K121.872/0010-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dorian V*** (Beschwerdeführer) aus L*** vom 15. Juni 2012 gegen die Bundespolizeidirektion Wien, nunmehr Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Adressierung und Zustellung von vier eigenhändig zugestellten Postsendungen unter Beifügung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2011 bis zum 10. April 2012 im Verwaltungsstrafverfahren Zl. S*3*6*/**/11 wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, § 48 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001, und § 2 Z 1,2,3,4,6 und 7, §§ 4, 5, 21 und 26 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner mit 15. Juni 2012 datierten und am selben Tage per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch, dass ihm die Beschwerdegegnerin im Zuge des vom Polizeikommissariat **** zu Zl. S*3*6*/**/11 geführten Verwaltungsstrafverfahrens mehrfach Schriftstücke zugestellt habe, in deren Adressfeld neben dem Namen und der Anschrift das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt gewesen sei. Diese nicht gesetzlich gedeckte und auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 erforderliche öffentliche Datenverwendung habe er durch formlose Beschwerde gerügt, die Behörde habe ihr Verhalten aber bis dato fortgesetzt. Eine konkrete Verwechslungsgefahr (z.B. durch zwei namensgleiche Personen, wohnhaft an derselben Adresse, etwa Vater und Sohn) habe in seinem Fall nicht bestanden.
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2012 vor, in der bezeichneten Verwaltungsstrafsache sei dem Beschwerdeführer zunächst die Strafverfügung vom 19. Dezember 2011 am 22. Dezember 2011 zugestellt worden. Weitere Zustellungen seien am 20. Jänner 2012 und am 5. April 2012 erfolgt (jeweils Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Am 23. April 2012 habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den Verfahrensergebnissen die Behörde aufgefordert, das Geburtsdatum nicht mehr in der Adresszeile anzuführen. Am 11. Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer noch das Straferkenntnis zugestellt worden. Eine Berufung dagegen beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sei anhängig. Alle Zustellungen seien eigenhändig mit Rückschein (als RSa-Brief) erfolgt. Dem Namen des Beschwerdeführers sei jeweils das Geburtsdatum „**.**.197*“ beigesetzt worden, dies sowohl im Anschreiben der Erledigung als auch bei der Empfängerangabe auf den Zustellkuverts. Da die Behörde nicht in jedem Fall überprüfen könne, ob an der Zustelladresse die Gefahr einer Verwechslung bestehe, habe die Beschwerdegegnerin das Geburtsdatum als zusätzliches Unterscheidungskriterium für den Zusteller angeführt. Dies entspreche der von der Datenschutzkommission (Hinweis auf die Entscheidungen GZlen: K120.888/001-DSK/2004 und K121.636/0010-DSK/2012) anerkannten Interessenabwägung, wonach die Offenlegung des Geburtsdatums gegenüber den Zustellorganen weniger schwer wiege als die mögliche Fehlzustellung einer Sendung mit strafrechtlich relevantem (Daten ) Inhalt. Das Anbringen des Beschwerdeführers, dies zu unterlassen, sei zwar nicht gesondert in Behandlung genommen worden, es liege aber auch kein zwingender Grund vor, dem zu entsprechen, insbesondere da der Beschwerdeführer darin nicht fallbezogen geltend gemacht habe, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Man werde diese Sache aber zum Anlass nehmen, die mit solchen Fragen befassten Bediensteten entsprechend zu sensibilisieren.
