoß gegen §§ 5 Abs 1, 99 Abs 1b StVO gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe von EUR 800,00, im Uneinbringlichkeitsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 80,00 verhängt. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Ferner wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Der Disziplinarbeschuldigte hat die genannten Geldbeträge beglichen und den von ihm verschuldeten Verkehrsunfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet.
Der Disziplinarbeschuldigte, der sich bei seiner Heimfahrt fahrtüchtig wähnte, war sich aufgrund seines bewussten Alkoholkonsums im Klaren, dass er aufgrund seines Alkoholisierungsgrades (von jedenfalls über 0,5 Promille BAK) nicht befugt war, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Genauso war ihm bewusst, dass er anlässlich des von ihm verursachten Verkehrsunfalls zur sofortigen Anhaltung seines Fahrzeuges an der Unfallstelle und zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verpflichtet war, zumal er durchaus damit rechnete, dass durch die Kollision das gegnerische Fahrzeug beschädigt worden war. Dem Disziplinarbeschuldigten war auch bewusst, dass er durch seinen Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall (= Nachtrunk) die Feststellung seines Alkoholisierungsgrades im Unfallszeitpunkt erschwerte und somit diesen gegebenenfalls verschleierte.
In den Tageszeitungen „Heute“ und „Österreich“ wurde am 4. bzw 5.Dezember 2012 berichtet, dass der „***** Landesgerichtspräsident mit 1,8 Promille (BAK) am Steuer erwischt“ worden sei und ihm ein längerer (zumindest viermonatiger) Entzug der Lenkerberechtigung drohe.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Disziplinarbeschuldigten in der öffentlich mündlichen Verhandlung, vor dem Untersuchungskommissär (ON 16) und gegenüber der Dienstbehörde (ON 1, AS 7) sowie auf den Inhalt der beiden angeführten Verwaltungsstrafakten (ON 11). Der Disziplinarbeschuldigte hat ein vollinhaltliches und reumütiges Geständnis vor dem Disziplinargericht abgelegt. Er hat bereits die beiden Bescheide vom 10. und 18.Dezember 2011 unangefochten gelassen und die beiden verhängten Strafen samt Kosten beglichen. Entsprechend seinen unwiderleglichen Angaben ist auch in Verbindung mit der im Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Expertise des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass tatsächlich ein Nachtrunk vorlag und somit im Unfallszeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von (lediglich) 1,08 Promille BAK vorlag. Der Disziplinarbeschuldigte hat schließlich auch einbekannt, dass er aufgrund des wahrgenommenen Anstoßes seines Fahrzeuges am gegnerischen Pkw vom Eintritt eines - wenn auch geringfügigen - kollisionsbedingten Sachschadens am gegnerischen Fahrzeug ausgegangen sei. Diese abschließende Angabe in der Disziplinarverhandlung widerspricht zwar seiner unmittelbar zuvor getätigten Einlassung. Letztere ist aber schon deswegen in keiner Weise plausibel, weil aufgrund der nicht unerheblichen Sachschäden an beiden Fahrzeugen und dem kollisionsbedingten Rückklappen des rechten Seitenspiegels am Fahrzeug des Disziplinarbeschuldigten schon von einem derartigen Anprallgeräusch auszugehen ist, das beim Disziplinarbeschuldigten jedenfalls den Eindruck hervorrufen musste, dass (auch) beim gegnerischen Fahrzeug ein Sachschaden eingetreten ist. Im Übrigen stimmt die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten mit dem sonstigen Akteninhalt überein.
Entsprechend den Bescheiden des Magistrates ***** hat der Disziplinarbeschuldigte dadurch, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille und darüber, sein Fahrzeug lenkte, die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO begangen. Bei seiner Alkoholisierung von 1,08 Promille BAK galt sein Zustand jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 4 StVO haben alle Personen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofern sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 4 Abs 1 lit a und c StVO). Sofern bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben sie die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn die Unfallsbeteiligten bzw die Geschädigten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO). Voraussetzung für diese Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl VwGH 23.Mai 2002, 2001/03/0417). Von einem Verkehrsunfall, bei dem lediglich Sachschaden am eigenen Fahrzeug entstanden ist, muss die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt werden. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und daher kein Verbot von Alkoholkonsum nach dem Unfall. Im hier vorliegenden Fall, bei dem der Disziplinarbeschuldigte den Eintritt eines Sachschadens am gegnerischen Fahrzeug in seinen (zumindest bedingten) Vorsatz aufnahm, bestand allerdings sowohl obgenannte Anhalte- als auch (mangels Nachweises seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Beteiligten) obgenannte Meldepflicht und die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO. Hat sich der Lenker nach einem Unfall, ohne seine Identität nachzuweisen, vom Unfallort entfernt und vor seiner Ausforschung Alkohol konsumiert (Nachtrunk), dann hat er seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes nicht entsprochen (VwGH 13.Dezember 1976, 395/76; vgl auch Pürstl, StVO-ON § 4 E 56ff). Das Verbot des Nachtrunks, durch den die auch versicherungsrechtlich maßgebliche Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (vgl VwGH 24.Februar 1982, 03/3848/80). Nach den Umständen des Einzelfalles war aufgrund des Kollisionsgeräusches mit einer polizeilichen Meldung der Kollision durch Dritte und deswegen mit einer polizeilichen Tatbestandsaufnahme beim Disziplinarbeschuldigten innerhalb der ersten Stunde nach der Kollision jedenfalls zu rechnen. Durch die genannten Verstöße gegen die Anhalte-, Melde- und Sachverhaltsklärungsmitwirkungspflicht hat der Disziplinarbeschuldigte die Rechtsvorschriften von § 4 Abs 1 lit a und c und Abs 5 StVO verletzt und hiedurch die Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b StVO begangen.
Bei der Bestimmung der vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten wurde auf sein Einkommen und den (nicht hohen) Verfahrensumfang Bedacht genommen.
Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte
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