2R58/93 – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Reinhold Schaumüller in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska F., Pensionistin, vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer Partner, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Gemeinde A., vertreten durch Dr.Otto Holter Partner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Wiederherstellung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 150.000,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16.12.1992, 3 Cg 222/92 t-8, nach mündlicher Berufungsverhandlung beschlossen:
Spruch
1.) Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben.
2.) Die Rechtssache wird gemäß § 496 Abs.1 Z 1 und 2 ZPO an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 21 KG 44102 A., auf der das Haus A. Nr.30 errichtet ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 240 KG 44102 A. mit dem Grundstück Nr.2071. Am 15.10.1952 hat die Gemeinde A. mit dem Rechtsvorgänger der klagenden Partei einen Vertrag geschlossen, der unter anderem folgenden Inhalt hat: "Weiters wird vertraglich festgelegt, daß der jeweilige Besitzer des Hauses Nr.30 zu A. das Fahrtrecht auf der Schulgartenparzelle Nr.2071, welche auf den öffentlichen Weg ausmündet, hat, damit er später aus seiner Holzhütte aus- und einfahren kann. Eine Skizze wurde über die Änderung angefertigt ... Aus Kostenersparnisgründen wird das Fahrtrecht nicht im Grundbuch vermerkt." Diesem Vertrag wurde eine Skizze angefügt, auf welcher der räumliche Verlauf des Fahrtrechtes dargestellt ist. Mit Bescheid vom 24.3.1953 wurde dem Rechtsvorgänger der klagenden Partei die Baubewilligung zur Untermauerung der Holzhütte und Einbau einer behelfsmäßigen Garage auf der Parzelle 40 EZ 21 KG A. erteilt. Zur Zeit des Vertragsabschlusses 1952 befand sich an der Stelle, wo sich heute die Garage befindet, eine Art Holzstadel. Die Garage wurde in der heutigen Form mindestens ein Jahr nach Vertragsabschluß errichtet; sie hat zwei Tore. Unmittelbar vor der Garage liegt das Grundstück 2071 der Beklagten. Es war über diesen Vorplatz eine Zufahrt in beide Garagentore technisch möglich.
Am 21.10.1991 fand eine Bauverhandlung statt, die unter anderem die Errichtung einer Tennisanlage durch die Beklagte betraf. In dieser Verhandlung gaben der Bürgermeister Josef St. und der Vizebürgermeister Herbert Z. gegenüber der klagenden Partei folgende Erklärung ab: "Die Gemeinde A. verpflichtet sich, im Zuge dieses Bauvorhabens die Benützung des Fahrtrechtes über die Liegenschaft Schulgartenparzelle Nr.2071 zugunsten des Grundstückes Haus Nr. A. 30 im Sinne des zwischen der Gemeinde A. und dem damaligen Hausbesitzer Franz F. am 15.10.1952 abgeschlossenen Vertrages bis spätestens 1.5.1992 herzustellen."
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Beklagten, den vorigen Zustand der Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über die zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 240 KG 44102 A. gehörige Parzelle 2071 zugunsten der EZ 21 KG 44102 A. durch Beseitigung der Böschung sowie der Betonmauer so wiederherzustellen, daß die Zufahrt zum Haus Nr.30 wieder eine Breite von mindestens 8 m (wie in der Planskizze vom 15.10.1952 festgehalten) aufweist. Dazu brachte sie vor, die Beklagte habe auf dem Grundstück 2071 eine Tennisanlage errichtet. Im Zuge der Bauarbeiten sei ein Teil des Grundstückes abgegraben und mit einer Betonmauer gestützt worden, wodurch die Ausübung des Fahrtrechtes zum Haus Nr.30 nicht mehr möglich sei. Die Beklagte habe ein ca. 8 m breites Fahrtrecht eingeräumt. Eine derartige Breite sei auch erforderlich, um beim durchschnittlichen Kurvenradius gängiger Kraftfahrzeuge in die Garage einzufahren. "Beide Garagen" seien seit Abschluß des Vertrages vom 15.10.1952 immer wieder benutzt worden. Selbst wenn der Vertrag über die Einräumung des Fahrtrechtes nicht gültig gewesen sein sollte, wäre das Fahrtrecht in der Zwischenzeit ersessen worden.