K121.951/0023-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die (verbesserte) Beschwerde der Dipl. Ing. Irma K*** (Beschwerdeführerin) vom 12. Februar 2013, vom 11. März 2013 und vom 19. März 2013 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Richtigstellung wird entschieden:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 12, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 31 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl Nr 165/1999 idgF, iVm § 11 a Abs. 2 Z 2 und § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) BGBl. Nr. 2/1959 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
1. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2013 sowie verbesserter Beschwerde vom 11. März 2013 und vom 19. März 2013 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch das Allgemeine Krankenhaus Wien. Dieses habe im Dezember 2012 sie betreffende Unterlagen in Bezug auf ein Beschwerdeverfahren wegen einer Fehlbehandlung an die T*** Versicherung übermittelt, konkret sei ihre Beschwerde, einige E-Mails und eine Stellungnahme vom behandelnden Arzt, Prof. H***, vom 5. November 2012 weitergeleitet worden. Ob weitere Unterlagen betroffen seien – insbesondere der OP Bericht – sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die übermittelte Stellungnahme von Prof. H*** vom 5. November 2012 enthalte mit ihrer Beschwerde in keinem Zusammenhang stehende Angaben in Bezug auf Behandlungen an der Abteilung *** und der **** Chirurgie. Weiters gehe aus der Stellungnahme von Prof. H*** vom 5. November 2012 hervor, dass die Abteilung *** Angaben über eine Behandlung infolge eines Verdachtes auf Gehörsturz und Dys*** Dr. H*** (Abteilung ****) weitergegeben habe. Letztlich behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde vom 11. März 2013 auch eine Verletzung in ihrem Recht auf Richtigstellung, weil Dr. H*** auf ihr Begehren um Richtigstellung vom 12. Februar 2013 bisher nicht reagiert habe. Mit verbesserter Beschwerde vom 19. März 2013 legte die Beschwerdeführerin ihr an die E-Mail Adressen von Univ.Prof. Dr. H*** und o. Univ. Prof. Dr. L*** gerichtetes Richtigstellungsbegehren vom 12. Februar 2013 vor.
2. Mit Stellungnahme vom 16. April 2013 brachte der für die Teilunternehmung Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien zuständige Beschwerdegegner (siehe dazu die rechtlichen Erläuterungen) vor, die Beschwerdeführerin habe den Operationsbericht selbst als anspruchsbegründende Unterlage an die Ombudsstelle des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) übermittelt. Um der Betriebshaftpflichtversicherung des AKH, der T*** Versicherungen Holding Group (T*** Versicherung), die Möglichkeit zu geben, den Anspruch zu bewerten und entsprechende Veranlassungen treffen zu können, seien die gesamten von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen einschließlich des OP Berichtes mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 dorthin übermittelt worden. Der Beschwerdegegner habe mit der T*** Versicherung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen (Haftpflichtversicherung für den Betrieb des AKH). In § 153 Versicherungsvertragsgesetz sei festgelegt, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer Tatsachen anzuzeigen habe, welche seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Eine Berechtigung zur Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen ergebe sich im Übrigen aus § 11 a Versicherungsvertragsgesetz. § 49 Abs. 1 Ärztegesetz schreibe vor, dass ein Arzt bzw. eine Ärztin verpflichtet seien, jede von ihr bzw. ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommene gesunde oder kranke Person ohne Unterschied gewissenhaft zu betreuen. Zur gewissenhaften Ausübung sei es auch erforderlich Vorbefunde von Ärzten und Ärztinnen anderer Fachrichtungen einzusehen (Risikoabschätzung). Insofern bestimme § 17 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, dass die Krankenanstalten verpflichtet seien, Krankengeschichten anzulegen. In Bezug auf diese Krankengeschichte regle Abs. 4, dass den einweisenden oder behandelnden Ärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten zu übermitteln seien. Diese gesetzliche Vorgabe stelle die aus oben dargestellten Gründen notwendige Möglichkeit der Verwendung der Krankengeschichte für alle behandelnden Ärzte sicher. Die Regelung gelte für alle behandelnden Ärzte und umfasse daher auch die Verwendung der Krankengeschichte durch Ärzte einer anderen Abteilung derselben Krankenanstalt. Die Verwendung der Daten aus der *** Abteilung durch einen Arzt der **** sei im Rahmen der Diagnose bzw. Behandlung erfolgt, um die Therapiemöglichkeiten und Risiken abzuwägen.
3. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien nicht nur die in der Stellungnahme von Dr. H*** enthaltenen personenbezogenen (sensiblen) Daten, sondern auch jene in den E-Mails vom 17. Oktober 2012, vom 22. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 an die Versicherung weitergeleitet worden. § 11 a VersVG stelle keine geeignete Rechtsgrundlage dar, weil wie in Abs. 2 Z 4 gefordert, ihre Zustimmung nicht eingeholt worden sei. Im Übrigen sei die in der Stellungnahme vom 5. November 2012 enthaltene Angabe über den Befund vom 21. August 2012 – da er nach Behandlungsende liege – nicht gedeckt und insofern auch diese interne Datenweitergabe unzulässig.
4. In seinen Stellungnahmen vom 7. und vom 21. Juni 2013 brachte der Beschwerdegegner vor, im AKH stünden den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie dem weiteren behandelnden Personal alle zur jeweiligen Patientin bzw. zum jeweiligen Patienten vorhandenen elektronischen ambulanten und stationären Informationen des AKH sowohl in Papierform als auch als elektronische Akte zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe die Krankenabteilung des AKH, konkret die Universitätsklinik für ****, im Zeitraum zwischen 3. Februar 2012 und 13. Juli 2012 infolge eines Wirbelleidens (****) ambulant aufgesucht. In diesem Zeitraum sei auch zum Zweck der Risikoabschätzung regelmäßig Einsicht sowohl in den Papier-Krankenakt, als auch in die elektronische Patientenakte des AKH genommen worden. Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2012 sei im Zuge der Bearbeitung und Beantwortung dieser Beschwerde ebenso wiederholt in die in Papierform vorliegende Krankenakte, als auch in den elektronischen Patientenakt Einsicht genommen worden.
5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie zugestimmt, dass alle Mitarbeiter des AKH Zugang zu allen Patientendaten haben. In Bezug auf die Daten der Abteilung *** und der **** Chirurgie bestehe kein Zusammenhang mit der Behandlung an der Abteilung **** und habe sie dieser Datenweitergabe auch nicht zugestimmt. Im Übrigen sei die Behandlung an der Abteilung *** im Sommer 2011 und jene an der Abteilung **** erst im Frühjahr 2012 erfolgt. Weder die interne, als auch die externe Datenweitergabe sei verhältnismäßig gewesen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dadurch, dass er
1. ihre in der Krankengeschichte des AKH enthaltenen Patientendaten der Abteilungen Universitätsklinik für **** sowie Universitätsklinik für z*** Medizin zum Zweck der Rechtfertigung gegen die von ihr behauptete Fehlbehandlung an der Universitätsklinik **** verwendet hat,
2. ihre wegen dieser behaupteten Fehlbehandlung an die Ombudsstelle des AKH gerichtete Beschwerde samt den in weiterer Folge in diesem Zusammenhang von ihr selbst vorgelegten Unterlagen sowie die dazu ergangene Rechtfertigung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012 an die Betriebshaftpflichtversicherung des AKH, der T*** Versicherungen Holding Group (T*** Versicherung) mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 übermittelt hat,
in ihrem Recht auf Geheimhaltung, sowie
3. durch Nichtbeachtung ihres Richtigstellungsbegehrens vom 12. Februar 2013 in ihrem Recht auf Richtigstellung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) stehen den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie dem weiteren behandelnden Personal alle zur jeweiligen Patientin bzw. zum jeweiligen Patienten vorhandenen elektronischen ambulanten und stationären Informationen des AKH sowohl in Papierform als auch als elektronische Akte zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin suchte die Krankenabteilung des AKH, die Universitätsklinik für ****, deren Rechtsträger der Beschwerdegegner ist, im Zeitraum zwischen 3. Februar 2012 und 13. Juli 2012 infolge eines Wirbelleidens (****) ambulant auf. In diesem Zeitraum wurde u.a. auch zum Zweck der Risikoabschätzung regelmäßig Einsicht sowohl in den Papier-Krankenakt, als auch in die elektronische Patientenakte des AKH genommen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seinen Stellungnahmen vom 16. April 2013 und vom 7. Juni 2013.
