JudikaturJustiz7Ob2/22b

7Ob2/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niederbichler Griesbeck Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 19.748,56 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2021, GZ 3 R 64/21k 15, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2021, GZ 56 Cg 78/20a 11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die * Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB * ; in der Folge nur: „AUVB“) der Beklagten zugrunde liegen; deren Art 22.2. („Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes; Artikel 22 Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“) hat eine der beiden folgenden Wortlautvarianten:

„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ... die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;“ (Variante 1)

oder

„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ... die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben, Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken, Rallyes und den je dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;“ (Variante 2)

[2] Der Kläger kam im Offroad Park Nagycenk in Ungarn mit seinem Motocross Motorrad zu Sturz und erlitt dadurch schwere Verletzungen.

[3] In diesem Offroad Park gibt es verschiedene Bereiche, nämlich unter anderem einen Freibereich, eine Motocross-Strecke und eine naturbelassene Enduro Strecke von vier Kilometern Länge und mit einer durchschnittlichen Rundenzeit von elf Minuten. Rennstreckeneinrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmungsvorrichtung oder Absperrbänder gibt es nicht. Auf dem Freigelände kann beliebig gefahren werden.

[4] Der Unfall des Klägers ereignete sich außerhalb der Enduro Strecke, nämlich auf der frei befahrbaren Verbindungsstrecke vom Fahrerlager zur Enduro Strecke. Die Motorradfahrt unternahm der Kläger in Ausübung seines Hobbys, an einem Rennen nahm er nicht teil.

[5] In seiner Unfallmeldung an die Beklagte vom 29. 5. 2018 schilderte der Kläger den Hergang des Unfalls mit „beim Motorradfahren im Gelände gestürzt“. Am 6. 6. 2018 wurde der Beklagten über den Versicherungsmakler des Klägers mitgeteilt, dass der Unfall in Nagycenk auf der Enduro Strecke geschehen sei.

[6] Der Kläger begehrt die Zahlung von 19.748,56 EUR sA. Durch den Unfall sei eine dauernde Funktionseinschränkung der linken Hand von 15 % eingetreten. Art 22.2. AUVB sei nicht anwendbar, weil sich der Unfall nicht auf einer Rennstrecke ereignet habe. Er sei mit seinem Motocross-Motorrad im Offroad Park unterwegs gewesen, wo es im Bereich Enduro keine bestimmte vorgegebene, abgesperrte Strecke, keine Zeitnehmung und keine sonstigen Rennstreckeneinrichtungen gebe und man beliebig fahren könne. Er habe nicht an einem motorsportlichen Bewerb teilgenommen, sondern sei frei durch die Gegend gefahren, sei auf der Zufahrt vom Fahrerlager zur Enduro Strecke – zu kurz – gesprungen, auf einem Erdhügel gelandet und deshalb gestürzt.

[7] Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Der Unfall sei aufgrund Art 22.2. AUVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer Rennstrecke ereignet habe; auch das bloße Fahren auf einer solchen sei vom Ausschluss umfasst. Die naturbelassene Enduro Strecke sei 4 km lang und habe eine Rundenzeit von elf Minuten; die Zufahrt sei direkt vom Fahrerlager möglich. Es gehe dort darum, die Leistungsfähigkeit der Motorräder und das Fahrkönnen auszuloten und nach Maßgabe der Bodenbeschaffenheit weit höhere Geschwindigkeiten zu fahren als im Straßenverkehr.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unabhängig davon, ob der vom Kläger befahrene Teil als Rennstrecke zu beurteilen wäre, sei auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass hobbymäßiges Fahren mit dem Motorrad, mit dem naturgemäß Fahrtechnik, Geschick und Geschwindigkeit geübt würden , als vom Versicherungsausschluss nach Art 22.2. AUVB umfasste Trainingsfahrt anzusehen sei.

