JudikaturHandelsgericht Wien

RWH0000091 – Handelsgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2025

Das Angebot einer Ersatzbeförderung muss konkret sein. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, reicht es nicht aus, die Passagiere auf ein Kundenportal zu verweisen und sie über Umbuchungs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten zu informieren. Das beklagte Flugunternehmen hat daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen unternommen, wenn es dem Fluggast keine konkreten Ersatzbeförderungen angeboten hat.

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