Mit E-Mail vom 17. Oktober 2012 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Ombudsstelle des AKH (Patientenservice) eine Fehlbehandlung durch das AKH, konkret durch die Universitätsklinik **** und daraus resultierend Schadenersatzforderungen geltend.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail vom 17. Oktober 2012.
Das Patientenservice hat daraufhin den Leiter der **** Abteilung des AKH, o. Univ. Prof. Dr. L*** mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 um Stellungnahme ersucht.
Am 22. Oktober 2012 richtete die Beschwerdeführerin nochmals ein E-Mail an das Patientenservice. Dieses E-Mail enthält nähere Ausführungen zu ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2012. Unter einem schloss sie diesem E-Mail den Operationsbericht der **** Abteilung des **** Krankenhauses vom 23. August 2012 an.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 nahmen o. Univ. Prof. Dr. L*** und Univ. Prof. Dr. H*** zu der Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Fehlbehandlung gegenüber dem Patientenservice Stellung. Dazu wurde in den elektronischen Patientenakt sowie in die in Papierform vorliegende Krankenakte der Beschwerdeführerin Einsicht genommen. Die Stellungnahme enthält Ausführungen in Bezug auf die orthopädische Behandlung. Weiters wird darin auch u.a. folgendes ausgeführt:
„In der Zwischenzeit war die Patientin an der Schmerzambulanz in Betreuung. Weiters wurde sie unter Verdacht auf Hörsturz und Dys*** an der *** behandelt und unterzog sich an der **** Chirurgie einer Dekompression des Nervus **** und ****….. In der Nervenleitgeschwindigkeit am 21.8.2012 zeigte für den Nervus x*** und Nervus r*** bds. einen Normalbefund.“
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 5. November 2012 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013.
Am 8. November 2012 richtete die Beschwerdeführerin neuerlich ein E-Mail an das Patientenservice. Dieses E-Mail enthält Ausführungen zum Beschwerdeverfahren. Unter einem schloss sie ihre E-Mail Korrespondenz mit o. Univ. Prof Dr. L*** in Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren vom 8. November 2012 an.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 erstattete der Beschwerdegegner der Betriebshaftpflichtversicherung des AKH, der T*** Versicherungen Holding Group (T*** Versicherung) eine Schadensmeldung in dieser Angelegenheit. Dieser Schadensmeldung war die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2012, der Beschwerdenachtrag der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2012 samt angeschlossenem OP Bericht vom 23. August 2012, die Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. L*** und Univ. Prof. Dr. H*** vom 5. November 2012 sowie das in diesem Zusammenhang an das Patientenservice gerichtete E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012 samt ihrer damit angeschlossenen E-Mail Korrespondenz mit Univ. Prof Dr. L*** vom 8. November 2012 angeschlossen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 16. April 2013.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2013 richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Richtigstellungsbegehren an die E-Mail Adressen von Univ.Prof. Dr. H*** und o. Univ. Prof. Dr. L***.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Richtigstellungsbegehren vom 12. Februar 2013.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
“§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ….
§ 4 .
…
12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
…
§ 9 . Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
….
3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
…
9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
….
12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder - behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder …….
§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
…
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
…
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
….
