JudikaturDSB

K121.897/0020-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde von Ingeborg, Ignaz und Herbert Y*** und RA Dr. Adi Ä*** in A*** (Beschwerdeführer) vom 25. Juni 2012, gegen die U***gesellschaft mbH in Salzburg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:

- Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, den Beschwerdeführern innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution Auskunft über die zu ihren Personen verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger (oder Empfängerkreise) von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form zu erteilen oder ihnen mitzuteilen, warum diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

1. Die Beschwerdeführer behaupten, rechtsanwaltlich vertreten (wobei der Beschwerdeführer Dr. Ä*** als Anwalt die übrigen Beschwerdeführer vertritt), eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf ihr Auskunftsbegehren vom 13. April 2012 nicht reagiert habe. Das Auskunftsbegehren sei per Fax an die Beschwerdegegnerin sowie ein weiteres Unternehmen in Deutschland, die C***GmbH, unter derselben Faxnummer gerichtet worden. Der Anlass für das Auskunftsbegehren war ein Versuch der Beschwerdegegnerin und der C***GmbH mit der sie zusammenarbeitet, den Beschwerdeführer Matthias Y*** telefonisch als Teilnehmer eines Gewinnspiels zu werben. Die Anrufe erfolgten über das Telefon seiner Eltern, deren Rufnummer den Anrufern offenbar bekannt war. Da die Familie schlechte Erfahrungen mit Gewinnspielunternehmen gemacht hatte, wurden den Anrufern die Kanzleianschrift und Bankverbindung des Dr. Ä*** statt der von Matthias Y*** angegeben. So wurden alle Beschwerdeführer zu Betroffenen, die gemeinsam das Recht auf Auskunft verlangten.

2. Die Beschwerdegegnerin - zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen aufgefordert - behauptet in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2012, dass es bereits einen umfangreichen Schriftwechsel mit den Beschwerdeführern gegeben habe und auch Auskunft erteilt worden sei. Weitere Auskünfte seien auf Grund einer Erkrankung des Geschäftsführers nicht möglich, weshalb um Fristverlängerung für die Stellungnahme ersucht werde.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wird schließlich behauptet, dass das Ersuchen um Auskunft nie an die Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei, sondern vielmehr nur an die deutsche C***GmbH.

3. Im Parteiengehör replizierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2012, dass das Ersuchen an eine Faxnummer gesendet worden sei, die die Beschwerdegegnerin selbst auf ihren Schreiben als Kontaktnummer angibt. Ein Fax-Sendebeleg wurde vorgelegt. Weiters wurde auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 verwiesen, in dem diese selbst auf das Auskunftsbegehren vom 13. April 2012 Bezug genommen habe.

4. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 revidierte die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 erstattetes Vorbringen, wonach bereits Auskunft erteilt worden sei, insofern, als deren Geschäftsführer, Herr Sigi R***, nunmehr behauptete, dass das Schreiben um Auskunfterteilung an eine deutsche Firma, welches zugleich für die Beschwerdegegnerin gelten sollte, ihm nie zur Kenntnis gelangt sei.

In einem weiteren Schreiben vom 15. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Faxnummer, an die das Auskunftsersuchen erging, der C***GmbH gehöre und nicht ihr. Neuerlich wird in diesem Schreiben behauptet, dass das Schreiben der Beschwerdeführer (Auskunftsbegehren) den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin nie erreicht hätte. Außerdem sei im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 die anwaltliche Vollmacht des Rechtsvertreters verlangt worden, diese habe man aber nicht erhalten. Die Beschwerdegegnerin betonte, dass sie bereit sei, Auskunft zu erteilen, sofern eine Vollmacht des Anwalts übermittelt werde. Weiters bot sie an, die Auskunft der Datenschutzkommission gegenüber zu erbringen.

