RWH0000085 – Handelsgericht Wien Rechtssatz
Eine harte Landung aufgrund von widrigen Wetterverhältnissen, wie etwa Windscherungen am Landeflughafen, aufgrund derer der Pilot im Rahmen seiner nautischen Entscheidungsgewalt diese harte Landung durchführt, können einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 der EU-FluggastVO darstellen.