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
…“
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG lauten auszugsweise:
“§ 1 . (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, 4. zur Entbindung oder 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind.
….
§ 10 . (1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat – unter besonderer Rücksichtnahme auf die Patientinnen- und Patientenrechte (§ 17a) – jedenfalls zu enthalten:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse, die Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
…
§ 17 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet:
a) über die Aufnahme und die Entlassung der Patientinnen und Patienten Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach § 36 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
b) Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand der Patientin oder des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Verordnungsform) und Aufklärung der Patientin oder des Patienten, die Durchführung der Transplantation von Organen und Organteilen sowie der Zustand der Patientin oder des Patienten und die Art der Behandlung zur Zeit des Abganges aus der Krankenanstalt darzustellen sind und die einen Hinweis auf die Niederschrift über die Entnahme von Organen und Organteilen der Spenderin oder des Spenders, sofern dies nicht möglich ist, einen Hinweis auf die Herkunft des Transplantats, zu enthalten haben; die unter lit. a bezeichneten Angaben sind in die Krankengeschichte zu übernehmen; der Krankengeschichte ist auch die Obduktionsniederschrift (§ 40 Abs. 3 und 4) beizugeben. Weiters sind sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, darzustellen;
….
(4) Abschriften von Krankengeschichten und von ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patientinnen und Patienten sind von den Krankenanstalten den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer Krankengeschichte anzuführen. Ferner sind den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Wiener Gesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Zahnärztinnen oder Zahnärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatientinnen oder Anstaltspatienten zu übermitteln.
….
(8) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekanntgeworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke nach Abs. 1 lit. a nicht geführt werden.
….“
Die wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetz BGBl. Nr. 2/1959, in der hier geltenden Fassung lauten auszugsweise:
“§ 11a . (1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit dies
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt.
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
§ 153 . (1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. § 6 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündigt, so hat er, wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Ereignisses ein Verfahren zur Feststellung oder Aufklärung dieses Ereignisses eingeleitet wird.“
§ 71 Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), LGBl. Nr. 28/1968 idgF lautet wie folgt:
„(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. ……“
2. rechtliche Beurteilung
a. zur Auftragsgeberstellung und Passivlegitimation:
Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde belangte allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien stellt eine Teilunternehmung der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ dar, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (siehe dazu § 71 Wiener Stadtverfassung iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, Amtsblatt der Stadt Wien 2011/50). Das Handeln der Teilunternehmung Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien als unselbstständiger Einrichtung der Stadt Wien ist grundsätzlich der Stadt Wien zuzurechnen. Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 kommen als Auftraggeber nicht nur juristische Personen, sondern auch Organe von Gebietskörperschaften oder "der Geschäftsapparat solcher Organe" in Betracht. Da auch die Unternehmungen nach § 71 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung organisatorisch einen Teil des Magistrats bilden (vgl. § 106 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung und weiters § 71 Abs. 3 Wr. Stadtverfassung, „gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats"), ist die Tätigkeit jener dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen. Diesem kommt gemäß § 105 Abs. 1 Wr. Stadtverfassung die Aufgabe zu, die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen. Er ist somit auch Geschäftsapparat für die Organe der Stadt Wien und datenschutzrechtlicher Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2012, Zl. 2010/17/0003 hier zur Unternehmung Wiener Wohnen).
b. zu 1) Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dagegen, dass der Beschwerdegegner bzw. die ihm rechtlich unterstehende Teilunternehmung des AKH ihre in der Krankengeschichte des AKH enthaltenen Patientendaten der Abteilungen Universitätsklinik für **** sowie Universitätsklinik für z*** Medizin zum Zweck der Rechtfertigung gegen die von ihr behauptete Fehlbehandlung an der Universitätsklinik **** verwendet hat.
Da insofern eine Datenverwendung bzw. -weitergabe durch ein und denselben Auftraggeber behauptet wird, ist zunächst zu überprüfen, ob überhaupt eine Übermittlung im Sinne des DSG 2000 vorliegt. Gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 wird unter Übermitteln von Daten auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verstanden.