[9] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. D ie unterschiedlichen Textvarianten des Art 22.2. AUVB legten keinen Auslegungsunterschied nahe. Nach 7 Ob 132/15k sei die Wortfolge „(auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes)“ (Textvariante 1) eine Ergänzung zu dem vor der Klammer befindlichen Ausdruck „motorsportliche Wettbewerbe“ und lasse aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur das Verständnis zu, dass als motorsportlicher Wettbewerb, für den kein Versicherungsschutz bestehe, unter anderem auch das (bloße) „Fahren auf Rennstrecken“ gelte . Genau dieses Verständnis werde in der Textvariante 2 der Ausschlussklausel verdeutlicht, weil durch die Aufzählung (ohne Klammerausdruck) klar zum Ausdruck komme, dass das „Fahren auf Rennstrecken“ den „motorsportlichen Wettbewerben“ gleichgestellt sei . Es spiele daher keine Rolle, dass sich der Unfall nicht bei einem motorsportlichen Wettbewerb oder einem „Rennen“ mit Wertung ereignet habe. In den AUVB sei „Rennstrecke“ nicht definiert, es handle sich nicht um einen Rechtsbegriff. Ei n durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe unter einer (Motorsport-)Rennstrecke in erster Linie einen Bereich, der vom öffentlichen Verkehr abgesondert sei und auf dem die Leistungsfähigkeit und das Fahrkönnen ohne die sonst für den Straßenverkehr aufgestellten Verhaltensregeln (Geschwindigkeit, Fahrlinie) getestet werden könnten. Er sehe nicht nur eine Strecke mit klar definiertem Start- und Zielbereich als Rennstrecke an , sondern jedenfalls auch eine Strecke mit der Möglichkeit des Fahrens von Runden wie überhaupt allgemein eine Strecke, in der die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und das Fahrkönnen ausgelotet werden könnten. Dass die Strecke immer konkret vorgegeben sein müsse, sei ebenso wenig zwingendes Begriffselement einer „Rennstrecke“ wie das Vorhandensein von Rennstreckeneinrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmungsvorrichtung oder Absperrbändern, zumal auch ohne derartige Einrichtungen ein Motorradfahrer eine dafür vorgesehene Strecke etwa für eine Trainingsfahrt benützen kann. Das „Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit“ sei in den konkreten AVB nicht speziell als Voraussetzung für den Ausschluss vom Versicherungsschutz angeführt. Die Enduro Strecke sei daher als „Rennstrecke“ anzusehen; dass sich der Unfall auf der frei befahrbaren Verbindungsstrecke vom Fahrerlager zur Enduro Strecke ereignet habe, unterliege im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Klägers zum Unfallhergang keiner anderen Beurteilung als das Fahren auf der Enduro Strecke selbst. Er habe nämlich – von der Beklagten unbestritten – vorgebracht, dass er zu kurz gesprungen , auf einem Erdhügel gelandet und zu Sturz gekommen sei. Damit habe sich aber gerade ein Risiko verwirklicht, das ausgeschlossen werden solle, indem der Kläger die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet habe, was auch schon auf dem „Verbindungsstück“ möglich gewesen sei, das er als Trainings s trecke benützt habe und damit als Teil der Rennstrecke zu werten sei .

[10] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zur Auslegung des Begriffs „Fahren auf Rennstrecken“ zulässig sei.

[11] Mit seiner ordentlichen Revision begehrt der Kläger, die Entscheidungen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[12] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

[14] Der Kläger führt darin zusammengefasst ins Treffen, das Berufungsgericht sei von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abgewichen, indem es seiner Beurteilung Klagsvorbringen zugrunde gelegt habe. Die Verbindungsstrecke, wo sich der Unfall ereignet habe, sei keine Rennstrecke.

Rechtliche Beurteilung

[15] 1.1. Nach §§ 266, 267 ZPO begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfendes Beweisverfahren der Entscheidung zu Grunde gelegt werden ( RS0083785 ).

[16] 1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach den gesamten Umständen des Falls sei davon auszugehen, dass die – zudem anspruchsbegründenden (vgl RS0106638 ; RS0037447) – Behauptungen des Klägers zum konkreten Unfallsort und hergang von der Beklagten nicht bestritten und damit als richtig zugestanden wurden, ist ebenso richtig wie dessen Vorgangsweise, dies der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

[17] Die vom Kläger – erkennbar – gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor.

[18] 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901).

[19] Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).

[20] 3.1. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Fachsenats zu Art 22.2. AUVB (in der hier vorliegenden Textvariante 1) verwiesen, wonach die Wortfolge „(auch Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken und Rallyes)“ nach ihrem klaren Wortlaut eine Ergänzung zu dem vor der Klammer befindlichen Ausdruck „motorsportliche Wettbewerbe“ ist und somit aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Ausschlussklausel nur das Verständnis zulässt, dass als motorsportlicher Wettbewerb, für den kein Versicherungsschutz besteht, unter anderem auch das (bloße) „Fahren auf Rennstrecken“ gilt. Wären damit lediglich Fahrten bei Wettbewerben oder Rennen gemeint, würde es sich bei der genannten Wortfolge um einen überflüssigen Einschub handeln. Ferner wäre bei einem solchen Verständnis das – deutlich auf eine Erweiterung des maßgeblichen Begriffsinhalts hinweisende – Wort „auch“ entbehrlich. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten auf Rennstrecken erhellt bereits daraus, dass bei solchen Fahrten weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten werden und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden (7 Ob 132/15k).

[21] 3.2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die vorliegende Textvariante 2 dieser Klausel keine andere Beurteilung gebietet, sondern die Eigenständigkeit der einzeln umschriebenen Veranstaltungen und Unternehmungen, für die kein Versicherungsschutz besteht, sogar stärker hervorhebt. Die marginal unterschiedliche Textierung der nach den Feststellungen möglichen Vertragsgrundlagen hat daher hier keine Konsequenz, sondern führt zu gleichen Auslegungsergebnissen.

