RWH0000091 – Handelsgericht Wien Rechtssatz
Das Angebot einer Ersatzbeförderung muss konkret sein. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, reicht es nicht aus, die Passagiere auf ein Kundenportal zu verweisen und sie über Umbuchungs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten zu informieren. Das beklagte Flugunternehmen hat daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen unternommen, wenn es dem Fluggast keine konkreten Ersatzbeförderungen angeboten hat.