JudikaturDSB

K202.116/0010-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über den Antrag der X*** Gesellschaft m.b.H. (Antragstellerin) vom 18. Juli 2012 (verbessert mit Schreiben vom 25. Oktober 2012, 13. und 15. November 2012 sowie 5. Dezember 2012), auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Z*** Gesellschaft (Z***), die J***, die S*** Gebietskrankenkasse und die T*** Gebietskrankenkasse zum Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wird gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:

Der Antrag auf Genehmigung, für Zwecke dieser wissenschaftlichen Untersuchung von der Z***, der J***, der S*** Gebietskrankenkasse und der T*** Gebietskrankenkasse die im Antrag (und in den Feststellungen unten) näher angeführten Daten zu verwenden, wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Die Antragstellerin begehrt für Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen qualitätssichernden Monitorings und Untersuchungen zur Nachhaltigkeit bzw. Rentabilität ambulanter psychischer Rehabilitation, die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Z*** Gesellschaft (Z***), die J***, die S*** Gebietskrankenkasse und die T*** Gebietskrankenkasse. Es sei beabsichtigt, das Y*** mit dieser Forschung zu beauftragen.

Das wichtige öffentliche Interesse sei dadurch gegeben, dass die Studie einerseits zu einer verbesserten Akzeptanz aufgrund der verringerten Wartezeiten und der Nähe zum familiären, sozialen (Wohn )Umfeld führt und somit zu einer Erhöhung der tatsächlichen Inanspruchnahme der notwendigen psychiatrischen Rehabilitation durch die Patienten, andererseits zu einem effektiven und effizienten Mitteleinsatz der Öffentlichen Hand.

Im Antrag wird angeführt, dass Erfahrungen im Zusammenhang mit inhaltlich ähnlichen Studien gezeigt hätten, dass die Aktualität der sogenannten Kontaktdaten u.a. von der zeitlichen Dimension zwischen Ende des Rehabilitationsprozesses und dem Zeitpunkt der wissenschaftlichen Untersuchung abhängt. Erfahrungsgemäß wird daher die Aktualität der Kontaktdaten hier mit 30 % angenommen und von diesen würden sich rund 2/3 (= % der AbsolventInnen) an der wissenschaftlichen Untersuchung beteiligen.

Die Einholung der Zustimmung der ehemaligen Patienten und Patientinnen sei daher teilweise mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich bzw. würde dies einen unverhältnismäßigen Aufwand für den datenschutzrechtlichen Auftraggeber (Antragstellerin) bzw. für den Dienstleister (Y***) bedeuten.

Auf Vorhalt der Datenschutzkommission, dass nach statistischer Erfahrung nach zwei Jahren eine Erreichbarkeit der meisten ehemaligen Patienten und Patientinnen noch gegeben sei, wird von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen, dass der erste Halbsatz des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 nicht anzuwenden sei. Es sei aber der zweite Halbsatz dieser Bestimmung gegeben („…oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde“). Die Antragstellerin behauptet, dass die Einholung der Zustimmungserklärungen der Probandinnen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle und dass diese im Konsens mit den Partnerinstitutionen (Z*** Gesellschaft (Z***), die J***, die S*** Gebietskrankenkasse und die T*** Gebietskrankenkasse) erstellt werden müssten. Daher müssten die Rehabilitanden und Rehabilitandinnen eigens für jedes Partnerinstitut eine eigene Zustimmungserklärung abgeben. Dies würde Ängste der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen hervorrufen, die vorerst zu zerstreuen wären. Es müssten somit ein Motivationsbrief, eine zielgruppenspezifische, vereinfachte Kurzversion der wissenschaftlichen Untersuchung, acht Zustimmungserklärungen (pro Partnerinstitut zwei Exemplare, eine Ausfertigung bleibt beim Patienten) und vier bereits frankierte Rückantwort-Kuverts, welche die Partnerinstitution als Empfängerkreis aufweist, den Rehabilitanden und Rehabilitandinnen zugesandt werden. Diesbezüglich müsse eine übergroße Luftpolstertasche zum Versand vorbereitet werden. Bei 2000 Rehabilitanden und Rehabilitandinnen ergebe sich daher, dass 2000 eingeschriebene eigenhändig adressierte übergroße Luftpolstertaschen versendet werden müssten. Dies stelle für die Antragstellerin einen nicht zu unterschätzenden finanziellen und administrativen/verwaltungstechnischen Aufwand dar.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Ausgehend vom Rehabilitationskonzept der österreichischen Sozialversicherungsträger für „Medizinische Rehabilitation“ des Jahres 1999 und aufgrund des zunehmenden Anteils an psychiatrischen Erkrankungen als Ursache krankheitsbedingter Frühpensionierung wurde durch die Antragstellerin das Angebot erweitert und den Patienten und Patientinnen eine neue Form der Rehabilitation - die ambulante Rehabilitation - ab Oktober 2010 im „Zentrum für ***“ zur Verfügung gestellt. Dieses richtet sich an:

Die Übertragung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ist im ASVG, die kooperative Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern (wie z.B. AUVA, PVA, Landesregierungen, Krankenversicherungen, etc.) ist im Bundesbehindertengesetz geregelt.

