JudikaturDSB

K121.889/0006-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Willi B*** (Beschwerdeführer) aus M*** vom 18. Juli 2012 gegen nicht näher bestimmte „Organe der Polizei oder Justiz“ wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : § 31 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 18. Juli 2012 per E-Mail eine Eingabe ein, der die Kopie einer an die Bundesministerin für Inneres – ebenfalls per E-Mail – erstatteten Strafanzeige gegen unbekannte Täter angeschlossen war.

Aus dieser Beilage geht hervor, dass der Beschwerdeführer den nicht näher begründeten Verdacht hegt, Beamte der Exekutive oder der Justiz hätten seinem Gegner in einer „privaten Auseinandersetzung“ , dem Vorarlberger Unternehmer Dipl.Ing. Ulrich E***, ihn betreffende Daten „aus dem Polizeicomputer“ übermittelt. Dies stelle ein „schweres Verbrechen“ dar.

Die Datenschutzkommission erließ am 22. August 2012 folgenden Mangelbehebungsauftrag:

„Die Datenschutzkommission hat keinerlei gesetzliche Befugnisse, als Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000) setzt klar voraus, dass der Beschwerdeführer die verantwortliche Stelle (den Rechtsträger bzw. das Staatsorgan) bezeichnen und das Geschehen (den Sachverhalt) darstellen kann.

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde:

Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.

In Bezug auf die strafrechtliche Aspekte ihrer Eingabe geht die Datenschutzkommission davon aus, dass diese dem Bundesministerium für Inneres (und damit dem Geschäftsapparat der obersten Sicherheitsbehörde) zur Kenntnis gelangt sind, sodass es keiner Weiterleitung (§ 6 Abs. 1 AVG) bedarf.“

Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 23. August 2012 zugestellt (Lesebestätigung vom selben Tag im Akt); die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am 6. September 2012 (Postaufgabe) abgelaufen.

In einer E-Mail vom 24. August 2012 weist der Beschwerdeführer darauf hin, vom „Bundespräsidialamt“ an die Datenschutzkommission verwiesen worden zu sein. Er beklagte sich sinngemäß, die Datenschutzkommission verschanze sich hinter Rechtsvorschriften, die ihm als juristischem Laien unbekannt seien.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:

Anbringen

§ 13 . (1) [....] (2)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, gegen welches Staatsorgan sich die Beschwerde richten sollte. Eine Beschwerde gegen einen von der Datenschutzkommission erst zu ermittelnden Beschwerdegegner ist nur insoweit zulässig, als die Angabe des Beschwerdegegners „unzumutbar“ ist. Zumutbar ist in jedem Fall die Unterscheidung, ob sich die Beschwerde gegen eine Sicherheitsbehörde in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (= Verwaltungstätigkeit) oder gegen Organe der Justiz im Sinne von „Gerichtsbarkeit“ (Gerichte und Staatsanwaltschaften) richten soll, da eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission in zweiterem Fall von vornherein gemäß §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 ausgeschlossen ist. Gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum Inhalt einer Beschwerde. Dazu hätte insbesondere eine nähere Schilderung der Umstände (§ 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000) gezählt, die den Beschwerdeführer zu dem Verdacht veranlasst haben, es seien ihn betreffende Daten „aus dem Polizeicomputer“ übermittelt worden.

Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht durch Behebung der Mängel reagiert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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