K121.833/0008-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 14. September 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des minderjährigen Helge Y*** (Beschwerdeführer) aus V***, vertreten durch seine Mutter, Mag. Heidi Y***, ebendort, diese vertreten durch die A*** Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, vom 27. März 2012 gegen die Bundespolizeidirektion Linz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von Daten zu einer Verwaltungsstraf- und Kfz-Zulassungssache an das Bezirksgericht V*** als Pflegschaftsgericht mit Schreiben vom 22. November 2011, AZ: ****/00-*, wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 21 Abs. 1 und 154 Abs. 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 27. März 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die näheren Umstände des Verfahrens in einem Schreiben dem Pflegschaftsgericht – der Beschwerdeführer ist minderjährig und, eigenen Angaben zu Folge, schwer geistig behindert – mitgeteilt habe. Die ihm als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs zugestellte Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei rechtswidrig erfolgt. Auf diesen Einwand im Verwaltungsstrafverfahren habe die Beschwerdegegnerin bei Gericht wegen des Vorliegens einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Kfz-Zulassung nachgefragt und dabei ohne irgendeine Veranlassung Daten aus dem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren übermittelt.
Die Beschwerdegegnerin wandte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2012 ein, sie habe als Verwaltungsstrafbehörde wegen einer von privater Seite angezeigten Übertretung der StVO (unerlaubtes Parken) ermittelt, die vom Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen V***000** am 11. Februar 2011 begangen wurde. Dieses Kraftfahrzeug sei auf den Beschwerdeführer zugelassen. Dieser wurde daher am 3. März 2011 (Übernahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer) aufgefordert, über den Lenker im Zeitpunkt der Übertretung Auskunft zu erteilen. Am 5. März 2011 sei von Seiten der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass dieser schwer psychisch behindert, zu 80 % invalide und Schüler einer Behindertenschule sei. Er sei in Folge seiner Krankheit nicht in der Lage, die geforderte Auskunft zu erteilen und überdies nicht schuldfähig. Da der Beschwerdeführer aber die Aufforderung zur Auskunftserteilung selber übernommen habe, sei er aufgefordert worden, seinen Gesundheitszustand und den Umfang seiner Geschäftsfähigkeit zu bescheinigen, was auch erfolgt sei. Darauf habe man sich an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gewandt, und diese zur Erteilung der Lenkerauskunft aufgefordert. Dieses Schreiben sei wiederum den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers (A***Rechtsanwälte OG) zugestellt worden. Nach Klärung, dass diese Anwaltskanzlei nur zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt sei, habe man sich direkt an die Mutter gewandt (die entsprechende Aufforderung sei allerdings, wie aus dem Zustellnachweis hervorgehe, von Dr. A*** übernommen worden). In weiterer Folge habe diese eine in Polen wohnhafte Person als auskunftspflichtig bekannt gegeben. Ein an diese Person gerichtetes Schreiben mit der Aufforderung, Auskunft über den Lenker im Tatzeitpunkt zu erteilen, sei als „nicht behoben“ von der Post retourniert worden. Ein Versuch, die Adresse des angeblich Auskunftspflichtigen in Polen zu überprüfen, sei wegen der dortigen Gebührenpflicht nicht weiter verfolgt worden. Nach weiteren schriftlichen Fragen an die Mutter des Beschwerdeführers sei das Verfahren zum Grunddelikt wegen Verjährung am 31. August 2011 eingestellt worden. In Entsprechung eines Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 31. März 2010, GZ: BMVIT-+++.****/00**-II/**0/2009, habe man das für den Beschwerdeführer zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht V***, mit Schreiben vom 22. November 2011 über den Sachverhalt informiert und um Auskunft ersucht, ob die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB genehmigungspflichtige Rechtshandlung gelte. Das Bezirksgericht V*** habe am 11. April 2012 mitgeteilt, dass die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs nicht als „im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Minderjährigen erfolgt“ gelte und daher als unwirksam zu betrachten sei. Dies habe man sodann dem zur Beschwerdegegnerin gehörenden Verkehrsamt zur eventuellen weiteren Veranlassung mitgeteilt. Rechtlich werde die Information des Bezirksgerichts V*** auf die Notwendigkeit gestützt, die Wirksamkeit der Kfz-Zulassung durch den Beschwerdeführer (entsprechend dem zitierten Erlass des BMVIT) zu überprüfen. Eine entsprechende Genehmigung falle in die Zuständigkeit des angesprochenen Gerichts.