Bsw18925/15 – AUSL EGMR Entscheidung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Wunderlich gg. Deutschland, Urteil vom 10.1.2019, Bsw. 18925/15.
Art. 8 EMRK - Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Die Bf. sind deutsche Staatsbürger und leben mit ihren vier Kindern in Hessen.
Als ihre älteste Tochter 2005 das Schulalter erreichte, weigerten sich die Bf., diese in die Schule zu schicken. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren und über sie verhängten Bußgelder änderten nichts am Verhalten der Bf. und ihrer Weigerung, die dem deutschen Schulsystem inhärente Schulpflicht anzuerkennen bzw. dieser Folge zu leisten. Die Tochter bzw. in weiterer Folge alle vier Kinder wurden stattdessen primär von ihrer Mutter zuhause, jeweils von 10:00 bis 15:00 Uhr inklusive Mittagspause, gemeinsam unterrichtet.
2012 informierte das staatliche Schulamt mit Unterstützung des Jugendamtes das Familiengericht Darmstadt über die Situation und regte eine Maßnahme nach § 1666 BGB (Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) an. Neben der nun im Fall von vier Kindern nicht erfüllten Schulpflicht verwiesen die Behörden unter anderem auch auf ein einst gegen die Bf. eingeleitetes Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen eine ihrer Töchter.
In weiterer Folge wurden am 6.9.2012 Teile des elterlichen Sorgerechts der Bf. und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder an das Jugendamt übertragen. Die gegen dieses Urteil eingebrachte Berufung wurde am 25.4.2013 vom OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Die Behandlung der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BVerfG am 9.10.2014 ohne weitere Begründung abgewiesen.
Indes versuchten die Behörden im Jahr 2012, nachdem Teile des elterlichen Sorgerechts an das Jugendamt übertragen worden waren, eine Beurteilung des Lernfortschritts der Kinder durchzuführen, was allerdings sowohl von den Bf. als auch von deren Kindern verweigert wurde.
Am 29.8.2013 folgte die Inobhutnahme und Unterbringung der Kinder in einem Kinderheim. Nachdem sich die Bf. in einem Schreiben vom 10.9.2013 dazu bereit erklärten, ihre Kinder nun in die Schule zu schicken, wurden diese am 19.9.2013 wieder zu ihren Eltern zurückgebracht. Die Kinder besuchten daraufhin für einige Monate eine Schule, bis sie am 25.6.2014 von dieser genommen wurden.
Am 15.8.2014 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder wieder an die Bf. zurückübertragen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch den behördlichen Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Übertragung dieser Rechte auf das Jugendamt sowie durch die dreiwöchige Unterbringung ihrer vier Kinder in einem Kinderheim.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(38) Der GH stellt […] fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] oder aus anderen Gründen unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
In der Sache
(42) Zunächst hält es der GH, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien […], für erforderlich, den Umfang der Beschwerde zu erläutern. Er stellt fest, dass sich die Beschwerde auf die Vereinbarkeit eines vorübergehenden und teilweisen Entzuges des elterlichen Sorgerechts sowie der Durchsetzung dieser Entscheidung mit Art. 8 EMRK bezieht. Während das Verbot des Heimunterrichts in Deutschland eine Frage darstellt, die dieser Beschwerde zugrunde liegt, weist der GH darauf hin, dass er bereits über die Vereinbarkeit dieses Verbotes mit der Konvention entschieden hat […] und dass der diesbezügliche Teil der Beschwerde bereits für unzulässig erklärt wurde.
(43) Der GH stellt fest, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts, die Übertragung dieser Rechte auf das Jugendamt und die Umsetzung der Entscheidung in Form […] [der Inobhutnahme] der Kinder einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Es ist darüber hinaus nicht strittig, dass diese Eingriffe auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB ergingen. Der GH schließt sich diesem Ergebnis an.
(44) Solche Eingriffe begründen eine Verletzung von Art. 8 EMRK, es sei denn, sie verfolgen ein legitimes Ziel und können als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« betrachtet werden. In diesem Zusammenhang behaupteten die Bf., dass die Eingriffe keine legitimen Ziele verfolgten, da die Inobhutnahme der Kinder diesen mehr geschadet hätte, als sie zu schützen. Die Regierung brachte allerdings vor, dass die Behörden mit dem Ziel handelten, die Gesundheit, die Rechte und die Freiheiten der Kinder der Bf. zu schützen.
