RWH0000090 – Handelsgericht Wien Rechtssatz
Alle zumutbaren Maßnahmen müssen ergriffen werden, auch wenn dadurch die Drei-Stunden-Grenze nicht unterschritten wird. Zweck der Maßnahme ist es nach der Verordnung nämlich nicht, die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden, sondern – deren Folgen.