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 11. Juni 2012, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Zulassung seines Fahrzeugs könne in keinem Zusammenhang mit der Frage stehen, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig war. Daher hätte es ausgereicht, dem Pflegschaftsgericht den Umstand bekannt zu geben, dass auf ihn als im Zeitpunkt der Zulassung erst Elfjährigen ein Kraftfahrzeug angemeldet worden sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dies sei zur vollständigen und klaren Darlegung des Sachverhalts erforderlich gewesen, vermöge kein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin darzulegen, sondern verdeutliche vielmehr, wie sorglos diese in Sache Datenschutz agiere.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die im Schreiben vom 22. November 2011, AZ: 0-****/**-0, enthaltenden Daten des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht V*** zu übermitteln.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Bei der Beschwerdegegnerin als Verwaltungsstrafbehörde wurde wegen einer von privater Seite angezeigten Übertretung der StVO (unerlaubtes Parken) ermittelt, die vom Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen V***000** am 11. Februar 2011 begangen wurde. Für dieses Kraftfahrzeug war seit 12. Dezember 2007 der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer. Dieser wurde daher am 3. März 2011 (Übernahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer) gemäß § 103 Abs. 2 KfG 1967 aufgefordert, über den Lenker im Zeitpunkt der Übertretung oder die sonst auskunftspflichtige Personen Auskunft zu erteilen. Am 5. März 2011 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der A***Rechtsanwälte OG, mitgeteilt, dass dieser schwer psychisch behindert, zu 80 % invalide und Schüler einer Behindertenschule ist. Er sei in Folge seiner Krankheit nicht in der Lage, die geforderte Auskunft zu erteilen und überdies nicht schuldfähig. Da die Ermittlung des verantwortlichen Lenkers für die am 11. Februar 2011 mit dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers begangene Verwaltungsübertretung in weiterer Folge nicht zeitgerecht möglich war, wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verjährung am 31. August 2011 eingestellt. Am 22. November 2011 richtete die Beschwerdegegnerin per Briefpost an das für den Beschwerdeführer zuständige Pflegschaftsgericht, das Bezirksgericht V***, folgendes Schreiben:
„Betreff: Y*** Christian, geb. am **.03.1996, vertreten durch dessen Kindesmutter Mag. Y*** Heidi, wh in ***gasse 0, **** V***
Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf eine minderjährige Person (§ 154 Abs. 3 ABGB)
Im Ermittlungsverfahren des ha. geführten Verwaltungsstrafverfahrens AZ S 0000/**-0 wurde festgestellt, dass am 12.12.2007 auf den damals 11-jährigen Y*** Helge das Kfz, Kz: V***000**, angemeldet wurde.
Im Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 23.2.2010 an das BMfVIT mit dem Bezug: BMVIT-+++.****/00**-II/**0/2009 wurde erörtert, dass im Hinblick auf die Anmeldung von Kfz auf Personen unter 14 Jahren eine solche pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden muss, wenn diese dem ordentlichen oder außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Minderjährigen zuzuordnen ist: [ ...In der Regel wird die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs auf einen Minderjährigen, das dieser nicht selbst lenkt, nicht im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erfolgen. Anderes könnte gelten, wenn ein Minderjähriger etwa ein Mietwagenunternehmen im Erbweg erwirbt, im Rahmen eines derartigen Unternehmens kann die Anmeldung von Kraftfahrzeugen wohl üblicherweise dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugerechnet werden. ]
Aufgrund des im Ermittlungsverfahren zu AZ S 0000/**-0 aktenkundig gewordenen und mit ärztlichen Attesten bewiesenen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten Helge Y***, vertreten durch dessen Mutter Mag. Heidi Y*** (schwere psychische Behinderung, Schizophrenie mit Wahnvorstellungen, etc.) ist es sehr unwahrscheinlich, dass im Jahr 2007 die Anmeldung des Kraftfahrzeugs auf den damals 11-jährigen Helge Y*** im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erfolgte.
Daher verbleibt es dem Bezirksgericht V*** als Pflegschaftsgericht zunächst zu überprüfen, ob die damalige Anmeldung des Kraftfahrzeugs der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hat und ob eine solche gemäß § 154 Abs. 1 ABGB vorher eingeholt wurde.