Die Datenschutzkommission gewährte den Beschwerdeführern erneut Parteiengehör. Diese erklärten in einem Schreiben vom 3. Dezember 2012, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie auf deren Auskunftsbegehren vom 13. April 2012 keine inhaltliche Auskunft erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer richteten mit Schreiben vom 13. April 2012, Zl. ***, eine Reihe von Forderungen an die Beschwerdegegnerin sowie die C***GmbH. Die Adressierung dieses Schreibens lautete wie folgt:

„Herrn Sigi R***

c/o C***GmbH

***** 00

12347 Berlin

vorab via Fax 0++++****

zugleich für die

U***gesellschaftmbH

***Gasse *

5020 Salzburg

Österreich“

Verfahrensrelevant wurde in diesem Schreiben Folgendes ausgeführt:

„4. Weiter fordere ich Sie jeweils dazu auf, meinen Mandanten jeweils gem. § 34 Abs. 1 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes bzw. gem. § 26 des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000 Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten Sie zu ihrer Person - insbesondere im Zusammenhang mit der angewählten Rufnummer 000**** - gespeichert, woher - insbesondere, von welchem Adresshändler - Sie diese Daten erlangt, an wen Sie sie weitergegeben haben und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte.

Schließlich fordere ich persönlich Sie gem. vorstehender Vorschriften auch persönlich auf, mitzuteilen, woher Sie meine Anschrift und meine Bankverbindung, wie sie aus dem Briefkopf ersichtlich ist, erhalten, an wen Sie sie weitergegeben haben und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte.“

Das Fax wurde am selben Tag (13. April 2012) zugestellt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführer, das der Beschwerde angeschlossen war, sowie einem Fax-Sendebeleg, der mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 vorgelegt wurde.

Die Beschwerdegegnerin hat am 15. Mai 2012 ein Schreiben an die Beschwerdeführer gerichtet, das den Briefkopf der Beschwerdegegnerin trug und folgendermaßen lautete:

„Ihr Zeichen ****

Sehr geehrter Herr Ä***,

mit einigem Erstaunen las ich Ihr Schreiben vom 13.04.2012.

Wie Sie ausführen wurde von Ihnen, bzw. von Ihnen veranlasst eine Scheinidentität erschaffen, nämlich die Identität Ihrer Mandanten unter einer fingierten Anschrift. Diese wurde dann publiziert; angeblich um unmotivierten Anrufen entgegenwirken zu können. Wozu dann die Angabe einer fingierten Adresse dienen soll ist mir unklar, werden Sie aber sicherlich in einem eventuell anstehenden Prozess erklären können. Interessant wird Ihre Erklärung dahingehend sein, wie es einem Unternehmen ermöglicht werden soll einen Datensatz zu prüfen, der nicht der Realität entspricht.

Interessanterweise wären die von Ihnen vertretenen Personen nicht angerufen worden, wenn der Datensatz nicht verändert worden wäre und damit die Existenz einer nicht in unserer hauseigenen Sperrliste existierenden Person vorgegauckelt worden wäre. Auch wir arbeiten, wie viele andere Unternehmen mit Listen von Personen und Adressen, die nicht mehr angerufen werden sollen, ähnlich der Robinsonliste. Diese wird regelmässig mit anderen werbetreibenden Unternehmen abgeglichen, so dass zumindest bei den teilnehmenden Unternehmen sichergestellt wird, dass möglichst keine Belästigung stattfinden kann. Auch Ihre Mandanten stehen in dieser Liste, allerdings unter der tatsächlichen Adresse.

Mit solchen Bemühungen wie den Ihren hebelt man diese Bemühungen allerdings aus.

Wir haben nunmehr auch die neue Identität in unsere Sperrliste aufgenommen, können Ihnen allerdings versichern, dass unter den uns bekannten Daten keine weiteren Anrufe bei Ihren Mandanten stattfinden werden. Für weiterhin fingierte Daten können wir aber natürlich keine Verpflichtungserklärungen übernehmen.

Nach unserem Verständnis ist durch die Fälschung der Daten der Werbeanruf selbstverschuldet. Eine Begleichung Ihrer Kostennote lehnen wir aus diesem Grunde ab.

Nur zur Vervollständigung unserer Unterlagen fordere ich Sie auf uns die anwaltliche Bevollmächtigung zuzusenden.“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben selbst.

In der Folge wurde keine Auskunft erteilt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurde dies zwar behauptet, aber mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 wurde die Behauptung widerrufen.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. und 24. Oktober 2012.

