JudikaturDSB

K178.556/0005-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
08. November 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 8. November 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der Ä** Computer **** Consulting Austria GmbH in ****, wird aufgrund ihres Antrages vom 9. September 2013 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die Ä** Computer **** Corporation, USA (USA) sowie die Ä*** Computer **** Consulting India Private Limited (Republik Indien) zur Speicherung und Systemwartung zu überlassen:

Ia) Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:

02 Name

03 Frühere Namen (Namensteile)

04 Geburtsdatum

01 Personalnummer

11 Bankverbindung

12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn

und Ende

13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

14 Wohnadresse

15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung

erforderliche Informationen, die sich durch moderne

Kommunikationstechniken ergeben

16 Kostenstelle(n)

17 Sozialversicherungsnummer

18 Sozialversicherungsträger

19 Daten zur Krankenscheinverwaltung

20 Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten

21 Eintrittsdatum

22 Vordienstzeiten

23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist

24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses

25 Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen

26 Daten der Beschäftigungsbewilligung

27 Bezeichnung der Tätigkeit

28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte)

29 Kammerzugehörigkeit

33 Arbeitszeiterfassung

34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere

Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit,

Nacht- und Teilzeitarbeit)

35 Daten zur Urlaubsverwaltung

36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheits-verwaltung), nach

Angabe des Betroffenen

37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer)

38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls

39 Kuraufenthalte

40 Mutterschutz (Beginn und Ende)

41 Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende)

43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung)

44 Daten zur Entgeltfortzahlung

47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung)

48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung

50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder

betrieblicher Vereinbarungen

51 Sachbezüge

52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)

53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.

55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen)

56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers

57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen

58 Lohnpfändungsdaten

59 Daten des Lohnzettels (L – 16 Formular)

60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein)

61 Wohnsitzfinanzamt

62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung)

Ib) Von Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" folgende Daten überlassen werden:

02 Name

03 Frühere Namen (Namensteile)

16 Kostenstelle(n)

47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung)

48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung

50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder

betrieblicher Vereinbarungen

51 Sachbezüge

Ic) Von Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personengruppen der Antragstellerin dürfen aus der Standardanwendung SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" folgende Daten überlassen werden:

02 Name

11 Daten zur Teilnahme an Bonus- und Beteiligungsprogrammen (Zustimmung des Mitarbeiters, Genehmigung des Arbeitgebers und der zuständigen Konzernstellen, Höhe der Beteiligung)

Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten bei den Empfängern für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und den Empfängern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt.

II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat die Ä** Computer **** Consulting Austria GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin“) bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an zwei Dienstleister in den USA und Indien gestellt.

Die Überlassung betrifft Daten aus den beiden Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns".

Die Dienstleister sollen die Daten speichern („Hosting“) sowie Leistungen zur Systemwartung erbringen, insb. Verwaltung der Applikation und Datenbank, Speicherung, Verwaltung von Systemänderungen und Systemkontrolle.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen“:

„§ 10 (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hierfür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“

§ 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Pflichten des Dienstleisters“:

„§ 11 (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;

2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;

4. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;

5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;

6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.“

§ 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland“:

§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder

3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder

5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder

9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder

10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

[ . . . ]

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.“

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland“ wie folgt:

„§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

1. für die im Genehmigungsantrag angeführte

Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hierfür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich.“

3. Rechtlich war zu erwägen:

3.1. Zur Genehmigungspflicht:

Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA und der Republik Indien ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, genehmigungspflichtig , da zum einen die Empfänger ihren Sitz in einem Staat haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV) BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.

Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.

3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:

Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Sie stammen aus beim Datenverarbeitungsregister registrierten Datenanwendungen, die im Spruch angeführt sind, sowie einigen Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse", und SA033 "Datenübermittlung im Konzern-Ä**. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.

Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist gemäß § 10 DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.

Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt.

3.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes

Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.

3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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