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte die Abweisung der Klage und erwiderte, die Vereinbarung sei mangels aufsichtsbehördlicher Genehmigung ungültig. Im übrigen sei durch ihre Baumaßnahmen das Fahrtrecht nicht beeinträchtigt. Die klagende Partei wolle durch diese Klagsführung die Beklagte nur motivieren, einen höheren Kaufpreis für die herrschende Liegenschaft zu bezahlen. Das Fahrtrecht habe seinem Sinn und Zweck nach nur dazu dienen sollen, um fallweise Sachen in bzw. aus der Holzhütte bringen zu können. Die nach der Vereinbarung der Dienstbarkeit im Haus wohnenden Leute hätten kein Kraftfahrzeug besessen. Das vereinbarte Fahrtrecht habe nie in einer Breite von 8 m ausgeübt werden können. Wegen der Situierung der Garage, des geringen Ausmaßes der Garagentore und wegen der stets gegebenen Nutzung des westlichen Teils der an die Garage angrenzenden Liegenschaft der Beklagten sei es zu keiner Zeit möglich gewesen, reibungslos in oder aus der Holzhütte bzw. der Garage mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Seit mehr als 30 Jahren sei am westlichen Teil des Grundstückes Nr.2071 ein Behälter für Friedhofabfälle, ein überdachtes Splittlager und ein Baumateriallager; auch der gemeindeeigene Straßenhobel sei dort abgestellt gewesen. Dadurch sei zur Garage der Klägerin nur ein freier Raum von ca. 4,5 m Breite geblieben. Seit mehr als 30 Jahren befinde sich auf dem Grundstück Nr.2071 ein A-Masten, der nur 5,9 m von der Außenwand des Hauses der Klägerin entfernt sei. Südlich anschließend hätten sich von 1977 bis 1991 zwei Altglascontainer befunden. Die durch das linke Garagentor erreichbare Garage sei seit mehr als 30 Jahren nicht zum Einstellen von PKWs verwendet worden. In die rechte Garage sei im Winter 1960/61 ein kleiner PKW gestellt worden, wobei ein Ein- und Ausfahren nur mit mehrmaligem Reversieren möglich gewesen sei. Eine effektive Beeinträchtigung des zur Benützung einer Holzhütte vereinbarten Fahrtrechtes sei nicht eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, binnen zwei Monaten die Zufahrt zum Haus A. Nr.30 über das ihr gehörige Grundstück 2071 in EZ 21 KG 44102 A. durch Verbreiterung der darauf befindlichen Wegfläche so herzustellen, daß das Einfahren in die Garage des Klägers mit einem Personenkraftwagen ohne Reversieren möglich ist; das Mehrbegehren wies es ab. Dazu traf es die auf Seite 3 bis 6 seiner Entscheidungsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird und die sich - soweit sie über den eingangs der Entscheidungsgründe wiedergegebenen und nicht mehr strittigen Sachverhalt hinausgehen - wie folgt zusammenfassen lassen:
Das vor der Garage der klagenden Partei liegende Grundstück 2071 wurde von der Beklagten im Zuge der Errichtung der Tennisanlage abgegraben und der Niveauunterschied mit einer Stützmauer abgestützt. Eine Zufahrt in die Garage ist mit einem kleinen PKW nur mit einem einmaligen Reversieren möglich. Vor den Baumaßnahmen der Beklagten war eine Zufahrt in die Garage ohne Reversieren möglich. Grund für die Notwendigkeit des Reversierens ist einerseits der schmäler gewordene Vorplatz, andererseits die geringe Breite der Garagentore, die es notwendig machen, mit dem PKW vor dem Einfahren annähernd senkrecht zur Hausfront zu stehen. Wäre das Tor etwa einen halben Meter breiter, wäre auch im derzeitigen Zustand ein Einfahren ohne Reversieren in die rechte Garage möglich. Ein Einfahren in die linke Garage ist nunmehr unmöglich. Ein Einfahren in die rechte Garage ohne Reversieren wäre bereits dann möglich, wenn das Grundstück 2071 durch Überdeckung der schrägen Abgrenzung des Tennisplatzes über gut 1 m parallel zur jetzt bestehenden schrägen Stützmauer verbreitert würde. Die Beklagte habe gegenüber den Garagen ständig