Die Erhebung und Verarbeitung der in Rede stehenden Patientendaten der Beschwerdeführerin in der Krankengeschichte der öffentlichen Zentralkrankenanstalt AKH erfolgte aufgrund der dieser gesetzlich auch zuerkannten Aufgabe der umfassenden medizinischen Versorgung ihrer Patienten (siehe dazu § 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG sowie die auf Grundlage von § 10 Wr. KAG erlassene Anstaltsordnung des AKH). Die Berechtigung zur Verwendung von Patientendaten zu diesem Zweck ergibt sich aus § 17 Wr KAG, wonach Krankenanstalten zur Führung von inhaltlich näher ausgestalteten Krankengeschichten sogar verpflichtet sind (siehe dazu auch § 9 Z 12 DSG 2000 sowie die Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem DSG 2000 (Standard- und Musterverordnung 2004 „Patientenverwaltung und Honorarabrechnung“ SA024)). Dass es sich dabei um jeweils auf einzelne Abteilungen der Krankenanstalt beschränkte und nicht um eine die gesamte Krankenanstalt betreffende Krankengeschichte handelt, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu insbesondere auch § 17 Abs. 8 Wr KAG, woraus hervorgeht, dass bestimmte näher umschriebene Informationen von der „allgemein zugänglichen“ Krankengeschichte ausgenommen und nur der jeweiligen Abteilung zugänglich gemacht werden sollen; siehe dazu auch Aigner/Kletecka-Pulker/Memmer , Handbuch Medizinrecht I/5.4.1 (2012)) und wäre im Übrigen mit dem einer Krankenanstalt auferlegten Zweck einer umfassenden medizinischen Betreuung infolge u.a. eines arbeitsteiligen Prozesses auch nicht aufrecht zu erhalten.
Eine Verwendung der in der Krankengeschichte enthaltenen Patientendaten durch die einzelnen Abteilungen des AKH zum Zweck der medizinischen Versorgung ihrer Patienten wäre daher, da sie zum selben Aufgabengebiet erfolgt – nicht als Übermittlung im Sinne des DSG 2000 zu werten.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Datenermittlung aber nachgewiesen nicht zum Zweck der Behandlung, sondern zum Zweck der Rechtfertigung (zunächst gegenüber der Ombudsstelle des AKH) aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Fehlbehandlung durch die Abteilung ****. Dennoch kann auch in diesem Fall nicht von einer Änderung des Aufgabengebietes gesprochen werden, weil eine aufgrund einer Patientenbeschwerde notwendige Verteidigung der Richtigkeit der Behandlung mit der Behandlung an sich untrennbar zusammenhängt und nicht für sich allein beurteilt werden kann. Ohne Kenntnis bzw. Ermittlung der die Behandlung beinhaltenden Krankengeschichte wäre es dem Beschwerdegegner nämlich gar nicht möglich, Stellung zu der behaupteten Fehlbehandlung zu nehmen und besteht doch gerade der Zweck der in § 17 Wr KAV normierten Dokumentationspflicht u.a. auch in einer Beweissicherung aufgrund eines allenfalls bevorstehenden Haftungsprozesses (siehe dazu Aigner/Kletecka-Pulker/Memmer , Handbuch Medizinrecht I/5.3 (2012)).
Die innerhalb des AKH erfolgte Verwendung der in Rede stehenden Daten der Beschwerdeführerin zum Zweck der Rechtfertigung wegen einer behaupteten Fehlbehandlung kann daher, da sie nicht losgelöst von der Behandlung betrachtet werden kann und somit innerhalb des oben beschriebenen Aufgabengebietes erfolgte, ebenfalls nicht als Übermittlung im Sinne des DSG 2000 angesehen werden (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. November 2009, K121.530/0009-DSK/2009, wonach die Verwendung von Gesundheitsdaten aus schulärztlichen Untersuchungen für einen Kindergesundheitsbericht keinen Zweckwechsel darstellt, dem die rechtliche Qualität einer „Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet“ iSd des § 4 Z 12 DSG 2000 zukäme).