Die J*** ist durch das Bundesbehindertengesetz und durch die Bestimmungen des ASVG verpflichtet, die Rehabilitationsmaßnahmen mit anderen Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und abzustimmen. Zur Koordination der Arbeitsabläufe und für die Kostenteilung werden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Stellen abgeschlossen.

Jede von den Rehabilitanden und Rehabilitandinnen in Anspruch genommene ambulante rehabilitative (Sub-) Dienstleistung/Maßnahme optimiert den jeweiligen individuellen Rehabilitationsprozess und unterstützt gemäß der jeweiligen Kontingent-/ Fördervereinbarung mit der Öffentlichen Hand (z.B. Arbeitsmarktservice, Bundessozialämter, Landesregierungen und ESF-Fonds, etc.) letztendlich mittelbar oder unmittelbar die berufliche Integration der Betroffenen.

Es wird von der X*** GesmbH beabsichtigt, unter Heranziehung des Instituts Y*** eine wissenschaftliche Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Dienstleistungen betreffend ambulanter psychischer Rehabilitation des „Zentrums für ***“ durchzuführen.

Das Y*** soll mit der wissenschaftlichen Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen der Antragstellerin beauftragt werden. Das Y*** (http://***) wird als gemeinnütziger Verein geführt. Die inhaltlich/fachliche Kompetenz zur Durchführung der oben genannten wissenschaftlichen Untersuchung ergibt sich aus dem Inhalt der Website (und den der Datenschutzkommission vorliegenden Vereinsstatuten).

Vor dem Hintergrund immer knapperer finanzieller Ressourcen der Kostenträger und eines gesteigerten Interesses an einer Zielprüfung verfolgt die Evaluierung eine multiperspektivische Bewertung ambulanter psychiatrischer Rehabilitation. Denn jede vom Betroffenen in Anspruch genommene rehabilitative (Sub-) Dienstleistung/Maßnahme optimiert laut WHO den jeweiligen individuellen Rehabilitationsprozess und unterstützt das gesetzlich gesicherte Recht auf Rehabilitation vor Pension und diene der Verbesserung der sozialen und beruflichen Teilhabe.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung sollen zu einer Neugestaltung der Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel einer Optimierung des patientenbezogenen Rehabilitationsprozesses führen und damit der Erhöhung von Individualität und Flexibilität in der X*** GmbH und somit zu einem effizienteren, effektiveren Mitteleinsatz der Öffentlichen Hand dienen. Zudem diene die wissenschaftliche Untersuchung auch festzustellen, ob ein bundesweites Angebot der ambulanten psychiatrischen Rehabilitation als „bundesweites Regelangebot an mehreren Standorten“ aufzunehmen wäre.

Die nachstehenden Forschungsfragen konkretisieren die wissenschaftliche Untersuchung:

[Es folgen die Forschungsfragen im Volltext.]

Für die wissenschaftliche Beantwortung der Forschungsfragen bedürfe es personenbezogener Daten/Information seitens der

Antragstellerin selbst

PatientInnen

Z*** Gesellschaft (Z***)

J***

S*** Gebietskrankenkasse

T*** Gebietskrankenkasse

Die Daten/Informationen aus diesen Datenquellen werden in einem umfassenden Datensatz erfasst und vor der statischen Analysen und Auswertungen anonymisiert.

Der vorliegende Antrag auf Genehmigung beziehe sich auf die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten/Informationen der Z***, J***, S*** Gebietskrankenkasse sowie T*** Gebietskrankenkasse. Die Zusammenführung dieser Daten mit den bereits vorhandenen Daten erfolge über die Sozialversicherungsnummer als Identifikator, wobei die Sozialversicherungsnummer mit einem Zufallscode ersetzt werde und somit der Antragstellerin diese nicht zur Verfügung gestellt werde.

Folgende personenbezogene Daten/Informationen sollen durch die Z*** zur Verfügung gestellt werden:

[Es folgt eine Aufzählung der personenbezogenen Daten.]

Die Z*** hat in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom 22. Juni 2012 an die Antragstellerin) die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten bei entsprechender Genehmigung durch die Datenschutzkommission bestätigt.

Folgende personenbezogene Daten/Informationen sollen durch die J*** zur Verfügung gestellt werden:

[Es folgt eine Aufzählung der personenbezogenen Daten.]

Die J*** habe in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom 15. Juni 2012 an die Antragstellerin) die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten bei entsprechender Genehmigung durch die Datenschutzkommission bestätigt.

Folgende personenbezogene Daten/Informationen sollen durch die S*** Gebietskrankenkasse und die T*** Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellt werden:

[Es folgt eine Aufzählung der personenbezogenen Daten.]

Die Sch*** Gebietskrankenkasse hat in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom 30. Juni 2012 an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger) die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten bei entsprechender Genehmigung durch die Datenschutzkommission bestätigt. Dabei wurde die Frage nach einer Einverständniserklärung der ehemaligen Patientinnen und Patienten aufgeworfen, die nach Ansicht der S*** Gebietskrankenkasse erforderlich sei.