Auf allen Schriftstücken der Beschwerdegegnerin befindet sich folgender Briefkopf:

„[Logo bestehend aus den Buchstaben „UU“]

***gesellschaft mbH

****gasse *

A-5020 Salzburg

Service Deutschland:

Tel.: ****

Fax: ****“

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus sämtlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin, die von ihr oder den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG 2000 lautet:

„§ 1.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

…“

§ 26 DSG 2000 ist im gegenständlichen Fall als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet im verfahrensrelevanten Umfang wie folgt:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

….“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

2.1 Zur Auftraggebereigenschaft:

Die Beschwerdegegnerin verarbeitet personenbezogene Daten der Beschwerdeführer und ist damit Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 15. Mai 2012, in dem eine Sperrliste erwähnt wird, in der die Familie Y*** eingetragen sein soll (oder zumindest einige von ihnen; das Schreiben erwähnt sie ohne Namen, aber im Plural). Im Laufe des Verfahrens wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin überdies niemals behauptet, sie verarbeite keine Daten der Beschwerdeführer.

Sofern im Fall des Anwalts Dr. Ä*** die Beschwerdegegnerin möglicherweise zum Schluss gekommen wäre, dass über ihn nicht genug identifizierbare Daten vorliegen, um ihn als Betroffenen zu qualifizieren, hätte sie dies in Form einer Negativauskunft mitteilen müssen.

2.2 Zustellung des Ersuchens um Auskunft:

Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Ersuchen um Auskunft erhalten zu haben. Dies ist nicht der Fall. Das Ersuchen wurde nachweislich an eine Faxnummer geschickt, die von der Beschwerdegegnerin selbst in ihrem Briefkopf verwendet wird. Die Beschwerdegegnerin hat auch in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2012 auf das Ersuchen Bezug genommen, wenn auch darin keine Antwort im Sinne des § 26 DSG 2000 enthalten war. Dieses Schreiben trug den Briefkopf der Beschwerdegegnerin (mit der gegenständlichen Faxnummer!) und zeigt, dass das Schreiben angekommen ist und klar als Ersuchen an die Beschwerdegegnerin verstanden wurde.

Das Auskunftsersuchen vom 13. April 2012 ist daher in die Verfügungsgewalt der Beschwerdegegnerin gelangt.

2.3 Einwände gegen die Auskunftserteilung:

Die Beschwerdegegnerin hat nach Ansicht der Datenschutzkommission keinen Grund vorgebracht, der die Nichterteilung der Auskunft als gerechtfertigt erscheinen lässt. Wenn die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen ist, die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wäre nicht behauptet oder nicht hinreichend nachgewiesen worden, so hätte sie auf das Auskunftsbegehren entsprechend reagieren müssen, indem sie den Beschwerdeführern diese Umstände zur Kenntnis bringt und darauf hinweist, die Auskunft nicht zu erteilen, solange die Vollmacht nicht erwiesen ist.

Der Satz im Schreiben vom 15. Mai 2012, der eine Vollmacht erwähnt („Nur zur Vervollständigung unserer Unterlagen fordere ich Sie auf uns die anwaltliche Bevollmächtigung zuzusenden.“), reicht nicht aus, um diese Anforderung zu erfüllen. In dem Schreiben wird nicht einmal auf eine mögliche Auskunftserteilung Bezug genommen, und kann dieser Satz daher auch nicht als Hinweis auf einen Mangel im Auskunftsverfahren verstanden werden, nach dessen Behebung Auskunft erteilt werden kann.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2012, dass eine Vollmacht sogar vorgelegt wurde, kommt bei diesem Verfahrensergebnis daher keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Auch die im Schreiben vom 15. November 2012 an die Datenschutzkommission enthaltene Erklärung, man sei bereit, bei Vorlage einer Vollmacht Auskunft zu erteilen, genügt nicht. Der Mangel muss gegenüber den Beschwerdeführern behauptet werden, nicht gegenüber der Datenschutzkommission.

2.4 Auskunftserteilung gegenüber der Datenschutzkommission:

Im Schreiben vom 15. November 2012 hat die Beschwerdegegnerin angeboten, die Auskunft der Datenschutzkommission gegenüber zu erbringen. Dies wird der Anforderung des § 26 DSG 2000 nicht gerecht. Die Pflicht zur Auskunft besteht gegenüber den Auskunftswerbern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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