Baumaterial, Schotter und dergleichen gelagert gehabt. Die Breite des Grundstückes 2071 vom Garagentor zur Grundgrenze schwankte zwischen 7,9 und 7,4 m, die durch die genannten Ablagerungen zusätzlich eingeengt waren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Besitzer des herrschenden Gutes dürfe nach § 484 ABGB die Servitut nicht erweitern. Vielmehr müsse er sie, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, einschränken. Gemessen am Titel stehe der Klägerin das Recht zu, in die Holzhütte (nunmehr Garage) mit einem Fahrzeug ein- und auszufahren. Im Titel sei keine Rede davon, daß ihr das Recht zustünde, etwa mit zwei Fahrzeugen ein- und auszufahren und dabei zwei Garagentore zu benützen. Die vom Gericht im Spruch getroffene Lösung entspreche diesem Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit der Einräumung und dem Gebot des § 484 ABGB, daß die Dienstbarkeit zumindest nicht ausgeweitet werden dürfe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren im vollen Umfang stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Berufungswerberin bekämpft das Urteil auch im Kostenpunkt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, in welcher auch ergänzende Feststellungen begehrt werden, die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt. Als Mangelhaftigkeit rügt die Berufungswerberin zu Recht, daß der Spruch des angefochtenen Urteils nicht ausreichend bestimmt ist. Nach § 226 Abs.1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach der dazu ergangenen Judikatur ist diesem Erfordernis nicht entsprochen, wenn ein dem Begehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage einer Exekution bilden könnte (SZ 33/116; MietSlg. 20.688 u. a.). Soweit eine Beschreibung der Leistung ihrer Natur nach genau möglich ist, hat der Titel eine solche zu enthalten (Heller-Berger-Stix I 192). Bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO) muß die vorzunehmende Handlung im Exekutionstitel so bezeichnet werden, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat (Heller-Berger-Stix III 2551). So ist etwa die Verpflichtung, ein Grundstück einzuzäunen, ohne Angabe über die Höhe des Zauns und des Materials, aus dem er hergestellt werden soll, nicht exequierbar (RPflSlg E 1977/111). Bei Begehren des Mieters auf Erhaltung des Bestandobjektes in brauchbarem Zustand ist die Anführung der Arbeiten erforderlich (EvBl. 1966/371).
Gegenständlich ist zwar das Urteilsbegehren ausreichend konkret, weil es die gewünschten Arbeiten zur Wiederherstellung des Fahrtrechtes und die gewünschte Breite von 8 m für die Zufahrt angibt. Der Spruch des angefochtenen Urteils entspricht dagegen dem Bestimmtheitserfordernis schon deshalb nicht, weil aus ihm nicht zu entnehmen ist, in welcher Lage und wie breit die Zufahrt wieder herzustellen ist bzw. welche Teil der zwischenzeitig bebauten Grundfläche die Beklagte dazu zur Verfügung zu stellen hat. Dazu kommt noch, daß die im Spruch geforderte Ermöglichung der Einfahrt "mit einem Personenkraftwagen" den Titel zusätzlich unbestimmt macht, weil das für ein ungehindertes Einfahren in die Garage erforderliche Ausmaß der Wegverbreiterung mit der Größe und technischen Eigenart verschiedener Personenkraftwagen stark variieren kann. Diese Unklarheit ist auch dann nicht beseitigt, wenn man die Feststellung auf S.5 des Urteils mitberücksichtigt, wonach "ein Einfahren" in die rechte Garage ohne Reversieren dann möglich wäre, wenn das Grundstück 2071 durch Überdeckung der schrägen Abgrenzung des Tennisplatzes über "gut einen Meter" parallel zur jetzt bestehenden schrägen Stützmauer verbreitert wird. Zum einen enthält diese Feststellung nämlich wieder keine genaue Angabe über das erforderliche Ausmaß der Verbreiterung, zum anderen geht wieder nicht hervor, für welche Art von Personenkraftwagen eine derartige Verbreiterung noch ausreichend wäre.