Beilagen: [hier nicht zitiert]“
Das Bezirksgericht V*** eröffnete daraufhin ein den Beschwerdeführer betreffendes pflegschaftsgerichtliches Verfahren (AZ: 0 PS ++0/00z).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahrensgangs in der Verwaltungsstrafsache auf der glaubwürdigen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Darstellung in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2012, AZ S 0000/**-0. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens der Beschwerdegegnerin stützt sich die Datenschutzkommission auf die Kopie des entsprechenden Schreibens, das offenkundig aus dem Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts V***, AZ: 0 XY 000/**i, stammt, wobei es sich bei der vorliegenden Kopie, wie aus Eingangsstempel, vollständiger Geschäftszahl und handschriftlicher Verfügung erkennbar, um eine solche der ON 1, also des ersten Stücks des betreffenden, neu eröffneten Gerichtsakts handelt (siehe auch die handschriftliche Verfügung „WVL mit P-Akt oben , uU neu anlegen“), die der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 27. März 2012 selbst vorgelegt hat.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) [...] (3) [...]
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
§ 21 ABGB lautet samt Abschnittsüberschrift:
„II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.“
§ 154 ABGB lautet:
„§ 154. (1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich nicht als berechtigt erwiesen.
Die gegenständliche Datenübermittlung war eine solche per Briefpost. Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ist demnach anhand des Grundrechts zu prüfen, wobei, da es sich um Daten betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, § 8 Abs. 4 DSG 2000 sinngemäß anzuwenden ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 ABGB stehen Minderjährige und in ihrer Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkte Personen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Daraus folgt, dass jede Behörde angewiesen ist, die Rechte und Interessen Minderjähriger zu schützen und wahrzunehmen, so dem nicht eindeutig andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt ganz besonders für den Beschwerdeführer, bei dem zur Minderjährigkeit noch eine schwere psychische, seine Geschäftsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit kommt.
Die Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsstrafverfahren AZ S 0000/**-0 begründeten, auch ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die nur intern maßgeblichen Erlässe und Rechtsmeinungen der Bundesministerien bedurfte, den Verdacht, dass die für den Beschwerdeführer Obsorge- und Vertretungsberechtigten nicht im Einklang mit den zum Wohle Minderjähriger geltenden Gesetzen gehandelt haben, indem sie ihn als Privatperson (ohne Zusammenhang mit einem Unternehmen) als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs (und damit als die vorrangig zivil- wie strafrechtlich für das Kraftfahrzeug und dessen Betrieb haftbare Person) eintragen ließen, ohne vorher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erwirkt zu haben.
Es war daher klar im Interesse des Beschwerdeführers, dem zuständigen Pflegschaftsgericht von dieser Tatsache Kenntnis zu verschaffen, damit es zum Wohle des Beschwerdeführers einschreiten konnte.
Dass dabei das Bezirksgericht V*** bloß durch Gebrauch der Worte „Verwaltungsstrafverfahrens“ und „Beschuldigten“ davon Kenntnis erlangte, dass der Beschwerdeführer als Bezugsperson in ein Verwaltungsstrafverfahren involviert war, wiegt als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz im Vergleich zu seinen oben dargestellten rechtlich geschützten Interessen weniger schwer. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer stets nur als auskunftspflichtiger Zulassungsbesitzer und nicht als Beschuldigter behandelt wurde, da gegen ihn nie eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde.
Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass Kenntnis von den näheren Umständen, die die Einbeziehung des Beschwerdeführers in das Verwaltungsstrafverfahren AZ: S 0000/**-0 bewirkt haben, für das Pflegschaftsgericht durchaus von Interesse sein könnte.
In sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 DSG 2000 konnte sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher auf die Ziffern 2 und 3 der zitierten Gesetzesbestimmung stützen. Das Handeln der Beschwerdegegnerin war hier sogar nicht nur gemäß überwiegender berechtigter Interessen der Beschwerdegegnerin, sondern wegen überwiegender eigener Interessen des Beschwerdeführers gestattet, da er – sogar zweifach, wegen Minderjährigkeit und einer geistigen Behinderung – zum Kreis der gemäß § 21 Abs. 1 ABGB „unter dem besonderen Schutz der Gesetze“ stehenden Personen gehört. Durch die in Beschwerde gezogene Datenübermittlung wurde es dem mit der Wahrnehmung dieses Schutzes in Fragen der rechtsgeschäftlichen Vertretung betrauten Bezirksgericht überhaupt erst möglich, diese Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.