Eine eigene besondere Rechtsgrundlage für diese Weitergabe ist daher nicht erforderlich, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
Im Übrigen ist zu sagen, dass selbst im Fall des Vorliegens einer Übermittlung diese durch § 9 Z 12 DSG 2000 gerechtfertigt wäre.
c. zu 2) Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass der Beschwerdegegner ihre wegen ihrer behaupteten Fehlbehandlung an die Ombudsstelle des AKH gerichtete Beschwerde samt den in weiterer Folge in diesem Zusammenhang von ihr selbst vorgelegten Unterlagen sowie die dazu ergangene Rechtfertigung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012 an die Betriebshaftpflichtversicherung des AKH, der T*** Versicherungen Holding Group (T*** Versicherung) mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 übermittelt hat. Die in der Stellungnahme vom 5. November 2012 enthaltenen Angaben in Bezug auf die *** Abteilung (Verdacht auf Gehörsturz und Dys***) und der **** Chirurgie (Dekompression des Nervus **** und ****) stünden mit der Beschwerde zudem in keinem sachlichen Zusammenhang.
Wie im Verfahren festgestellt wurde, hat der Beschwerdegegner mit der T*** Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Betrieb des AKH abgeschlossen. Insofern war der Beschwerdegegner gemäß § 153 VersVG sogar verpflichtet aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobenen Schadenersatzforderungen der T*** Versicherung eine Schadensmeldung zu erstatten und dazu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dass davon auch die Weitergabe von Gesundheitsdaten mitumfasst ist, ergibt sich ausdrücklich aus § 11a Abs. 2 Z 2 VersVG (Anm.: § 11a Abs. 2 Z 4 VersVG regelt ausschließlich den Fall, dass die Krankenanstalt als nicht Betroffener (Versicherungsnehmer oder Geschädigter) Gesundheitsdaten in Bezug auf einen bestimmten sie nicht betreffenden Versicherungsfall an die Versicherung weitergibt und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar).
Die Vorlage der die Schadensersatzforderung beinhaltenden Beschwerde der Beschwerdeführerin samt den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen sowie der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdegegners als Versicherungsnehmer ist daher durch § 153 iVm § 11a Abs. 2 Z 2 VersVG gedeckt und sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Z 3 DSG 2000 nicht verletzt.
Dem Argument, dass die in der Stellungnahme enthaltenen Gesundheitsdaten der Abteilungen *** und der **** Chirurgie – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – in keinem sachlichen Zusammenhang mit der behaupteten Fehlbehandlung stünden und diese Weitergabe insofern unverhältnismäßig gewesen sein soll, kann im Hinblick auf das zeitliche Naheverhältnis dieser Behandlungen sowie das Erfordernis einer umfassenden Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nicht gefolgt werden. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
d. zu 3) Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde vom 11. März 2013 eine Verletzung in ihrem Recht auf Richtigstellung, weil der Beschwerdegegner auf ihr Richtigstellungsbegehren vom 12. Februar 2013 nicht reagiert habe.
Wie aus § 27 Abs. 4 DSG 2000 aber hervorgeht, hat der Auftraggeber acht Wochen Zeit, auf ein Richtigstellungsbegehren des Betroffenen zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene in seinem Recht auf Richtigstellung verletzt sein und insofern seine behauptete Verletzung im Recht auf Richtigstellung mittels Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend machen.
Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. März 2013 allerdings noch nicht abgelaufen ist, konnte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grund nicht in ihrem Recht auf Richtigstellung verletzten (siehe dazu u.a. auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Oktober 2009, K121.545/0005- DSK/2009 in Bezug auf das Recht auf Auskunft). Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein an den Beschwerdegegner gerichtetes Richtigstellungsbegehren vorliegt, oder nicht. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.