Der Spruch des angefochtenen Urteils verstößt demnach gegen das in § 226 Abs.1 ZPO und § 7 Abs.1 EO normierte Bestimmtheitsgebot, bewirkt aber gleichzeitig auch eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs.1 Z 1 ZPO, weil letztlich über den Urteilsantrag, die Beklagte zu einer Verbreiterung der Zufahrt auf mindestens 8 m zu verpflichten, nicht abgesprochen wurde. Diese bereits aufgezeigte Mangelhaftigkeit hängt eng mit dem in der Berufung ebenfalls geltend gemachten Stoffsammlungsmangel iSd § 496 Abs.1 Z 2 ZPO zusammen, der darin besteht, daß das Erstgericht das beantragte Kfz-Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Dieses hätte nach dem Klagsvorbringen zum Beweis dafür dienen sollen, daß das Ein- und Ausfahren aus der Holzhütte bzw. Garage unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Kurvenradius der gängigen Kraftfahrzeuge nur dann möglich ist, wenn die Zufahrt eine Breite von 8 m aufweist.
Wie im folgenden noch dargelegt wird und auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dem Grundsatz der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit, daß der Kläger nur jenen Raum für sein Fahrtrecht beanspruchen kann, der für die Garagierung eines PKWs erforderlich ist. Da die Zufahrt zur linken Garage eine größere Fläche erfordern würde, hat der Kläger das rechte Garagentor zu benützen. Der Kläger kann nun nicht jene Fläche beanspruchen, die der durchschnittliche Kurvenradius aller "gängigen Fahrzeuge" bei einer Einfahrt durch das rechte Garagentor erfordert. Vielmehr können für die Beurteilung des Platzbedarfes bei der Zufahrt nur jene Fahrzeuge herangezogen werden, die ihrer Breite nach durch das rechte Garagentor einfahren können und in der Garage bei geschlossenem Tor Platz haben, wobei auch die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Kaminvorsprung auf der rechten Seite zu berücksichtigen sind. Nur anhand solcher Fahrzeuge und ihrer technischen Gegebenheiten darf jene Fläche ermittelt werden, die für die Einfahrt in die Garage erforderlich ist. Zur Klärung dieser Fragen erscheint die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen unerläßlich, zumal die unbedingt notwendige Verwendung jener Fläche, auf welcher die Beklagte zwischenzeitig einen Tennisplatz errichtet hat, exakt berechnet und festgelegt werden muß und nicht nur durch Fahrproben ermittelt werden kann.
Diese aufgezeigten Verfahrensmängel machen eine Aufhebung des Urteils im gesamten Umfang unumgänglich. Dabei ergibt sich das Problem eines möglichen Verstoßes gegen die Rechtskraft insofern, als das Urteil dem Klagebegehren formell teilweise stattgibt, jedoch nur von der klagenden Partei angefochten wurde. Was nämlich nicht Gegenstand der Anfechtung in der Berufung ist, kann nach der zu §§ 462 Abs.1 und 502 Abs.1 ZPO ergangenen Judikatur durch Eintritt der Teilrechtskraft im Berufungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil steht, also überhaupt selbständig rechtskräftig ist. Wenn nicht einmal eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteils möglich ist, kann eine Teilrechtskraft nicht eintreten (vgl. SZ 53/66; Fasching IV 31 und ErgBd 79 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Gegenständlich ist nun eine Teilrechtskraft hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teiles des Urteils schon deshalb nicht eingetreten, weil sich schon zufolge der Unbestimmtheit des gesamten Urteilsspruches der klagsstattgebende und der klagsabweisende Teil in keiner Weise quantifizieren und voneinander abgrenzen lassen. Darüber hinaus bekämpft ohnehin die klagende Partei das Urteil im gesamten Umfang und somit auch im klagsstattgebenden Teil, weil auch der Klagszuspruch aufgrund seiner Unbestimmtheit keinen zur Exekutionsführung geeigneten Titel darstellt. Diese Bekämpfung des Urteils im gesamten Umfang hat die Berufungswerberin in der Berufungsverhandlung bekräftigt.
