K121.961/0009-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Oswald I*** (Beschwerdeführer) vom 30. März 2013 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft in Folge Überwachung und Abhörung des Beschwerdeführers mittels technischer Geräte und Hilfsmittel wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : § 31 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51; §§ 268 Abs. 1 und 3, 275 Abs. 1 und 280 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen und Verfahrensgang
1. In seiner eigenständig verfassten und eingebrachten Beschwerde vom „03.04.2013“ (laut beigelegter Rechnung wurde die Beschwerde am 29. März 2013 der Post übergeben), bei der Datenschutzkommission eingelangt am 3. April 2013, behauptet der Beschwerdeführer diverse, dem Beschwerdegegner zuzurechnende und den Beschwerdeführer betreffende Verletzungen datenschutzrechtlicher Rechte. Gleichzeitig führt der Beschwerdeführer aus, dass er besachwaltert sei. Seine Sachwalterin sei Mag. Helga E***, W***gasse *1, **** Z***. Die Rechtssache sei beim Bezirksgericht Z*** zur GZ *2 P *3/05r gemeldet.
2. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 5. April 2013 wurde das Bezirksgericht Z*** ersucht mitzuteilen, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sachwalterschaft zuträfen und gegebenenfalls, ob Mag. E*** als Sachwalterin bestellt worden sei.
3. Am 17. April 2013 langte bei der Datenschutzkommission eine Mitteilung des Bezirksgerichts Z*** ein, mit welcher der Beschluss des Bezirksgerichts R*** vom 23. November 2004, GZ *6 P *91/04u-69, übermittelt wurde. Daraus ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer Mag. Helga E***, W***gasse *1, **** Z***, gemäß § 273 ABGB zur (neuen) Sachwalterin bestellt wird und u.a. die Vertretung bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren zu besorgen hat.
4. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 18. April 2013 wurde Mag. E*** aufgefordert mitzuteilen, ob sie die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde bestätige oder sonst in seinem Namen einschreite.
5. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte Mag. E*** mit, dass die Beschwerde nicht genehmigt werde.
B. Sachverhaltsfeststellungen
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts R*** vom 23. November 2004, GZ *6 P *91/04u-69, wurde Mag. Helga E*** gemäß § 273 ABGB zur (neuen) Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt und u. a. mit der Vertretung des Beschwerdeführers bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren betraut.
Die vom Beschwerdeführer eigenständig verfasste und eingebrachte Beschwerde vom „3. April 2013“ wurde von der bestellten Sachwalterin nicht genehmigt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem zitierten Beschluss des Bezirksgerichtes R*** sowie aus dem Schreiben von Mag. E*** vom 7. Mai 2013.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs. 1 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
§ 9 AVG lautet:
„ Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9 . Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
Die §§ 268, 275 und 280 ABGB lauten auszugsweise samt Überschrift:
„ Sechstes Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der sonstigen
gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder
Kurators
a) für behinderte Personen;
§ 268 . (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
…
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
„ Rechte und Pflichten
§ 275 . (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.“
„b) Geschäftsfähigkeit der behinderten
Person;
§ 280 . (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste und eingebrachte Beschwerde, die vom bestellten Sachwalter nicht genehmigt wird, mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063, vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0121, und vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168, sowie auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2004], § 9 Rz 6; vgl. dazu auch die Bescheide der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.350/0003 DSK/2008, und vom 30. Mai 2008, GZ K121.351/0008-DSK/2008).
Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0097, mit weiteren Nachweisen zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes).