K121.701/0006-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 7. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über den Antrag des Iwan L*** aus **** D*** vom 16. Mai 2012 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Zl. DSK-K121.701, Iwan L*** gegen Magistrat der Stadt Wien, sowie weitere, unter einem gestellte Anträge, wird entschieden:
werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 6, 8, 69 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
Der Antragsteller war Beschwerdeführer in der mit Bescheid vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010-DSK/2011, rechtskräftig abgeschlossenen datenschutzrechtlichen Beschwerdesache.
In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer betreffend dieses Verfahren eine Bescheid- und zwei Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, jeweils mit dem Vorbringen von Inhalts- und Verfahrensmängeln des datenschutzrechtlichen Bescheids und des diesem zu Grund liegenden Verfahrens, mit der Behauptung unerledigter „Anträge“ in der Beschwerdesache sowie in allen drei Fällen mit jeweils dem Antrag, den Bescheid vom 20. Juli 2011 aufzuheben. Im Kern geht es dabei in allen drei Fällen um das Vorbringen, Sachverhaltsvorbringen des Antragsstellers aus der Zeit vor der Bescheiderlassung wären ignoriert oder nicht in gebührender Weise gewürdigt worden.
Die besagten höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Am 16. Mai 2012 stellte der Beschwerdeführer überdies einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (dies ist das durch Spruchpunkt 1. erledigte Anbringen) sowie die durch Spruchpunkte 2. a. bis f. zurückgewiesenen weiteren Anträge.
Dazu brachte er, unter Bezugnahme auf die Gegenschrift der Datenschutzkommission im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 2012/17/0025 des VwGH, vor, die Behauptung der Datenschutzkommission, die Stellungnahme des Antragstellers vom 15. April 2011 sei berücksichtigt worden, sei unzutreffend, die Datenschutzkommission habe sich damit nicht auseinandergesetzt – es sei denn, es wäre ein sich mit seinem Vorbringen befassender „(Geheim) Bescheid“ dazu ergangen, dessen Zustellung er folgerichtig beantrage –, die Äußerung sei daher nicht „Spruchgegenstand“ des Bescheids vom 20. Juli 2011 geworden (woraus der Antragsteller offenbar mehrfache Säumnis der Datenschutzkommission ableitet), sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, überdies sei sein ebenfalls am 15. April 2011 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – die besagte Stellungnahme erfolgte objektiv verspätetet - noch immer nicht erledigt (dies ist der Gegenstand einer der beim VwGH anhängigen Säumnisbeschwerdesachen). Er sehe sich daher veranlasst, alle in Frage kommenden Rechtsbehelfe vorsichtshalber zur Anwendung zu bringen.
Mit Eingaben vom 21. Mai und 14. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer Berichtigungen zu seiner Eingabe vom 16. Mai 2012 vor.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die §§ 6, 8, 69 und 71 AVG lauten samt Überschriften:
„ § 6 . (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
„ Beteiligte; Parteien
§ 8 . Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„ Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 . (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.“
„ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71 . (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht berechtigt, die übrigen Anträge sind unzulässig, verspätet oder gesetzlich nicht vorgesehen.
a. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Da keiner der in § 69 Abs. 1 AVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
b. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übrige Verfahrensanträge
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezweckt einen Dispens von den nachteiligen Folgen des Versäumens einer Verfahrensfrist (insbesondere einer Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 1 AVG, etwa der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß Abs. 5 leg.cit.).
Der Antragsteller hat bereits am 15. April 2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der nach Ansicht der Datenschutzkommission durch den Bescheid vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010-DSK/2011, hinfällig geworden ist. Die Frage der Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrags ist Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 2012/17/0025 des VwGH.
Soweit der Antragsteller am 16. Mai 2012 nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptet nachteiligen Folgen seiner verspäteten Stellungnahme vom 15. April 2011 beantragt hat, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass er keinen Nachteil erlitten hat, da die Stellungnahme vom 15. April 2011 in der Entscheidung vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010-DSK/2011, berücksichtigt wurde. Eine fristgebundene Prozesshandlung wurde nicht versäumt.
Überdies ist die für einen solchen Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist von längstens zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses für die versäumte Verfahrenshandlung (der Antragsteller machte damals geltend, die Stellungnahme wegen einer Krankheit verspätet eingebracht zu haben, von der er nach eigenem Vorbringen schon im April 2011 genesen ist) längst verstrichen.
Der wiederholte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Mai 2012 war daher jedenfalls zurückzuweisen. Außerhalb des Rechtsbehelfs auf Wiedereinsetzung sieht das Gesetz einen Antrag auf „Nachholung der versäumten Prozesshandlung“ und „schriftliche Stellungnahmemöglichkeit“ nicht vor.
Der Antrag auf „Zustellung eines Bescheids“ ist unzulässig, weil der bisher einzige in dieser Sache ergangene Bescheid, jener vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010-DSK/2011, dem Beschwerdeführer unbestritten zugestellt worden ist und ein wie immer gearteter „geheimer“ Bescheid nicht existiert. Die „bescheidmäßige Erledigung“ des Anbringens erfolgt durch den Spruch des vorliegenden Bescheids (bzw. durch jenen des Bescheids vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010-DSK/2011). Die „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ ist ein, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, von denen keiner auf das Verfahren Zl. DSK-K121.701 insgesamt zutrifft, fakultativ möglicher Schritt im behördlichen Ermittlungsverfahren, welches einerseits (die eigentliche datenschutzrechtliche Beschwerde betreffend) rechtskräftig abgeschlossen ist, andererseits (die am 16. Mai 2012 gestellten verfahrensrechtlichen Anträge betreffend) keine Sachverhaltsfragen aufweist, die eine solche Verhandlung erforderlich machen würden.
Die übrigen vom Antragsteller gestellten Anträge waren daher wie unter Spruchpunkt 2. zurückzuweisen.