JudikaturDSB

K121.843/0005-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Dr. Franziska E*** (Beschwerdeführerin) aus **** L*** vom 26. April 2012 gegen die „*****-Initiative“ wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 26. April 2012 per E-Mail eine Beschwerde ein, die sich gegen eine „*****- Initiative“ richtete und in der sie ausführte, besagter datenschutzrechtlicher Auftraggeber habe ihr am 23. Februar 2012 gestelltes Auskunftsbegehren nicht beantwortet.

Eine inhaltsgleiche Beschwerde richtete sie am selben Tag auch gegen Dr. Dieter J*** (Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.844).

Die Datenschutzkommission erließ nach ersten Ermittlungen am 30. April 2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 aufgetragen wurde, sie möge den Rechtsträger oder das Organ, dem die Rechtsverletzung zugerechnet werde, gemäß Z 2 leg.cit. näher bezeichnen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde).

Die Ermittlungen haben nämlich ergeben, dass auf der Website www.*****initiative.at ein „Verein in Gründung“ dieses Namens als Betreiber aufscheint, die entsprechende Domain jedoch auf „Dieter J***“, Adresse gleich dem zu Zl. DSK-K121.844 belangten Dr. Dieter J***, eingetragen ist. Ein entsprechender Verein scheint im amtlichen öffentlichen Zentralen Vereinsregister (ZVR) aber nicht auf (Abfrage am 30. April 2012).

Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am 30. April 2012 zugestellt; die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am 14. Mai 2012 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingelangt ist.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:

Anbringen

§ 13 . (1) [...] (2)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, wer mit der vorliegenden Beschwerde belangt werden sollte. Die Existenz eines von Dr. Dieter J*** unterscheidbaren Rechtsträgers mit der Bezeichnung „*****- Initiative“ konnte durch die amtswegig von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt werden. Gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde und waren der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Auf den ihr nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Wie der Datenschutzkommission aus dem Parallelverfahren DSK-K121.844 bekannt ist, wurde das an Dr. Dieter J*** gerichtete Auskunftsbegehren inzwischen auch beantwortet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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