Der Beschwerdeführer hielt nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 fest, dass der Sachverhalt außer Streit stehe. Er wies nochmals darauf hin, dass auch nach seiner schriftlichen Rüge in der Stellungnahme vom 23. April 2012 Zustellungen in der monierten Art vorgenommen worden seien. Die eindeutige Bezeichnung des Empfängers eines amtlichen Schriftstücks lasse sich auch anders als durch Angabe des Geburtsdatums erreichen. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Verwendung im Sinne des § 8 Abs. 3 DSG 2000 eine „wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben“ bilde. Die Vorgehensweise entspreche auch nicht dem Grundsatz des gelindesten Mittels gemäß §§ 1 Abs. 2 und 7 Abs. 3 DSG 2000. Die Behörde hätte auch mit der Anführung aller Vornamen des Beschwerdeführers (Dorian Oskar Peter) bereits auf gelindere Weise denselben Zweck erfüllt. Überdies spreche die Lebenserfahrung und die statistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Wohnhäusern mit mehreren Parteien das Zusammenleben von mehreren Generationen an einer Adresse unwahrscheinlich sei. Die Behauptung, dass der Inhalt der Briefsendung vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen sei, treffe insoweit nicht zu, als die Beschwerdegegnerin die am Kuvert angeführte Geschäftszahl durch Beifügung von leicht durchschaubaren Kürzeln wie „SE“ (für „Straferkenntnis“) und „VEB“ (für „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) ergänze. Dies zeuge vom fehlenden Problembewusstsein der Beschwerdegegnerin. Auch wäre es der Verwaltungsstrafbehörde problemlos und schnell möglich gewesen, die Verwechslungsgefahr durch eine Abfrage der Meldedaten zu überprüfen. Durch die Verneinung einer solchen Prüfpflicht stelle die Behörde die Einfachheit von Verfahrensabläufen über sein Grundrecht auf Geheimhaltung. Jedenfalls nach seiner schriftlichen Beschwerde gegen diese Praxis hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Ermittlungen anstellen müssen. Auch die Mitteilung, man werde Bedienstete entsprechend „sensibilisieren“, zeuge davon, dass auch die Beschwerdegegnerin nicht restlos von der Rechtmäßigkeit ihrer Vorgehensweise überzeugt sei.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin in Adressierungen und auf Kuverts für die eigenhändige Zustellung von dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren dessen Geburtsdatum in die während des Zustellvorgangs lesbare Adressierung drucken durfte.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdegegnerin (damals noch Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ****) leitete gegen den Beschwerdeführer nach einer von einem Beamten der Bundespolizei erstatteten Anzeige und Einholung einer Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 19. Dezember 2011, GZ: S*3*6*/**/11**, ein Verwaltungsstrafverfahren mit dem Vorwurf einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Tatzeit: 20. Juli 2011 15:52 Uhr, übertretene Rechtsvorschrift: § 52 Abs. 15 StVO) ein und verhängte eine Geldstrafe von 49 Euro.
Diese Strafverfügung wurde mit der Adressierung
„Dorian Oskar Peter V***, **.**.197*
Z***gasse *8/7/1
2*** L***
Österreich“
in einem Zustellkuvert gemäß Formular 3/2 zu § 22 ZustG am 22. Dezember 2011 (Übernahme durch den Beschwerdeführer) zu eigenen Handen zugestellt. Die auf dem Rückschein angegebene Geschäftszahl lautete dabei: S*3*6*/**/11**. SV.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf einer Kopie der zitierten Strafverfügung samt Rückschein bei den der Datenschutzkommission in Kopie vorliegenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens (Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012, GZ: P*/1*3*0/*2/2012). Der Sachverhalt ist im Übrigen nicht strittig.
Am 20. Jänner 2012 erging, nach einem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung, von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, zugestellt ebenfalls als RSa-Brief (Zustelldatum 24. Jänner 2012, Übernahme durch den Beschwerdeführer) mit folgender Adressierung:
„Dorian Oskar Peter V***, **.**.197* geb.,
Z***gasse *8/7/1
2*** L***“
Die auf dem Rückschein angegebene Geschäftszahl lautete dabei:
„S*3*6*/**/11**“. In der rechten unteren Ecke des Rückscheins wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt der handschriftliche Vermerk
„VEB
F: 20.02“
beigesetzt.
Beweiswürdigung : wie zuletzt.
Am 5. April 2012 erging von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer eine weitere „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, zugestellt ebenfalls als RSa-Brief (Zustelldatum 10. April 2012, Beginn der Hinterlegungsfrist) mit folgender Adressierung:
„Dorian Oskar Peter V***,**.**.197*
Z***gasse *8/7/1
2*** L***
Österreich“
Die auf dem Rückschein angegebene Geschäftszahl lautete dabei:
„S*3*6*/**/11**. VEB“. In der rechten unteren Ecke des Rückscheins wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt der handschriftliche Vermerk
„F: 10/5“
beigesetzt.
Beweiswürdigung : wie zuletzt.
Zuletzt erging am 8. Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin ein Straferkenntnis, mit dem der Beschwerdeführer der Übertretung der StVO nicht rechtskräftig für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von 49 Euro plus Kosten verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde ebenfalls als RSa-Brief (Zustelldatum 11. Mai 2012, Übernahme durch den Beschwerdeführer) mit folgender Adressierung zugestellt:
„Dorian Oskar Peter V***,**.**.197*
Z***gasse *8/7/1
2*** L***
Österreich“
Die auf dem Rückschein angegebene Geschäftszahl lautete dabei:
„S*3*6*/**/11**. SE“.
Beweiswürdigung : wie zuletzt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
Die § 7 und § 8 DSG 2000 lauten samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
§ 21 AVG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:
„ 4. Abschnitt: Zustellungen
§ 21 . Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“
§ 48 Abs. 2 VStG lautet:
„ § 48 . (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. [...] 7. [...]
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.“
Die §§ 2 Z 1 bis 7, 4, 5, und 21 ZustG lauten samt Überschriften:
„ Begriffsbestimmungen
§ 2 . Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
„ Stellung des Zustellers
§ 4 . Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Zustellverfügung
§ 5 . Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
„ Zustellung zu eigenen Handen
§ 21 . Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdegegnerin nicht sensible Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vornamen, Familien- /Nachname, Zustelladresse (mit und ohne Angabe des Landes des Wohnsitzes) und Geburtsdatum für Zwecke eines Zustellvorgangs (Adressierung, Ausdruck und Kuvertierung) verwendet.
Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung des Geburtsdatums für diesen Zweck besteht nicht, sodass erwogen werden muss, ob überwiegende berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin den Eingriff in diesem speziellen Fall gerechtfertigt haben.
Es besteht eine langjährige Spruchpraxis der Datenschutzkommission, wonach bei Zustellung behördlicher Erledigungen die Beifügung des Geburtsdatums zur Adressierung gerechtfertigt sein kann. In einer in jüngerer Zeit bei ähnlicher Fallkonstellation ergangenen Entscheidung heißt es dazu:
„Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger und langjähriger Entscheidungspraxis die Auffassung, dass die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt ist, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an die falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten (K120.794/007-DSK/2002 vom 3. Dezember 2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, mwH), bspw. wenn an der Abgabestelle mehrere Personen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Geburtsdaten leben.
Da der Beschwerdegegner als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zur „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ gemäß §§ 21f AVG verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzte die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers diesen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als die Gefahr, die im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine sensiblen Daten im Sinne des Gesetzes, durch ihre Einordnung unter die Sonderregel des § 8 Abs. 4 DSG 2000 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse jedoch klar „sensibler“ als das bloße Geburtsdatum.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 17. Dezember 2010, K121.636/0010-DSK/2010, RIS)“
Für die Zustellung einer Strafverfügung ordnet das Gesetz in § 48 Abs. 2 VStG (ebenso wie in § 42 Abs. 2 VStG für die Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 40 Abs. 2 leg.cit.) die eigenhändige (RSa ) Zustellung sogar ausdrücklich an.
§ 5 ZustG sieht überdies in jedem Fall einer Zustellung die eindeutige Bezeichnung des Empfängers vor und schließt für diesen Zweck die Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung des Empfängers jedenfalls nicht aus. Dies wird auch durch die einschlägigen Erläuterungen zu § 5 ZustG untermauert. Die Bestimmung, dass die Identität des Empfängers möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, hat in dieser Form erstmals durch BGBl. I Nr. 10/2004 in das ZustG Eingang gefunden.
In den EB GP XXII, RV 252 zu § 5 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 ist zu lesen:
„Durch diese Regelung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch § 18 Abs. 3 AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form; dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung.
…
Das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bezeichnung des Empfängers soll eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage als bisher dafür schaffen, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird. Die Datenschutzkommission hat mehrfach entschieden, dass dies dann zulässig ist, wenn nach dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. ein Strafbescheid) die eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig ist.
...“
Hier erfolgte nun die Zustellung in allen vier Fällen (davon in einem auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung) als Eigenhandzustellung, somit nach einer grundsätzlich geheimhaltungsfreundlichen Zustellmethode.
Dabei ist davon auszugehen, dass das Geburtsdatum nur an der Zustellung beteiligten Personen , also Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin und gemäß § 4 ZustG als Behördenorgane handelnden Mitarbeitern des Postunternehmens, zugänglich war. Eine Übermittlung an Dritte ist, mangels eines auch nur behaupteten Bruchs der Geheimhaltungspflichten (Amtsgeheimnis, Datengeheimnis bzw. Postgeheimnis gemäß § 5 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009 idgF) durch diesen Personenkreis, gar nicht erfolgt.
Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber durch das Anbringen von zusätzlichen Vermerken (Kürzel für den Inhalt wie „SV“ für Strafverfügung, Fristvermerke aber auch das Kürzel für den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin) auf den Zustellkuverts bzw. Rückscheinen nicht gebotene Hinweise auf den Inhalt der Sendungen gegeben hat, ist für die Frage der Zulässigkeit des Anbringens des Geburtsdatums nichts zu gewinnen. Denn auch durch diesen Hinweis fällt das berechtigte Interesse nicht weg, den genauen Inhalt des zugestellten Dokuments gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Gleiches gilt für die Ausführungen zur statistischen Wahrscheinlichkeit der Verwechslungsgefahr bei Adressen in Gebäuden mit einem bestimmten Aufbau.
Die Argumente des Beschwerdeführers, es hätten gelindere Mittel zur Anwendung gebracht werden können, vermögen dabei nicht zur überzeugen. Eine Suche nach verwechslungsfähigen Mitbewohnern, etwa mit Hilfe der Melderegister, hätte, sollte damit ein ähnlich zuverlässiger Ausschluss von Zustellfehlern und damit Eingriffen in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers bewirkt werden, Eingriffe in Geheimhaltungsinteressen Dritter nicht ausschließen können. Ein Eingriff in Rechte unbeteiligter Dritter kann jedoch hier kein „gelinderes Mittel“ im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sein.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.