JudikaturHandelsgericht Wien

RWH0000086 – Handelsgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2024

Wenn die Ersatzbeförderung wesentlich später als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des annullierten Fluges erfolgt wäre, liegt keine taugliche Maßnahme vor, die in der Lage ist,

eine die Ausgleichsleistung auslösende Verspätung abzuwenden.

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