(45) Der GH stellt fest, dass die §§ 1666, 1666a BGB darauf abzielen, das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes zu schützen. Es weist nichts darauf hin, dass die Bestimmung im vorliegenden Fall für einen anderen als diesen Zweck angewendet wurde. Der GH hält daher fest, dass die Behörden im Rahmen der Verfolgung der legitimen Ziele des Schutzes von »Gesundheit und Moral« sowie der »Rechte und Freiheiten anderer« gehandelt haben.
(46) Die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, erfordert es zu berücksichtigen, ob die für die Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht des Falles in seiner Gesamtheit »stichhaltig und ausreichend« waren. Art. 8 EMRK verlangt, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und jenen des Elternteils herbeigeführt wird. Um ein solches Gleichgewicht zu schaffen, muss dem Wohl des Kindes besondere Bedeutung zugestanden werden. Diese Interessen können sich, abhängig von deren Art und Gewichtigkeit, über jene des Elternteils hinwegsetzen.
(48) Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall wiederholt der GH, dass die Tatsache allein, dass ein Kind im Rahmen seiner Erziehung in ein für dieses vorteilhafteres Umfeld gebracht werden könnte, nicht die Zwangsmaßnahme rechtfertigt, ein Kind aus der Obhut seiner biologischen Eltern zu nehmen. Es müssen noch andere Umstände vorliegen, die auf die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs in das von Art. 8 EMRK gewährleistete Recht [...] hinweisen.
(49) [...] Die deutschen Gerichte haben den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts mit dem Risiko der Gefährdung der Kinder gerechtfertigt. Die Gerichte bewerteten das Risiko durch die anhaltende Weigerung der Bf., ihre Kinder in eine Schule zu schicken, in der den Kindern nicht nur Wissen, sondern auch soziale Kompetenzen wie Toleranz oder Durchsetzungsvermögen vermittelt werden, und wo sie auch Kontakt zu Personen außerhalb ihrer Familie hätten, insbesondere zu gleichaltrigen Kindern. Das OLG Frankfurt am Main hielt darüber hinaus fest, dass die Kinder der Bf. in einem »symbiotischen« Familiensystem gehalten wurden.
(50) Der GH wiederholt darüber hinaus, dass er bereits Fälle in Bezug auf das deutsche System der den Heimunterricht ausschließenden Schulpflicht behandelt hat. Er sah es als erwiesen an, dass der Staat mit der Einführung eines solchen Systems auf die Sicherstellung der Integration der Kinder in die Gesellschaft abgezielt hatte, um die Entstehung von Parallelgesellschaften zu vermeiden. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des GH in Bezug auf die Bedeutung des Pluralismus für die Demokratie und liegen im Ermessensspielraum der Vertragsstaaten, den sie haben, wenn sie ihr Schulsystem betreffende Bestimmungen erlassen und diese auslegen.
(51) Der GH stellt fest, dass die Durchsetzung der Schulpflicht, um die Kinder der Bf. vor einer sozialen Isolation zu bewahren und ihre Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen, einen stichhaltigen Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts darstellte. Er geht weiters davon aus, dass die nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nachvollziehbarerweise annahmen, dass die Kinder durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht in die Schule zu schicken und in einem »symbiotischen« Familiensystem zu halten, gefährdet waren.
(52) In Bezug auf das Vorbringen der Bf., dass das Ergebnis der Beurteilung des Lernfortschritts gezeigt habe, dass die Kinder über ausreichend Wissen und soziale Kompetenzen verfügt und eine liebevolle Beziehung zu ihren Eltern geführt hätten, stellt der GH fest, dass diese Informationen weder dem Jugendamt noch den Gerichten vorlagen, als diese über den vorübergehenden und teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sowie die Inobhutnahme der Kinder entschieden. Im Gegenteil gingen die Behörden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von insbesondere Herrn W. – beispielsweise, dass er Kinder als das »Eigentum« ihrer Eltern betrachte – und der zu dieser Zeit verfügbaren Informationen nachvollziehbarerweise davon aus, dass die Kinder isoliert waren […] und dass eine Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit bestand. Der GH wiederholt ebenfalls, dass auch fehlerhafte Beurteilungen oder Einschätzungen durch Fachpersonal nicht per se die Unvereinbarkeit der Maßnahmen der Kinderfürsorge mit Art. 8 EMRK begründen. Sowohl die ärztlichen Stellen als auch die Sozialbehörden unterliegen der Verpflichtung, Kinder zu schützen und können nicht jedes Mal zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich ernsthafte und nachvollziehbare Bedenken betreffend die Sicherheit der Kinder gegenüber Mitgliedern ihrer Familien im Nachhinein als fehlgeleitet herausstellen. Der GH fügt hinzu, dass die Nichtverfügbarkeit dieser Informationen auf die Weigerung der Eltern zurückzuführen ist, die Beurteilung des Lernfortschritts vor der Inobhutnahme der Kinder durchführen zu lassen.
