JudikaturDSB

K121.893/0003-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. Jänner 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des DI Alois W*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. ***, Rechtsanwalt in ***, vom 27. Juli 2012 gegen den Magistrat der Stadt Graz (Sozialamt) (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Ermittlung von Einkommensdaten in einem Sozialhilfeverfahren wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird, soweit begehrt wurde, festzustellen, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer durch Ermittlung seiner Einkommensdaten bei einem privaten Dienstgeber im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt, a b g e w i e s e n.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 28 und 33 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes – Stmk SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idgF; §§ 37, 39 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 27. Juli 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde vor, dass sich seine Eltern in einer Seniorenresidenz in stationärer Pflege und Betreuung befänden. Zumal Pension und Pflegegeld zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichten, habe der Beschwerdegegner ein Verfahren wegen des so genannten „Verwandtenregresses“ angestrengt und beim Dienstgeber des Beschwerdeführers, einer juristischen Person des Privatrechtes, eine Lohnanfrage gestellt. Der Beschwerdegegner habe diese Lohnanfrage auf § 33 Stmk SHG gestützt, welcher aber eine Lohnanfrage an einen privaten Dienstgeber nicht vorsehe. Er habe somit die Lohndaten unrechtmäßig ermittelt und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung privater Daten verletzt. Es werde beantragt, dies festzustellen und dem Beschwerdegegner aufzutragen, die widerrechtlich erlangten Daten unverzüglich zu vernichten.

Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2012 vor, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers in stationärer Betreuung und Pflege in einer Seniorenresidenz befänden. Die durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der Unterbringung würden gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 Stmk SHG aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen. Da gemäß § 28 Stmk SHG neben dem Hilfsbedürftigen auch seine Kinder verpflichtet seien, dem Sozialhilfeträger den Aufwand zu ersetzen, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet seien, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen, sei auch gegen den Beschwerdeführer ein Aufwandersatzverfahren eingeleitet worden. Er sei daher angeschrieben und ersucht worden, einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe in Folge einige, jedoch nicht alle geforderten Lohnzettel übermittelt. Da er die fehlenden Lohnzettel nicht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beigebracht habe, seien diese mit Schreiben vom 15. Mai 2012 im Rahmen einer schriftlichen Anfrage an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers angefordert worden. Nach Übermittlung der fehlenden Lohnzettel durch den Arbeitgeber sei gemäß § 28 Stmk SHG in Verbindung mit der SHG-Durchführungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 18/2012, die Aufwandersatzberechnung durchgeführt worden. Gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung liege noch nicht vor. Die Behörde sei im Rahmen eines Rückersatzverfahrens gemäß § 28 Stmk SHG verpflichtet, im Ermittlungsverfahren unter anderem das Einkommen der Ersatzpflichtigen festzustellen. § 33 Stmk SHG regle in erster Linie die Amtshilfe zu öffentlichen Behörden, jedoch sei dem gesetzlichen Auftrag des § 28 Stmk SHG in Verbindung mit der SHG-Durchführungsverordnung inhärent, die Einkommensverhältnisse von unterhaltspflichtigen Angehörigen im Rahmen von Lohnanfragen bei den Arbeitgebern zu ermitteln. Kämen Parteien ihrer Mitwirkungspflicht nämlich nicht nach, wären Rückersatzverfahren ohne Lohnanfragen bei Arbeitgebern in der Praxis kaum abschließbar. Das Ermittlungsverfahren in Sozialhilfezuerkennungs- und Aufwandersatzverfahren werde nach den Bestimmungen des AVG geführt. Die Sozialhilfebehörde habe im Rahmen des Vollzugs des Sozialhilfegesetzes naturgemäß ein berechtigtes Interesse an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, welche das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege, sodass eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen nicht vorliege.

Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 führte er aus, dass der Beschwerdegegner zugestanden habe, dass eine Lohnanfrage bei einem privaten Dienstgeber nicht von § 33 Stmk SHG gedeckt sei. Eine Behörde dürfe jedoch nur aufgrund der Gesetze handeln, sodass die erfolgte Datenerhebung jedenfalls als übermäßig zu qualifizieren sei und eine Verletzung des Datenschutzes darstelle.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Magistrat der Stadt Graz (Sozialamt) den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt hat, dass er eine Lohnanfrage an dessen Dienstgeber stellte und somit die Lohndaten ermittelte.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in stationärer Betreuung und Pflege in einer Seniorenresidenz. Die durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der Unterbringung werden gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 Stmk SHG aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus den die Eltern des Beschwerde-führers betreffenden Zuerkennungsbescheiden des Beschwerdegegners vom 21. Jänner 2009 und vom 19. Juli 2011, welche vom Beschwerdegegner der Datenschutzkommission übermittelt wurden.

Da die Eigenmittel der Eltern des Beschwerdeführers zur Kostendeckung nicht ausreichten, leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren gemäß § 28 Stmk SHG ein, im Zuge dessen er an den Dienstgeber des Beschwerdeführers eine Lohnanfrage richtete.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen beider Verfahrensparteien sowie der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Lohnanfrage.

In weiterer Folge erließ der Beschwerdegegner einen Aufwandersatzbescheid, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhob.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen beider Verfahrensparteien sowie dem vom Beschwerdegegner übermittelten Aufwandersatzbescheid vom 24. Juli 2012.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Die § 7 und § 8 DSG 2000 lauten auszugsweise samt Überschrift:

„Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftrag-gebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

...“

„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

….“

Die §§ 28 und 33 Stmk SHG lauten auszugsweise:

§ 28

Ersatzpflichtige

Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind verpflichtet:

2. a) Eltern und Kinder, soweit diese nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 5) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht;

…“

§ 33

Auskunftspflicht

Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgern Amtshilfe (Artikel 22 B-VG) zu leisten und über alle das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.“

Die §§ 37, 39 und 46 AVG lauten auszugsweise:

„Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

…“

„§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen:

Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.

2.1. Die Datenschutzkommission entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die Datenverwendung für Zwecke eines behördlichen Ermittlungsverfahrens allein nach dem Maßstab des Übermaßverbots zu prüfen ist. Die Datenschutzkommission sieht sich nicht berechtigt, unter den Vorzeichen des Datenschutzes eine nachprüfende Kontrolle über die Verfahrensführung durch andere Verwaltungsbehörden auszuüben. Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Nur wo eine Behörde in denkunmöglicher oder überschießender Weise Daten ermittelt, die für den angestrebten gesetzlich vorgesehenen Zweck keinesfalls benötigt werden, verletzt sie durch ihre Verfahrensführung das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (so genanntes Übermaßverbot; vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. Jänner 2012, GZ K121.746/0002 DSK/2012, mwN).

Dass im vorliegenden Fall für den Zweck eines Aufwandersatzverfahrens gemäß § 28 Stmk SHG die Ermittlung von Einkommensdaten erforderlich und geeignet ist, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass § 33 Stmk SHG nur die Amtshilfe im öffentlichen Bereich abdeckt und eine Lohnanfrage an private Dienstgeber nicht darauf gestützt werden kann. Er übersieht jedoch, dass die ermittelnde Behörde gemäß § 46 AVG grundsätzlich alles als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren (§ 37 AVG) heranziehen kann, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (Unbeschränktheit der Beweismittel; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2005] § 46 Rz 2, mwN). Das Stmk SHG enthält keine Anordnungen über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Es verpflichtet die Behörden insbesondere nicht zu einer bestimmten Beweismittelerhebung. Der Beschwerdegegner war im vorliegenden Fall somit nicht darauf beschränkt, die erforderlichen Daten nur im Wege der Amtshilfe gemäß § 33 Stmk SHG zu ermitteln. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen auch nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

Grund zur Annahme, dass die Ermittlung von Einkommensdaten des Beschwerdeführers unter Verletzung des Übermaßverbotes geschehen sei, gibt es nach dem festgestellten Sachverhalt keinen. Der Beschwerdegegner hat daher gemäß § 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 8 DSG 2000 das Geheimhaltungsrecht nicht verletzt.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, die Datenschutzkommission möge der belangten Behörde auftragen, die widerrechtlich erlangten Daten zu vernichten. Da § 31 Abs. 7 DSG 2000 – selbst im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung – eine derartige Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht vorsieht, war der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen.

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