Entgegen ihrem Wortlaut will die Bestimmung von ihrem Zweck her nur jenen Fall erfassen, in dem der Drittschuldnerprozeß durch die im dargelegten Sinn fehlerhafte Drittschuldnererklärung veranlaßt wurde. Wird die Drittschuldnererklärung im Drittschuldnerprozeß nachgeholt, führt dies zu einem Anspruch von Verfahrenskosten an den Beklagten ab diesem Zeitpunkt, wenn der Kläger das Klagebegehren weiterhin aufrecht erhält (gegenteilig EvBl 1995/69).
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