JudikaturDSB

K122.023/0006-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KÖNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Mag. (FH) T*** B*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch L*** Rechtsanwälte, vom 9. September 2013 gegen die Y*** AG (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Juli 2013 wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen und Sachverhaltsfeststellungen

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1. Der von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwalt Dr. T*** richtete aufgrund des von der Beschwerdegegnerin in ihrem Computersystem zur Beschwerdeführerin vorgenommenen Eintrages „abgewiesener Konkurs mangels Kostendeckung“ – was von der Beschwerdeführerin bestritten wird – ein mit 2. Juli 2013 datiertes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, welches – soweit verfahrensrelevant – wie folgt lautet:

„Etwaiger Konkursantrag, Kontonummer ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

In obiger Angelegenheit gestatte ich mir anzuzeigen, dass ich Frau Mag. (FH) T*** B*** rechtsfreundlich vertrete. […]

In Ausübung des Auskunftsrechts gemäß § 26 Datenschutzgesetz darf ich Sie nunmehr höflichst namens meiner Mandantschaft um Auskunft über die zu meiner Mandantschaft verarbeiteten Daten ersuchen. Dies insbesondere auch unter Angabe der Herkunft der Daten, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenanwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. T***“

2. Die Beschwerdegegnerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

3. In der ho. am 12. September 2013 eingelangten Beschwerde, ergänzt bzw. verbessert durch eine Eingabe vom 25. September 2013, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin auf das Auskunftsersuchen vom 2. Juli 2013 nicht reagiert hätte. Die Beschwerdeführerin beantragte festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hätte.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Beschwerde vom 9. September 2013, ergänzt durch die Eingabe vom 25. September 2013, sowie auf dem Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013, welches der Eingabe vom 25. September 2013 beigeschlossen ist.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Juli 2013 in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 lautet samt Überschrift:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. […]

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“

§ 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

[…]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

§ 31 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

„Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen:

2.1. § 26 Abs. 1 DSG 2000 knüpft die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich Betroffener ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Mai 2004, GZ K120.905/0008-DSK/2004, sowie auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, Zl. 2004/06/0221).

2.2. Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission berechtigt die Nichterbringung des Identitätsnachweises einen Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu, das Auskunftsverlangen zur Gänze ohne schriftliche Antwort zu lassen. Gemäß dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 erster Satz DSG 2000 ist in diesem Fall schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 26 DSG 2000 ist abzuleiten, dass das Fehlen eines Identitätsnachweises einer der Hinderungsgründe ist, die in einer solchen schriftlichen Antwort an den Auskunftswerber anzuführen sind (vgl. dazu etwa zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 10. April 2013, GZ K121.924/0006-DSK/2013, noch nicht im RIS).

Jedoch hat die Datenschutzkommission ausgesprochen, dass an ein von einem rechtskundigen Parteienvertreter verfasstes Auskunftsbegehren strengere Anforderungen zu stellen sind, weil davon auszugehen ist, dass dieser – im Gegensatz zu einem rechtsunkundigen Betroffenen – mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist, sodass eine allfällige „Manuduktionspflicht“ eines Auftraggebers weitgehend entfällt.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission löst daher ein an einen Auftraggeber des privaten Bereichs gerichtetes anwaltliches, in der „Ich-Form“ verfasstes Schreiben, in welchem lediglich darauf hingewiesen wird, einen Auskunftswerber zu vertreten, ohne dass diesem Schreiben ein Identitätsnachweis des Auskunftswerbers selbst oder eine an den Anwalt vom Auskunftswerber erteilte Vollmacht beigefügt ist, keine Auskunftspflicht eines Auftraggebers aus, weil es sich diesfalls um kein gültiges Auskunftsersuchen im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 handelt. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht des Auftraggebers, den Auskunftswerber zur nachträglichen Vorlage eines Identitätsnachweises aufzufordern (vgl. dazu etwa zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 6. September 2013, GZ K121.964/0015-DSK/2013, noch nicht im RIS, mwN).

Da dies auf das vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben vom 2. Juli 2013 zutrifft, war die Beschwerde sohin mangels Vorliegen eines gültigen Auskunftsersuchens, auf welches die Beschwerdegegnerin hätte reagieren müssen, spruchgemäß ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

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