K121.863/0006-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 7. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Oswald Ä*** (Beschwerdeführer) aus N*** vom 18. Mai 2012 gegen das ehemalige Landespolizeikommando Oberösterreich wegen Verletzung in nicht näher ausgeführten Datenschutzrechten (u.a. in einem sinngemäß behaupteten Recht auf Schulung in Datenschutzangelegenheiten) wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 22. Mai 2012 per E-Mail eine mit 18. Mai 2012 datierte und ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen das Landespolizeikommando Oberösterreich (offenkundig in dessen Funktion als früherer Dienstbehörde) ein, in der er ausführte:
Er sei ein Beamter der Bundespolizei und bei der ***abteilung für Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Im Zuge der Einschulung sei ihm mündlich die Weisung erteilt worden, sich durch Einschaunahme in von Kollegen bearbeitete Akten mit der Vorgehensweise beim Verfassen von Verwaltungsstrafanzeigen vertraut zu machen. Später sei im Zusammenhang mit einem gegen einen „ranghohen Beamten“ der ***abteilung gerichteten anonymen Schreiben ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, als dessen Ergebnis er vom Landesgericht N*** nicht rechtskräftig des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB für schuldig befunden worden sei, weil er in nicht von ihm bearbeitete Akten in der für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens bestehenden Datenanwendung „VStV“ Einsicht genommen habe. Er habe nicht gewusst, dass dies einen Eingriff in Rechte nach dem DSG 2000 bilden könnte, weil dies – wechselseitige Einsichtnahme in Verfahren – vielfach geübte Praxis gewesen sei. Er habe nie eine entsprechende Schulung erhalten. Auch sei ihm eine seitens der Dienstbehörden vorgesehene Verpflichtungserklärung das Datengeheimnis betreffend nie zur Unterschrift vorgelegt worden. Er erachte sich daher in seinem Recht, entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 geschult zu werden, für verletzt. Auch anderen Kollegen würden deswegen Strafverfahren drohen.
Er stellte den Antrag, die „Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen, in eventu möge die Datenschutzkommission das Landespolizeikommando OÖ anweisen, die Bestimmungen des DSG nachweislich – mit der Verpflichtungserklärung von Arbeit- und Dienstnehmern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 (Formular 2a im Anhang des Datenschutzgrundsatzerlasses) – ausreichend zu schulen und zu dokumentieren.“
Die Datenschutzkommission erließ am 25. Mai 2012, GZ: DSK-K121.863/0002-DSK/2012, einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 aufgetragen wurde, er möge Folgendes nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde):
Die gesetzte Frist zur Mangelbehebung (unter Hinweis auf die möglichen Folgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG) betrug zwei Wochen. Erläuternd wurde ausgeführt, dass ein subjektives „Recht auf Erhalt einer Schulung“ wohl nicht aus dem DSG 2000 abgeleitet werden könne, und es der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 im Beschwerdeverfahren im öffentlichen Bereich nur möglich sei, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief am 30. Mai 2012 nachweislich zugestellt; die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am 13. Juni 2012 (Postaufgabe) abgelaufen. Eine die obangesprochenen Mängel beseitigende Eingabe des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingelangt (eine am 25. Mai 2012 per E-Mail eingelangte weitere Eingabe des Beschwerdeführers hatte nur die Vorlage eines internen E-Mails aus dem Landespolizeikommando sowie einen Auszug aus dem Datenschutz-Grundsatzerlass zum Inhalt).
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
§ 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:
„ Anbringen
§ 13 . (1) [....] (2)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war insbesondere nicht klar erkennbar, in welchem aus dem DSG 2000 ableitbaren subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet. Gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde. Aus dem DSG 2000, insbesondere auch aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 bis 3, ist auch kein subjektives Recht auf Erhalt einer Schulung in Fragen des Datenschutzes abzuleiten. Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 wäre es auch nicht zulässig, der Landespolizeidirektion Oberösterreich (als Rechtsnachfolgerin des Landespolizeikommandos in dienstbehördlichen Angelegenheiten ab dem 1. September 2012) irgendwelche Aufträge im Sinne des Eventualbegehrens zu erteilen.
Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.