RWH0000086 – Handelsgericht Wien Rechtssatz
Wenn die Ersatzbeförderung wesentlich später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des annullierten Fluges erfolgt wäre, liegt keine taugliche Maßnahme vor, die in der Lage ist,
eine die Ausgleichsleistung auslösende Verspätung abzuwenden.