[22] 3.3. Der Revision kann daher nicht dahin gefolgt werden, dass der Ausschluss nur dann verwirklicht ist, wenn an einem motorsportlichen Bewerb auf einer Rennstrecke teilgenommen wird, weil dadurch weder der vom Senat zu 7 Ob 132/15k bereits geklärten und in beiden Textvarianten zum Ausdruck kommenden Eigenständigkeit der einzelnen vom Ausschluss umfassten Veranstaltungen noch dem Umstand Rechnung getragen würde, dass die Klausel auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten nicht abstellt.

[23] 4.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass sich der zusätzliche, besondere Bedeutungsgehalt des Fahrens auf „Rennstrecken“ und diesbezüglichen Trainingsfahrten aus dem Zweck des Ausschlusses ergibt, wonach ein vom öffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich umfasst ist, auf dem gegenüber dem allgemeinen Verkehr höhere Geschwindigkeiten eingehalten, andere Fahrweisen gewählt und auch aufgrund seiner Gestaltung die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden.

[24] 4.2. Richtig ist auch die Beurteilung, dass eine „Rennstrecke“ zwar dadurch indiziert sein mag, aber nicht zwingend voraussetzt, dass eine konkrete Fahrlinie durch Rennstreckeneinrichtungen bestimmt wird oder sonstige Einrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmungsvorrichtung oder Absperrbänder vorhanden sind.

[25] Soweit die Revision versucht, dem Begriff „Rennstrecke“ den Inhalt von „Rennbahn“ zu unterlegen, entfernt sie sich vom Wortlaut des Ausschlusses, der einen „gebahnten“ Streckenverlauf und untergrund – im Sinne einer fest angelegten, begrenzten und geebneten Fahrbahn – nicht vorsieht.

[26] 4.3. Ausgehend vom dargelegten Rennstrecken-begriff macht es keinen Unterschied, ob ein Abschnitt als „eigentliche“ Strecke definiert ist oder als Verbindungsweg zu dieser dient, wenn eine solche Verbindungsstrecke im Kern dieselben Anforderungen stellt, Fertigkeiten verlangt und Manöver erlaubt wie die eigentliche Strecke. Ist dies im konkreten Fall zu bejahen, dann ist auch ein solches „Verbindungsstück“ als vom Ausschluss umfasste „Rennstrecke“ anzusehen.

4.4. Zusammengefasst gilt daher:

[27] Eine „Rennstrecke“ iSd Art 20.2. AUVB ist ein vom öffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich, auf dem gegenüber dem öffentlichen Verkehr höhere Geschwindigkeiten eingehalten und aufgrund seiner Gestaltung typischerweise die Grenzen des Fahrkönnens und/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden. Auf einer „Rennstrecke“ muss die konkrete Fahrlinie nicht bestimmt und es müssen auch keine sonstigen Einrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmung oder Absperrungen vorhanden sein. Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst auch vom öffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben.

[28] 5.1. Ausgehend vom in erster Instanz unstrittigen Sachverhalt zum Unfallshergang und zur Sturzursache war die Verbindungsstrecke, auf der der Kläger stürzte, in diesem Sinn gestaltet. Dies erhellt schon aus dem unstrittigen Umstand, dass die Verbindungsstrecke dem Kläger erlaubte, mit seinem Motocross-Motorrad einen – im öffentlichen Verkehr nicht vorgesehenen (vgl §§ 69 Abs 2, 68 Abs 3 lit c StVO) – Sprung über einen Hügel durchzuführen, was im konkreten Fall aufgrund zu geringer Sprungweite zum Sturz führte.

[29] 5.2. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch das Fahren auf dem Verbindungsweg als vom Ausschluss umfasstes Befahren einer Rennstrecke bzw Trainieren auf einer solchen qualifiziert.

[30] Auf die in der Revisionsbeantwortung der Beklagten angesprochene Nichterledigung ihrer in der Berufungsbeantwortung erstatteten Beweisrüge muss damit nicht mehr eingegangen werden.

[31] 5.3. Der Revision bleibt daher der Erfolg versagt.

[32] 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
6
  • RS0112256OGH Rechtssatz

    06. März 2024·3 Entscheidungen

    Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

  • RS0107031OGH Rechtssatz

    11. Dezember 2023·3 Entscheidungen

    Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.

  • RS0080166OGH Rechtssatz

    11. Dezember 2023·3 Entscheidungen

    Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung.

  • RS0050063OGH Rechtssatz

    06. März 2024·3 Entscheidungen

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).

  • RS0008901OGH Rechtssatz

    06. März 2024·3 Entscheidungen

    Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.