(53) Um zu beurteilen, ob die vor den nationalen Gerichten dargelegten Begründungen auch iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ausreichend waren, muss der GH ermitteln, ob der Entscheidungsprozess in seiner Gesamtheit den Bf. den erforderlichen Schutz ihrer Interessen gewährleistete. Der GH weist darauf hin, dass das Familiengericht Darmstadt die Bf., deren Kinder und das Jugendamt als Zeugen vernahm und für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellte, um deren Interessen zu vertreten. Darüber hinaus legten die Bf. den nationalen Gerichten ausführliche Schriftsätze vor. Der GH ist daher davon überzeugt, dass die von einem Rechtsbeistand vertretenen Bf. in der Lage waren, alle ihre Argumente gegen den vorübergehenden und teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts vorzubringen und dass den in Art. 8 EMRK inbegriffenen prozessualen Anforderungen Folge geleistet wurde.
(54) Schließlich hat der GH zu prüfen, ob die Entscheidungen über den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Inobhutnahme der Kinder verhältnismäßig waren. Die nationalen Gerichte lieferten ausführliche Begründungen, warum weniger schwerwiegende Maßnahmen als die Inobhutnahme der Kinder nicht verfügbar waren. Sie brachten insbesondere vor, dass das frühere Verhalten der Bf. und deren hartnäckiger Widerstand gegenüber [behördlichen] Maßnahmen gezeigt hätten, dass die alleinige Erteilung von Anordnungen unwirksam sein würde. Der GH stellt fest, dass nicht einmal zuvor verhängte behördliche Bußgelder Einfluss auf die Weigerung der Bf. hatten, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Daher befindet er die Schlussfolgerungen der nationalen Gerichte unter den gegebenen Umständen für vertretbar.
(55) Der GH wiederholt darüber hinaus, dass der Schweregrad von Maßnahmen, die ein Kind von seinem Elternteil trennen, verlangt, dass diese nicht länger als für die Verfolgung der Rechte des Kindes erforderlich dauern sollen und dass der Staat, wo dies möglich ist, Maßnahmen zur Wiedervereinigung von Kind und Elternteil setzen soll. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass die Kinder zu ihren Eltern zurückgebracht wurden, nachdem eine Beurteilung des Lernfortschritts erfolgt war und die Eltern eingewilligt hatten, ihre Kinder in eine Schule zu schicken. Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Inobhutnahme der Kinder nicht länger als iSd. Kindeswohls erforderlich gedauert hat und auch nicht in einer Weise durchgesetzt wurde, die besonders hart oder ungewöhnlich war. In diesem Zusammenhang stellt der GH auch fest, dass sich die Bf. weder über die Unterbringung ihrer Kinder in einer besonderen Einrichtung noch über die Behandlung ihrer Kinder während der Inobhutnahme beschwerten.
(57) Die vorstehenden Erwägungen sind für den GH ausreichend, […] um zu dem Schluss zu kommen, dass es »stichhaltige und ausreichende« Gründe für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die vorübergehende […] [Inobhutnahme] der Kinder gab. Die innerstaatlichen Behörden schufen einen gerechten Ausgleich zwischen dem Wohl der Kinder und den Interessen der Bf., welcher nicht außerhalb des den innerstaatlichen Behörden zugesprochenen Ermessensspielraums lag.
(58) Dementsprechend erfolgte keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Elsholz/D v. 13.7.2000 (GK) = NL 2000, 143 = EuGRZ 2001, 595 = ÖJZ 2002, 71
T. P. und K. M./GB v. 10.5.2001 (GK)
K. und T./FIN v. 12.7.2001 (GK) = NL 2001, 153
Kutzner/D v. 26.2.2002 = EuGRZ 2002, 244
Süss/D v. 10.11.2005 = NL 2005, 282
Konrad/D v. 11.9.2006 (ZE)
R. K. und A. K./GB v. 30.9.2008 = NL 2008, 271
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2019, Bsw. 18925/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 56) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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