[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Ulrike K*** (Beschwerdeführerin) aus D***dorf vom 25. April 2012 gegen die Katholische Kirche in Österreich (Diözese Linz, Pfarre St. Joseph in N***stadt) (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Weitergabe von Daten betreffend einen Trauerfall in der Familie der Beschwerdeführerin an das Bestattungsinstitut „***“, Dr. Alfons O***, zwischen dem 27. Dezember 2011 und dem 3. Jänner 2012 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Z 4, 5 und 11, 5 Abs. 1 und 2 Z 1, 10 Abs. 1 und 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer vom 25. April 2012 datierenden und am 26. April 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, im Speziellen die katholische Pfarre St. Joseph in N***stadt, Daten der Beschwerdeführerin, jedenfalls den Namen, die Adresse und die Angabe, dass sie die Witwe nach dem am 27. Dezember 2011 verschiedenen Peter K*** ist, an das Bestattungsunternehmen „***“ N***stadt-D***dorf bzw. dessen Inhaber Dr. Alfons O*** übermittelt habe. Dieser stehe als „Gehilfe“ der Pfarre bei der Friedhofsverwaltung und in Abrechnungsangelegenheiten mit der Beschwerdegegnerin in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch, den Wünschen des Verstorbenen nach einer Feuerbestattung und einem Begräbnis ohne Beteiligung der Geistlichkeit und ohne öffentliche Ankündigung entsprechend, das – mit der „***“ offenbar in einem Wettbewerbsverhältnis stehende – Bestattungsinstitut T*** mit der Vorbereitung der Bestattung beauftragt. Dennoch habe Dr. O*** mit den von der Beschwerdegegnerin übermittelten Daten den Trauerfall und das Datum der Bestattung auf der Facebook-Seite der „***“ bekannt gemacht, was der Beschwerdeführerin am 3. Jänner 2012 bekannt geworden sei. Auf Intervention des von der Beschwerdeführerin beauftragten Bestattungsunternehmens T*** sei dieser Facebook-Eintrag jedoch bald wieder gelöscht worden. Das Verhalten des Dr. O*** sei dabei der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Diese sei (auch auf der Ebene der kirchenrechtlichen Rechtspersönlichkeit zukommenden Pfarre) eine Körperschaft öffentlichen Rechts und könne daher gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 durch Beschwerde vor der Datenschutzkommission belangt werden.
Die Beschwerdegegnerin , vertreten durch die Finanzkammer der Diözese Linz, brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2012 vor, es werde nicht bestritten, dass die Daten eines jeden Verstorbenen an das Bestattungsunternehmen „***“, Dr. Alfons O***, übermittelt würden. Dies geschehe, wie seit Jahrzehnten auch bei den Vorgängern Dr. O***s üblich, durch die Pfarrverwaltung, um den Hinterbliebenen einen weiteren Weg für Zahlungen an die Pfarre zu ersparen, da Dr. O***, wie in der Beschwerde ausgeführt, auch die Friedhofsverwaltung und Gebühreneinhebung überlassen sei. Es habe aber keinen Auftrag an Dr. O*** gegeben, die Daten von Verstorbenen und Angehörigen zu veröffentlichen. Die Wünsche des Verstorbenen und der Hinterbliebenen würden stets respektiert, im Fall des verstorbenen Peter K*** sei etwa der Trauerfall auch nicht im Pfarrblatt aufgelistet worden. Die Veröffentlichung der Bestattung des Peter K*** im Internet sei möglicherweise durch Zwecke der Unternehmenswerbung der „***“ veranlasst worden (zwischen den beiden beteiligten Bestattungsinstituten bestehe ein „harter Konkurrenzkampf“), könne jedoch keinesfalls der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2012. Sie bestritt, dass das Handeln des Dr. O*** nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden könne. Dies sei sehr wohl der Fall, da die Beschwerdegegnerin sich des Dr. O*** als Gehilfen bedient habe.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin als Witwe nach dem am 27. Dezember 2011 verstorbenen Peter K*** organisierte dessen Bestattung. Sie beauftragte damit das in N***stadt tätige Bestattungsunternehmen Udo T*** und gab die Anweisung, dass die Bestattung, entsprechend einem Wunsch des Verstorbenen, im allerkleinsten Rahmen, ohne öffentliche Ankündigung, ohne Beteiligung der Geistlichkeit nach einer Einäscherung in einem Urnengrab auf dem Stadtfriedhof N***stadt stattfinden sollte. Verwaltet wird dieser Friedhof von der Pfarre St. Joseph in N***stadt, in deren Auftrag das Bestattungsunternehmen „***“, Dr. Alfons O***, den Friedhof verwaltet und auch ermächtigt ist, die für Bestattungen anfallenden Gebühren einzuheben.