Im fortgesetzten Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, daß das Ausmaß einer gemessenen Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber eines derartigen Rechtes zustehenden Befugnisse sich nach dem Inhalt des Titels bestimmt (SZ 53/149 u.a.). Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt, das heißt - mit anderen Worten - schonend ausgeübt werden. Das bedeutet, daß der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten in billiger Weise zu lösen ist. Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit sondern dessen jeweiliges Bedürfnis. Es bestehen aber auch hier Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (so etwa dessen Breite) geändert werden muß um eine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung zu ermöglichen (SZ 42/10; SZ 60/160 und SZ 55/125 mit weiteren Judikaturnachweisen). Ist der Raum für die Ausübung der Dienstbarkeit im Erwerbstitel nicht bestimmt, hat ihn der Eigentümer des dienenden Gutes in einer dem Zweck der Servitut und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen (SZ 34/116). Auch sonst hat sich der Berechtigte den Anweisungen des Verpflichteten soweit zu fügen, als sie die Ausübung seines Rechtes nicht beeinträchtigen. So ist der Belastete berechtigt, einen über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle desselben Grundstückes zu verlegen, wenn auch der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht (SZ 49/33 u.a.). Lediglich Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden, braucht sich der Dienstbarkeitsberechtigte nicht gefallen zu lassen (NZ 1977, 44).
Gegenständlich bedeutet dies, daß die klagende Partei nach dem bisher unstrittigen Sachverhalt (insbesondere nach dem Inhalt des Vertrages vom Oktober 1952) ein Fahrtrecht nur soweit in Anspruch nehmen kann, als es ihr bei möglichster Schonung des Grundstückes der Beklagten ein Einfahren in die Garage durch das rechte Garagentor mit einem Fahrzeug ermöglicht. Ein weitergehendes Recht dahin, daß so viel fremder Grund benützt werden kann, daß auch die Einfahrt durch das linke Garagentor ermöglicht wird, läßt sich aus der erwähnten Vereinbarung nicht ableiten, zumal man damals von einer Holzhütte mit einer einzigen Zufahrt ausgegangen ist. Ein solches Recht kann die klagende Partei auch nicht ersessen haben, weil dazu nach § 1485 ABGB eine Frist von 40 Jahren erforderlich wäre und diese Zeit von der Einräumung der Dienstbarkeit im Oktober 1952 bzw. der Errichtung der beiden Garagentore im Jahr 1953 bis zur Abgrabung des Grundstückes 2071 im September bzw. Oktober 1991 (seither ist nach dem Klagsvorbringen AS 2 eine Zufahrt zum linken Garagentor nicht mehr möglich) nicht abgelaufen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Fahrtrecht der Klägerin als gemessene oder ungemessene Dienstbarkeit zu qualifizieren ist. Daß nach dem Inhalt des Titels nicht so viel Grund beansprucht werden kann, daß die Garagierung von zwei Fahrzeugen möglich wird, wurde bereits dargetan. Aber auch wenn man die Dienstbarkeit anhand der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes auslegt, würde die Ermöglichung einer Zufahrt auch durch das linke Garagentor dem Grundsatz der schonenden Ausübung der Liegenschaft widersprechen, weil damit zwangsweise eine Verbreiterung des sonst (bei Zufahrt nur durch das rechte Tor) ausreichenden Weges verbunden wäre, was nach der oben dargelegten Judikatur wiederum eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Grundstückes darstellte, die auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten nicht zugemutet werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch Beiziehung eines Sachverständigen jene Fläche (unter Festlegung von Breite und Länge, allenfalls auch als Segment) zu ermitteln sein, die bei möglichst schonender Ausübung der Dienstbarkeit und bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Beklagten notwendig ist, um ohne Reversieren durch das rechte Garagentor mit Personenkraftwagen einfahren zu können, die bei der vorgegebenen Breite des Tores und der durch den in der Garage befindlichen Kaminvorsprung erzwungenen schrägen Einfahrt in die Garage überhaupt eingefahren werden können und dort auch bei geschlossenem Tor Platz haben.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs.1
2. Satz ZPO.
Gemäß § 519 Abs.2 ZPO war auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der hier anstehenden Rechtsfragen von der zitierten gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen ist und im übrigen beide Streitteile in der Berufungsverhandlung einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Aufhebung des Urteils abgaben.