Die T*** Gebietskrankenkasse hat in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom 13. November 2012 an die Y***) die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten bei entsprechender Genehmigung durch die Datenschutzkommission bestätigt.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung werden den Auftraggebern / Financiers präsentiert und führen – in unterschiedlichster Ausprägung – zu einem Redesign der Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel einer Optimierung des Rehabilitationsprozesses der Antragstellerin und somit zu einem effizienteren, effektiveren Mitteleinsatz der Öffentlichen Hand.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag vom 18. Juli 2012, sowie dem Schreiben n der Antragstellerin vom 25. Oktober 2012, 13. und 15. November 2012 und 5. Dezember 2012 und der Website des Y***, sowie der Seiten der Statistik Austria http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/bevoel kerungsstand_und_veraenderung/bevoelkerung_zu_jahres- _quartalsanfang/043397.html ;

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/wander ungen/wanderungen_insgesamt/022917.html

Das Untersuchungsdesign der durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchung sieht in der quantitativen Betrachtung der Daten/Informationen von ca. 2000 AbsolventInnen/ Rehabilitanden und Rehabilitandinnen von Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation durch die Antragstellerin vor.

Aus dem Antrag ergibt sich, dass die Rehabilitanden und Rehabilitandinnen mit der Antragstellerin ab Oktober 2010 in Kontakt stehen bzw. standen.

Die Zu- und Abwanderung von Personen aus Niederösterreich und Wien lautete in den Jahren 2010 und 2011 folgendermaßen:

[Hier folgt eine Tabelle:]

Demgegenüber stehen die Bevölkerungszahlen für die Jahre 2010 und 2012 wie folgt:

[Hier folgt eine Tabelle:]

Daraus ergibt sich eine Abwanderung jährlich von:

[Hier folgt eine Tabelle:]

Die Mehrzahl der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen werden aus den Bundesländern S*** und T*** die Dienstleistungen der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Aufgrund einer Abwanderung (welche sich auf Abwanderungen innerhalb der Bundesländer bezieht) von 7,36% in Niederösterreich und 12,235% in Ä*** für das Jahr 2008 ist statistisch gesehen, die Erreichbarkeit für die Mehrheit der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen gegeben. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben n vom 20. November 2012 mitgeteilt.

In einer Reaktion darauf wurde von der Antragstellerin in einem Schreiben n vom 4. Dezember 2012 (zugestellt mit Begleitmail vom 5. Dezember 2012) die Erreichbarkeit der Betroffenen nicht mehr geleugnet; vielmehr berief man sich nur mehr darauf, dass die Zustellung „sonst einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeutet“ und begründet dies u. A. mit der Einholung und der Zahl der Zustimmungserklärungen, der Erstellung und Zusendung von Motivationsbriefen und der Verwendung übergroßer Luftpolstertaschen beim Versand.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten nur

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist auf Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn

1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und

2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und

3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Sollen sensible Daten ermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Auftraggeber der Untersuchung nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.

(3a) Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“

Die Antragstellerin begehrt für Zwecke der wissenschaftlichen Untersuchung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, die Übermittlung von (oben angeführten) personenbezogenen Daten durch die Z*** Gesellschaft (Z***), die J***, die S*** Gebietskrankenkasse und die T*** Gebietskrankenkasse.

Eine solche Datenverwendung für wissenschaftliche Zwecke unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000.

Was die Erreichbarkeit der ehemaligen Patienten und Patientinnen betrifft, so war Folgendes zu erwägen: Der Aufwand, die Kontaktdaten der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen, welche mit der Antragstellerin ab 2010 in Kontakt standen, zu ermitteln ist insbesondere dadurch verhältnismäßig, dass es sich hierbei um eine kurze Zeitspanne handelt und eine Vielzahl der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen bereits aufgrund der bestehenden Kontaktdaten erreicht werden können. Lediglich eine geringe Anzahl der Rehabilitanden und Rehabilitandinnen zieht statistisch gesehen innerhalb von zwei Jahren um. Wie auch durch die Vorlage statistischer Zahlen von der Datenschutzkommission untermauert und wie von der Antragstellerin unwidersprochen hingenommen wurde, ist daher eine Erreichbarkeit der Betroffenen gegeben.

Was das Vorliegen des § 46 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz DSG 2000 betrifft, so ist die Begründung der Antragstellerin, dass die Einholung der Zustimmung der Betroffenen sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, nicht nachvollziehbar. Die Darstellung der Vorgangsweise bei der Einholung von Zustimmungserklärungen durch die Antragstellerin zielt offenbar darauf ab, die Administration als besonders kompliziert darzustellen. Nach Ansicht der Datenschutzkommission könnte die Vorgangweise bei der Einholung der Zustimmung der ehemaligen Patientinnen und Patienten wesentlich einfacher und unkomplizierter gestaltet werden. Überdies geht aus den Angaben zum Antrag hervor, dass als Datenquellen für so genannte „softfacts“ auch die Patientinnen und Patienten dienen, was bedingt, dass diese ohnehin kontaktiert werden müssten.

Da die Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 nicht gegeben war, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

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