Auf Grund der Anmeldung der Bestattung beim Pfarramt wurden die Daten des Verstorbenen und der Termin der Bestattung, aber auch Name, Adresse und Hinterbliebeneneigenschaft der Beschwerdeführerin als Witwe nach dem Verstorbenen, dem Inhaber des Bestattungsunternehmens „***“, Dr. Alfons O***, bekannt. Letzterer veröffentlichte den Namen des Verstorbenen, Tag, Uhrzeit und Ort der Urnenbestattung auf der Website seines Unternehmens im sozialen Netzwerk „Facebook“ (http://de-de.facebook.com/BestattungN***stadt), wo diese Daten jedenfalls am 3. Jänner 2012 abrufbar waren, jedoch bald darauf auf Betreiben der Beschwerdeführerin gelöscht wurden.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Darstellung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin, der die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Die genaue Webadresse (URL) der „***“ auf „Facebook“ wurde durch Abfrage des öffentlichen zugänglichen Datenbestands im Internet ermittelt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 4 Z 1 bis 5 und 11 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Definitionen
§ 4 . Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10 . (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“
§ 30 Abs. 1 und 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:
„ V. Bestattungsanlagen
§ 30
Begriff und Errichtung
(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten
(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich hinsichtlich der Beschwerdegegnerin als nicht berechtigt erwiesen.
a) auftraggeberische Zurechnung der Datenverwendung
Die katholische Kirche in Österreich gilt, wie alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, als Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ist als einheitlicher datenschutzrechtlicher Auftraggeber verantwortlich für das datenschutzrechtlich relevante Handeln aller ihrer Organe und zugehörigen Körperschaften, soweit diese nicht als eigene Auftraggeber handeln und sich ins von der Datenschutzkommission geführte Datenverarbeitungsregister (DVR) eintragen haben lassen (DVR: 0029874). Weder die Pfarre St. Joseph in N***stadt (als Friedhofsbetreiberin gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985), noch die Diözese Linz hat eine solche Meldung vorgenommen. Die Datenverwendung war daher der Katholischen Kirche in Österreich zuzurechnen.
Die Beschwerde war daher, da gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gerichtet, gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zulässig.
b) kein Datenschutz für Verstorbene
Was die Daten des Peter K*** angeht, so gilt hier der Grundsatz, dass Verstorbenen kein Recht auf Datenschutz zukommt.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlischt und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht. Träger dieses Grundrechtes ('jedermann') können somit nur lebende Personen sein. Daher sind, wenn im DSG 2000 von 'Daten' (vgl. § 4 Z. 1 leg. cit.) die Rede ist, immer nur Daten lebender Personen gemeint. (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, K202.028/006-DSK/2003, RIS)
Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass dem Bestattungsunternehmen „***“ des Dr. O*** die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Einhebung der Entgelte („Gebühren“) für die Friedhofsbenutzung für Bestattungszwecke, übertragen worden ist, besteht datenschutzrechtlich zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. O*** ein datenschutzrechtliches Dienstleistungsverhältnis . Organe der Beschwerdegegnerin, hier das Pfarramt der Pfarre St. Joseph in N***stadt, waren daher berechtigt, Dr. O*** die Daten von Bestattungen (einschließlich der datenschutzrechtliche relevanten Daten Name und Adresse von – zahlungspflichtigen – Angehörigen) für Zwecke des beschriebenen Auftragsverhältnisses („Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes“, hier: Friedhofsverwaltung und Gebühreninkasso) zu überlassen . Dieses Recht ergibt sich aus § 10 Abs. 1 DSG 2000.
d) weitere Verwendung der Daten
Der genaue Umfang der Datenverwendung durch Dr. O*** für Werbezwecke (Ankündigung der Bestattung des Peter K*** auf der Facebook-Seite der „***“) konnte nicht mehr festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht jedoch selbst davon aus, dass nur Ort, Kalenderdatum und Zeit der Bestattung, die Bestattungsart sowie der Name des Verstorbenen durch Veröffentlichung übermittelt worden sind. Durch eine Veröffentlichung in diesem Umfang ist kein Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Beschwerdeführerin erfolgt. Ob eine derartige Datenverwendung im Internet für Zwecke von Kommunikation und Werbung eines Bestattungsunternehmens – wider den ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen und ohne die vorherige Zustimmung der Hinterbliebenen einzuholen -, mit dem im Unternehmensnamen ausgedrückten sittlichen Prinzip der *** im Einklang steht, unterliegt nicht dem Urteil der Datenschutzkommission.
Daher können auch weitere Erwägungen zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin für ein entsprechendes, vom Dienstleitungsverhältnis nicht mehr gedecktes Handeln des Dr. O*** datenschutzrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, unterbleiben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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